Entscheidungsstichwort (Thema)
Örtliche (Un-) Zuständigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Überprüfung seiner örtlichen Zuständigkeit im Zwischenverfahren hat das Gericht den im konkreten Anklagesatz benannten Sachverhalt seiner Prüfung zugrunde zu legen. Im Umfang dieses Befassungsverbots findet eine Tatverdachtsprüfung nicht statt.
2. Bei örtlicher Unzuständigkeit hat sich das Gericht nur für unzuständig zu erklären und sich einer Sachentscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens neben dieser Prozessentscheidung zu enthalten.
Normenkette
StPO § § 7 ff., § 204
Verfahrensgang
LG Hamburg (Entscheidung vom 24.02.2015) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 24. Februar 2015 aufgehoben.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeschuldigten mit ihrer vor der Großen Strafkammer 18 des Landgerichts Hamburg erhobenen Anklageschrift vom 8. Januar 2014 zwanzig Fälle der Falschbeurkundung im Amt nach § 348 Abs. 1 StGB und - in den Fällen 7. bis 19. - tateinheitlich dazu Beihilfe zum Gründungsschwindel bzw. zum Kapitalerhöhungsschwindel (Fall 20.) nach §§ 82 Abs. 1 GmbHG, 27 StGB vor.
Hiernach soll der Angeschuldigte als Notar in Lauenburg/Elbe in seinen Amtsräumen auf Geheiß anderweitig verfolgter Hintermänner zur Verschleierung und Verdeckung von Schwarzarbeit Verträge über die Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung bzw. den Verkauf- und die Abtretung von Geschäftsanteilen dieser Gesellschaften inhaltlich unzutreffend beurkundet haben. In den Fällen 7. bis 20. meldete der Angeschuldigte die angeblichen gesellschaftsrechtlichen Änderungen zur Eintragung in das Handelsregister elektronisch bei dem für die Gesellschaften örtlich zuständigen Amtsgericht Hamburg an.
Das Landgericht hat sich mit dem angefochtenen Beschluss für örtlich unzuständig erklärt. Es ist der Auffassung, dass für die Beurkundungssdelikte allein Lauenburg/Elbe als Tatort in Betracht komme und daher die Zuständigkeit des Landgerichts Lübeck begründet sei. Hinsichtlich der tateinheitlich angeklagten Beihilfehandlungen komme zwar grundsätzlich Hamburg als Tatort in Betracht, es fehle aber insoweit an hinreichenden Anhaltspunkten für eine Tatbegehung durch den Angeschuldigten. Auch - nicht ausdrücklich angeklagte, aber ggf. tateinheitlich verwirklichte - Straftaten nach § 271 Abs. 2 StGB führten nicht zu einer hiesigen Zuständigkeit.
Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerde.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht Hamburg ist für die gegen den Angeschuldigten erhobene Anklage örtlich zuständig, §§ 7, 13 StPO i.V.m. § 9 Abs. 2 StGB.
1. Auf der Grundlage seiner Auffassung zur örtlichen Unzuständigkeit hat sich das Landgericht mit Recht im Beschlusswege nur für unzuständig erklärt und sich einer Sachentscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens neben dieser Prozessentscheidung enthalten. Zutreffend hat daher auch die Staatsanwaltschaft den Beschluss nur mit der "einfachen" Beschwerde nach § 304 StPO angefochten.
Hiergegen könnte zwar sprechen, dass eine reine "Unzuständigkeitsentscheidung" der Strafprozessordnung im Übrigen fremd ist. In diesen Konstellationen wäre daher die Eröffnung des Hauptverfahrens mangels örtlicher Zuständigkeit abzulehnen und der Nichteröffnungsbeschluss (§ 204 StPO) mit der sofortigen Beschwerde (§ 210 StPO) anfechtbar (vgl. LR-Stuckenberg, 26. Aufl. § 204 StPO Rn. 6). Die Rechtsprechung hat zu dieser Frage noch keine abschließende Linie gefunden. (vgl. BGH Beschl. vom 27. Juni 1997 - 3 StB 8/97, BGHSt 43, 122, 124 f.; OLG Karlsruhe Beschl. vom 26. Februar 1998 - 1 Ws 51/98, NStZ-RR 1998, 348 f.; OLG Hamm Beschl. vom 10. September 1998 - 2 Ws 376/98, NStZ-RR 1999, 16 f.; OLG Düsseldorf Beschl. vom 7. Juli 1983 - 1 Ws 560/83, MDR 1984, 73). Die §§ 203 und 204, 207 StPO erfordern aber vom Tatgericht eine sachliche Prüfung des Antrages auf Eröffnung des Hauptverfahrens und damit eine "meritorische Würdigung der Sach- und Rechtslage" (RGSt 32, 51). Die Unzuständigkeitserklärung hingegen bedeutet, dass das Gericht eine sachliche Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft und eine Entscheidung über die Eröffnung wegen dieses Befassungsverbotes gerade nicht trifft (so schon Eb. Schmidt, Lehrkommentar zur Strafprozessordnung Teil II 1957, §§ 16-18 Rn. 13; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl. Einl. Rn. 143; ders., § 204 StPO Rn. 1; KK-StPO/Schneider, 7. Aufl. § 204 Rn. 3; LR-Erb, 26. Aufl. § 16 Rn. 12; SK-StPO/Paeffgen, 4. Aufl. § 199 Rn. 11; KMR/Seidl § 199 Rn. 15; HK-StPO/Julius, 4. Aufl., § 204 Rn. 3; AK/Loos § 204 Rn. 5; Radtke/Hohmann/Reinhardt, § 199 Rn. 3; Pfeiffer, StPO, 5. Aufl. § 204 Rn. 1).
2. Zutreffend geht das Landgericht weiterhin zunächst davon aus, dass eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg bei isolierter Betrachtung allein für die Beurkundungssdelikte nach § 348 StGB nicht gegeben ist. Die Aufnahme der nach Anklage inhaltlich unzutreffenden Beurkundu...