Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweis der Ehefähigkeit bei Ausländern
Leitsatz (redaktionell)
Beabsichtigt ein ausländischer Staatsangehöriger die Eingehung einer Ehe vor einem deutschen Standesamt, obliegt es ihm, die Ehevoraussetzungen soweit als möglich zu belegen und urkundliche Nachweise zu beschaffen und vorzulegen.
Normenkette
BGB § 1309 Abs. 2; PStG § 5a; JVKostO § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 2, § 137 Nr. 15; GG Art. 6
Tenor
I. Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller von dem Erfordernis der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses zu befreien, wird zurückgewiesen.
II. Die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem OLG hat der Antragsteller zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Der Geschäftswert wird auf 500 Euro festgesetzt.
IV. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Der gem. §§ 23, 24 EGGVG zulässige, insb. fristgerecht (§ 26 Abs. 1 EGGVG) eingegangene Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet.
I. Der Antragsteller, der gambianischer Staatsangehöriger ist, beabsichtigt mit einer deutschen Staatsangehörigen die Ehe zu schließen. Mit Schreiben vom 24.6.2003 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers beim Standesamt Hamburg-Harburg die Vergabe eines Termins zur Eheschließung sowie die Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses beantragt. Nach Vorlage der Eheschließungsakte an den Antragsgegner hat dieser den Antragsteller mit Schreiben vom 2.2.2004 und 15.4.2004 zur Einzahlung eines Vorschusses i.H.v. 300 Euro aufgefordert, da die vorgelegten Urkunden (Geburtsurkunde, Familienstandsbescheinigung) nicht legalisiert werden konnten und deshalb die deutsche Botschaft im Rahmen der Amtshilfe um Überprüfung der Urkunden durch einen Vertrauensanwalt ersucht werden sollte. Die für Gambia zuständige deutsche Botschaft in Dakar (Senegal) hatte bereits im Jahre 2002 mitgeteilt (Anlage 2), dass aufgrund des unzuverlässigen Urkundenwesens in Gambia die Voraussetzungen zur Legalisation von Urkunden aus Gambia nicht gegeben sind. Nachdem der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers die Zahlung des Vorschusses abgelehnt hatte, wurde der Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses vom Antragsgegner mit Bescheid vom 7.6.2004 (Anlage 1), der dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 15.6.2004 zugestellt wurde, abgelehnt.
Gegen diesen Bescheid wendet sich der Antragsteller mit dem Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 15.7.2004. Zur Begründung hat der Antragsteller im Wesentlichen unter Bezugnahme auf einen Aufsatz von Weizsäcker (InfAuslR 2003, 300) vorgetragen, dass es für die Überbürdung der Kosten des Vertrauensanwaltes auf den Antragsteller keine gesetzliche Grundlage gäbe.
Der Antragsgegner hat zur Begründung seines Zurückweisungsantrages mit Schriftsatz vom 25.8.2004 im Wesentlichen ausgeführt, dass es angesichts der offiziell festgestellten Umstände, die hinreichende Zweifel an der Echtheit sämtlicher öffentlicher Urkunden aus Gambia begründen würden, notwendig wäre, ein Überprüfungsverfahren für die Urkunden durchzuführen, um Zweifel an der Echtheit der Urkunden auszuräumen. Da es dem Antragsteller gem. § 1309 BGB obliege, die Ehevoraussetzungen zu belegen sowie urkundliche Nachweise zu beschaffen und vorzulegen, seien die dabei entstehenden Kosten vom Antragsteller zu tragen. Rechtsgrundlage für den angeforderten Vorschuss sei § 7 Abs. 2 JVKostO i.V.m. §§ 5 KostO, 137 Nr. 15 KostO. Die Botschaft, die insoweit als ausländische Behörde i.S.d. § 137 Nr. 15 KostO tätig werde, erhebe insoweit keine eigenen Verwaltungsgebühren, sondern verlange allein die bei der Beauftragung des Vertrauensanwaltes anfallenden Kosten.
Hinsichtlich des weiteren Vortrages der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners sowie die Sammelakte zum Familienbuch des Standesamtes Hamburg-Harburg Bezug genommen.
II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 23 EGGVG hat in der Sache keinen Erfolg, da der Antragsgegner mit Recht und mit zutreffender Begründung die Befreiung des Antragstellers von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses gem. § 1309 Abs. 2 BGB abgelehnt hat.
Nach dieser Vorschrift prüft der Präsident des OLG anstelle der ausländischen Behörde die formellen Voraussetzungen, nach denen der Antragsteller aufgrund seines Heimatrechtes die beabsichtigte Ehe eingehen darf (s. auch § 13 EGBGB). Liegen nach dem Heimatrecht des Antragstellers die materiellen Voraussetzungen für eine Eheschließung vor und gibt es auch nach dem deutschen Recht keine Hinderungsgründe, so ist die Befreiung zu erteilen (BGHZ 56, 180).
Zwar gilt für das Verfahren zur Überprüfung der Eheschließungsvoraussetzungen, wie Weizsäcker in dem vom Antragsteller zitierten Aufsatz (s.o.) zu Recht betont, grundsätzlich der Amtsermittlungsgrundsatz (s. auch §§ 29 Abs. EGGVG i.V.m. § 12 FGG), so ...