Verfahrensgang
AG Hamburg-Blankenese (Aktenzeichen Bl. 5351) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsteller und Beschwerdeführer vom 07.07.2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese - Grundbuchamt - vom 30.06.2020 aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, über den Antrag vom 30.07.2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
2. Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen.
Gründe
I. Die Wohnungs- und Teileigentümer (die Beschwerdeführer) des in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilten Grundstücks ... 1, 3, 3a - Flurstück ..., Größe ... qm - und ... 13, 15, 17 - Flurstück ..., Größe ... qm - eingetragen in den Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern von ... Blatt ... bis ... beabsichtigen, diese Wohnungseigentümergemeinschaft in zwei Wohnungseigentümergemeinschaften, nämlich eine für das Grundstück ... 1-3 und eine für das Grundstück ... 13-17, aufzuteilen.
Mit Urkunde vom 28.11.2017 (UR-Nr. ... des Notars ...) haben die Wohnungseigentümer der Wohnungen auf dem Grundstück ... 1-3 die ihnen gehörenden Miteigentumsanteile an dem Grundstück ... 13-17 auf die Eigentümer der Wohnungen auf dem Grundstück 13-17 übertragen und die Wohnungseigentümer der Wohnungen auf dem Grundstück ... 13-17 haben die ihnen gehörenden Miteigentumsanteile an dem Grundstück ... 1-3 auf die Eigentümer der Wohnungen auf dem Grundstück ... 1-3 übertragen. Zugleich erfolgte in der Urkunde eine Aufteilung des Grundstücks, bestehend aus den Flurstücken ... und ... in zwei rechtlich selbständige Grundstücke. Die Aufteilung und der zeitgleiche Tausch der Miteigentumsanteile erfolgt in der Weise, dass jeder Miteigentümer die Miteigentumsanteile an dem Grundstück abgibt, auf dem sich sein Wohnungseigentum nicht befindet. Infolge des Tauschs soll jeder Wohnungseigentümer nur noch Miteigentum an dem Grundstück haben, auf dem seine Wohnung liegt.
Sodann enthält die Urkunde eine Verbindung der bestehenden und neu hinzu erhaltenen Miteigentumsanteile an dem Grundstück, auf dem die Wohnung liegt, mit dem jeweiligen Sondereigentum und zwar in der Weise, dass der jeweilige Sondereigentümer eine unveränderte Zahl an Miteigentumsanteilen (allerdings bezogen auf eine verminderte Gesamtanzahl der Anteile) erhält, verbunden mit dem Sondereigentum an seiner Einheit.
Alle betroffenen Miteigentümer und Pfandrechtsgläubiger haben dem Vorgehen gemäß Urkunde vom 28.11.2017 zugestimmt.
Mit Beschluss vom 30.06.2020 hat das Amtsgericht Hamburg-Blankenese den Antrag auf Eintragung der Änderung der Teilungserklärung zurückgewiesen. Hierzu hat es ausgeführt, dass für eine Teilung der bestehenden WEG in zwei neue eigenständige WEG-Gemeinschaften zunächst die Rückführung der WEG durch Aufhebung derselben auf ein Blatt und sodann Neuaufteilung unabdingbar wäre. Die in der vorgelegten Urkunde vorgenommene Aufteilung von Miteigentumsanteilen an den einzelnen Flurstücken sei willkürlich und nicht rechnerisch aus den eingetragenen Anteilen ableitbar. Zudem entstünden bei der geplanten Aufteilung gänzlich neue Miteigentumsanteile, statt dem bestehenden Anteil an zwei Flurstücken entstehe nunmehr ein jeweils rechnerisch erhöhter Miteigentumsanteil an jeweils einem Flurstück. Es entstehe damit im Hinblick auf die Grundpfandrechtsgläubiger ein gänzlich neuer Pfandgegenstand, der nur durch Pfandentlassung und Neubestellung zu erhalten sei.
Zudem stehe § 1 Abs. 4 WEG der Übertragung von Miteigentumsanteilen an einem Flurstück eines aus zwei Flurstücken bestehenden Wohnungseigentumsgrundstücks entgegen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 07.07.2020. Diese führt zur Begründung aus, dass nach der Teilung der Flurstücke in zwei rechtlich selbständige Grundstücke sachenrechtliche Verfügungsobjekte für die Übertragung der Miteigentumsanteile vorlägen und dass § 1 Abs. 4 WEG einer Übertragung nicht im Wege stehe, weil durch die Umsetzung der beurkundeten Erklärungen zwei WEG auf zwei rechtlich selbständigen Grundstücken begründet würden - ein Zustand, der von § 1 Abs. 4 WEG gerade nicht untersagt werde. Wegen des weiteren Inhalts der Beschwerde wird auf den Schriftsatz vom 27.02.2020 Bezug genommen.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit Beschluss vom 20.07.2020 nicht abgeholfen und ausgeführt, dass die von den Antragstellern vorgelegte Pfandhaftentlassung zum Fortbestehen der Grundpfandrechte an den neu zu bildenden Grundbuchblättern nicht ausreiche.
II. Die gem. § 71 Abs. 1 GBO zulässige Beschwerde hat aus den in der Beschwerdebegründung näher ausgeführten Gründen, denen sich der Senat anschließt, auch in der Sache Erfolg.
1. Es bestehen keine Hindernisse gegen die beantragte Miteigentumsanteilsübertragung und die dadurch beabsichtigte Aufteilung der bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft in zwei selbständige Wohnungseigentümergemeinschaften. Im Einzelnen:
a) Zwar gibt es (sachen-)rechtlich keinen Anteil am Miteigentum eines Flurstücks, das zusammen mit einem weiteren Flurstück ein Grundstück im rechtlichen Sinne darstellt, so dass es streng ...