Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 21.10.1982; Aktenzeichen 80 O 384/82) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 30, vom 21. Oktober 1982 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Beschwerde.
Gründe
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzunasbeschluß gilt nach §§ 11 Abs. 2 Satz 5, 21 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 RpflG als Beschwerde; sie ist form- und fristgerecht eingelegt, kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend davon abgesehen, die Kosten der Rechtsanwälte … und Partner, …, gegen die Beklagte festzusetzen.
Nach der Kostengrundentscheidung des Landgerichts im Versäumnisurteil vom 5. Oktober 1982 hat die Beklagte zwar uneingeschränkt die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Landgericht hat insoweit offenbar die Bestimmung des § 48 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO übersehen. Dieses Versehen hätte normalerweise zur Konsequenz, daß von der Beklagten der Klägerin ebenfalls die Kosten ihrer früheren Prozeßbevollmächtigten in … zu erstatten gewesen wären; denn nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Kostensenats ist es nicht statthaft, die unrichtige Kostengrundentscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren dadurch zu korrigieren, daß die Notwendigkeit der Beauftragung des für das Verfahren vor den unzuständigen Gericht bestellten Prozeßbevollmächtigten und ihres Wechsels (§ 91 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 ZPO) nachgeprüft und gegebenenfalls verneint wird (vgl. Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 41. Aufl., § 281 Anm. 4 B m.w.N.).
Im vorliegenden Falle ist jedoch die weitere Besonderheit gegeben, daß der Rechtsstreit zunächst vor dem Arbeitsgericht … geschwebt hat. Es greift deshalb § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ein. Danach besteht im Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges kein Anspruch der obsiegenden Partei u.a. auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten. Dabei bleibt es auch, wenn der Rechtsstreit von dem Arbeitsgericht an das ordentliche Gericht verwiesen wird (Grunsky, ArbGG, 4. Aufl., § 48 Rdziff. 13; OLG München, AP § 61 ArbGG 1953 Nr. 11). Abweichendes gilt nur dann, wenn in der Person des ursprünglichen Prozeßbevollmächtigten nach der Verweisung ein Gebührentatbestand erneut verwirklicht wird. Das ist z.B. dann der Fall, wenn der ursprüngliche Prozeßbevollmächtigte später als Verkehrsanwalt tätig wird. So ist es hier gewesen.
Die Erstattungsfähigkeit der Verkehrsanwaltskosten der Kieler Anwälte der Klägerin scheitert jedoch im vorliegenden Falle daran, daß nach der Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Hamburg für die Klägerin die Einschaltung eines Verkehrsanwalts nicht notwendig in Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewesen ist. Die – in tatsächlicher Hinsicht einfach gelagerte – Sache war bei der Verweisung an das Landgericht Hamburg bereits „ausgeschrieben”. Die hamburgischen Prozeßbevollmächtigten sind daher in der Lage gewesen, aus der Handakte der Rieler Anwälte sich ohne Schwierigkeiten und vollständig über den einfachen Sach- und Streitstand zu unterrichten. Sie haben nach der Verweisung die Sache schriftsätzlich nicht weiter vorzubereiten brauchen. Im ersten Termin vor dem Landgericht ist gegen die Beklagte Versäumnisurteil ergangen. Bei dieser Sachlage kommt ebenfalls die Erstattung fiktiver Reisekosten nicht in Betracht. Der Umstand, daß die Klägerin nach ihrem Vortrag ihre Inkassosachen ständig durch das Büro ihrer Kieler Verkehrsanwälte erledigen läßt, kann an dem gewonnenen Ergebnis nichts ändern. Bei dieser Übung handelt es sich um einen firmeninternen Vorgang, der kostenmäßig sich nicht zum Nachteil der Gegenseite auswirken kann (Gerold-Schmidt, BRAGO, 7. Aufl., § 52 Rdziff. 44).
Nach allem ist deshalb – mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO – die Beschwerde zurückzuweisen.
Unterschriften
E. Schütt, Gloede, Hoffmann
Fundstellen