Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 16.05.2007; Aktenzeichen 318 T 75/04)

 

Tenor

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das LG Hamburg zurückverwiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 25.550,93 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Hinsichtlich des Sachverhaltes wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen des Senates in seinem Beschluss vom 16.11.2006 zum Az. 2 Wx 35/05 sowie des LG unter Ziff. I der Gründe des angefochtenen Beschlusses vom 16.5.2007 verwiesen.

Mit diesem Beschluss hat das LG die sofortige Beschwerde der Antragsteller erneut zurückgewiesen gegen den Beschluss des AG vom 5.2.2004, mit dem ihr Antrag zurückgewiesen worden war, die Antragsgegner zu verpflichten, an sie 25.550,93 EUR zzgl. Zinsen zu zahlen.

Gegen den ihnen am 21.5.2007 zugestellten Beschluss des LG wenden sich die Antragsteller mit ihrer am 4.6.2007 bei Gericht eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde.

II. Der Senat hat die Beteiligtenbezeichnung der Antragsgegnerin im Rubrum klarstellend berichtigt. Dies beruht auf der neuen Rechtsprechung des BGH (Beschluss v. 2.6.2005, NJW 2005, 2061) zur Teilrechtsfähigkeit und Beteilungsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich der das Verwaltungsvermögen betreffenden Forderungen und Verbindlichkeiten. Zu diesen gehört auch die vorliegend von den Antragstellern geltend gemachte Forderung, da die Wohnungseigentümer hier im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnehmen. Diese Teilhabe ist nämlich nicht auf das Außenverhältnis beschränkt, sondern betrifft auch die Geltendmachung von Ersatzansprüchen einzelner Wohnungseigentümer wegen Verwendungen für das Gemeinschaftseigentum, so dass entgegen bisheriger Praxis auf der Seite der Antragsgegner nunmehr die teilrechtsfähige Gemeinschaft anstelle der in einer Liste aufgeführten sämtlichen Eigentümer steht, was von Amts wegen auch in dritter Instanz klargestellt werden kann (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2006, 1603, zitiert nach juris; OLG München ZMR 05, 729).

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG Hamburg vom 16.5.2007 ist zulässig, §§ 62 Abs. 1 WEG, 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG a.F., 27, 29, 22 Abs. 1 FGG. Sie ist auch in der Sache begründet und führt zur Aufhebung des Beschlusses des LG und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht zur anderweitigen Behandlung und erneuten Entscheidung.

Die Entscheidung des LG beruht auf einer Verletzung des Rechts, §§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO.

Der Senat als Rechtsbeschwerdegericht ist zwar an die Tatsachenfeststellungen des Beschwerdegerichts gebunden, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 559 Abs. 2 ZPO, wenn sie nicht verfahrenswidrig zustande gekommen sind. Dies hat zur Folge, dass das Rechtsbeschwerdegericht die vom Tatrichter getroffenen Feststellungen, Beweiswürdigung und Auslegung nur beschränkt, nämlich auf Rechtsfehler, nachzuprüfen hat. Das Rechtsbeschwerdegericht kann nur überprüfen, ob der Tatrichter den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht hat (§ 13 FGG) und bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (§ 25 FGG), ob seine Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ferner ob die Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt worden sind. Die Beweiswürdigung muss nur möglich sein; zwingend oder auch nur nahe liegend braucht sie dagegen nicht zu sein (vgl. Bärmann/Merle, WEG 9. Aufl., Rz. 87 zu § 45 WEG).

Die Beweiswürdigung des LG hält diesen Maßstäben jedoch nicht stand.

Der Zeuge Sch., von Beruf Zimmerermeister, hat ausgesagt, dass bei dem hier in Rede stehenden Dach der Verstrich der Pfannen gefehlt habe, also praktisch kein Unterdach vorhanden gewesen sei; der Verstrich sei großflächig herausgegangen. Die Anschlussbereiche zum neu gedeckten Nachbardach seien nicht fachgerecht hergestellt gewesen, es hätte eine Abdeckung darauf gemusst. Im Wandanschlussbereich zum Nachbargebäude seien die Schichtstücke - 40 cm lange Bleche - nicht mehr in Ordnung gewesen. Der Schornstein habe Feuchtigkeit durchgelassen (wobei allerdings nicht klar ist, ob dieses mit dem Anschluss des Daches an den Schornstein zusammenhängt).

Sämtliche Einfassungen im Gaubenbereich seien defekt gewesen; die Bleieinfassungen hätten Risse aufgewiesen.

Das Dach sei nicht begehbar gewesen; wenn man eine Leiter darauf gelegt hätte, um irgendetwas zu reparieren, hätte man das Dach beschädigt.

Der Zeuge Kr., von Beruf Zimmerer, der mit dem Umdecken des Daches beschäftigt gewesen ist, hat ausgesagt, wenn eine Neueindeckung eines Daches erforderlich gewesen sei, dann das hier in Rede stehende. Man habe die Pfannen so herunternehmen können. Auch die Latten seien morsch gewesen, es sei alles durchfeuchtet gewesen. Man hab von innen herausgucken können; es habe der Verstrich gefehlt und auch die Klammern. Alles s...

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