Leitsatz (amtlich)

Ein Rechtsschutzinteresse an der Herbeiführung einer gerichtlichen Sorgerechtsentscheidung im isolierten Verfahren nach § 1671 BGB kann grundsätzlich nicht verneint werden.

 

Verfahrensgang

AG Saarlouis (Beschluss vom 19.03.2013; Aktenzeichen 20 F 23/13 SO)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - in Saarlouis vom 19.3.2013 - 20 F 23/13 SO - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

3. Dem Antragsgegner wird die von ihm für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.

4. Der Antragstellerin wird mit Wirkung vom 11.6.2013 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwältin bewilligt.

 

Gründe

I. Durch den angefochtenen Beschluss, auf den - auch wegen der Feststellungen - Bezug genommen wird, hat das Familiengericht der Antragstellerin (im Folgenden: Mutter) antragsgemäß das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das betroffene, am 26.2.2004 geborene Kind J. übertragen.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsgegner (fortan: Vater) seinen zuletzt erstinstanzlich gestellten Antrag, den Antrag der Mutter zurückzuweisen, weiter. Die Mutter bittet um Zurückweisung der Beschwerde. Das Jugendamt hat sich zweitinstanzlich nicht geäußert. Beide Eltern bitten um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug. Dem Senat haben die Akten 20 F 444/08 S, 20 F 304/11 SO und 20 F 247/12 UG des AG Saarlouis vorgelegen.

II. Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Vaters bleibt ohne Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht der Mutter unter Anwendung des § 1671 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB a.F., der mit dem vom Senat seit dem 19.5.2013 heranzuziehenden § 1671 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 BGB n.F. inhaltsgleich ist, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für J. übertragen. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, den beanstandeten Beschluss in Frage zu stellen.

Dem Umstand, dass der Vater im Anhörungstermin vom 21.2.2013 seinen zunächst gestellten spiegelbildlichen Widerantrag zurückgenommen und sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt hat, dass der weitere Aufenthalt J. s bei der Mutter ist, hat das Familiengericht zutreffend keine dem Vater günstige Bedeutung beigemessen. Die Rüge des Vaters, dadurch sei das Regelungsbedürfnis weggefallen, geht fehl.

Zum einen ist ein Rechtsschutzinteresse an der Herbeiführung einer gerichtlichen Sorgerechtsentscheidung im isolierten Verfahren nach § 1671 BGB bereits grundsätzlich nicht zu verneinen (Beschluss des 9. OLG Saarbrücken des Saarländischen OLG vom 5.1.1989 - 9 WF 304/88 -, FamRZ 1989, 530). Das Familiengericht hat zudem überzeugend ausgeführt, dass es aufgrund des seit Jahren massiven Streits zwischen den Eltern - auch aus Sicht des angehörten Jugendamts - der rechtsverbindlichen Zuweisung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an die Mutter bedarf, zumal der Vater selbst zunächst im Wege des Widerantrags die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich erstrebt hatte. Hinzu kommt, dass der Vater in der Widerantragsschrift der Mutter vorgeworfen - und detailliert geschildert - hatte, dass und aus welchen Gründen die Mutter aus seiner Sicht "völlig erziehungsungeeignet" und "nicht erziehungsfähig" sei. Dann aber ist sein im Anhörungstermin gegebenes Einverständnis mit einem weiteren Aufenthalt des Kindes bei der Mutter nicht ansatzweise verlässlich. Im Hinblick darauf hat das Familiengericht das gemeinsame Sorgerecht der Eltern für J. im Bereich der Aufenthaltsbestimmung rechtsbedenkenfrei und kindeswohlorientiert aufgehoben.

Soweit sich der Vater in diesem Zusammenhang in seinem rechtlichen Gehör verletzt sieht, weil das Familiengericht im Anhörungstermin darauf hingewiesen habe, dass mit Blick auf die Erklärung des Vaters kein Regelungsbedürfnis mehr bestehe - was indes aus der Sitzungsniederschrift vom 21.2.2013 nicht hervorgeht -, bedarf dies keiner Vertiefung. Denn der Senat entscheidet in der Sache selbst (§ 69 Abs. 1 S. 1 FamFG) und der Vater hat im Beschwerderechtszug ausreichend Gelegenheit gehabt, zu der durch die beanstandete Entscheidung aus seiner Sicht überraschend hergestellten Rechtslage Stellung zu nehmen.

Hat das Familiengericht das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht für J. beanstandungsfrei aufgehoben, so kommt dessen Übertragung schon aus Rechtsgründen nur auf die Mutter in Betracht, weil der Vater keinen Antrag mehr auf Übertragung dieses Sorgeteilbereichs auf ihn stellt (dazu OLG Saarbrücken vom 1.4.2011 - 6 UF 6/11 -, FF 2011, 326). Danach kommt es nicht mehr darauf an, dass der Senat im Übrigen - insbesondere mit Blick auf die eindeutige Äußerung J. s in der Kindesanhörung und das daraufhin vom Vater erklärte Einverständnis mit ihrem Aufenthalt bei der Mutter - die Überzeugung des Familiengerichts teilt, dass dies dem Wohle J. s am besten dient. Soweit der Vater einwendet, die angegangene Entscheidung habe eine Vertiefung der Umgang...

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