Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 25 O 381/95) |
Tenor
Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluß des Landgerichts Köln aufgehoben und die Sache dem Rechtspfleger der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln zur Prüfung nach Maßgabe der nachfolgenden Gründe zurückgegeben.
Gründe
Der Rechtspfleger hat die von den Klägern angemeldeten Verkehrsanwaltskosten von DM 4.216,02 in Höhe ersparter Kosten für drei Informationsreisen je Kläger von DM 3.540,00 als erstattungsfähig anerkannt und der Kostenausgleichung zugrunde gelegt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie ist der Auffassung, es hätte zur Information des Prozeßbevollmächtigten ausgereicht, wenn nur ein Kläger gereist wäre.
Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Rückgabe an den zuständigen Rechtspfleger entsprechend § 575 ZPO. Verkehrsanwaltskosten sind nur auf seiten der Klägerin zu 1. zu berücksichtigen.
Die Kosten eines Verkehrsanwalts (Korrespondenzanwalts) werden allgemein als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und damit als erstattungsfähig angesehen, wenn es der Prozeßpartei, die den Verkehrsanwalt einschaltete, aus sachlichen Gründen unmöglich oder aus persönlichen Gründen unzumutbar gewesen ist, ihren auswärtigen Prozeßbevollmächtigten über den dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalt unmittelbar zu informieren (vgl. z.B. OLG München, Beschl. v. 17.10.1984 – 11 W 2583/84, AnwBl. 1985, 47; OLG Bamberg, Beschl. v. 28.06.1994 – 1 W 32/94, Jur-PC 1995, 3117; OLG Nürnberg, Beschl. v. 19.04.1995 – 9 W 1103/95, JurBüro 1995, 592; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.07.1996 – 10 W 41/96, NJW-RR 1997, 126; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.04.1997 – 18 WF 17/97, OLGR 1998, 36; OLG Bamberg, Beschl. v. 29.10.1997 – 3 W 102/97, OLGR 1998, 244) oder wenn die Kosten einer unmittelbaren Information des auswärtigen Prozeßbevollmächtigten die eines Verkehrsanwalts (nahezu) erreichen oder sogar übersteigen würden (OLG Nürnberg, Beschl. v. 19.04.1995 – 9 W 1103/95, JurBüro 1995, 592). Bei der Beurteilung der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der mündlichen Information des Prozeßbevollmächtigten durch die Partei sind grundsätzlich sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.09.1984 – 7 W 374/84, AnwBl 1985, 46; Beschl. v. 10.12.1984 – 4 WF 249/84, JurBüro 1985, 452;v. Eicken, in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 14. Aufl., § 52 Rz. 30;Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 57. Aufl., § 91 Rz. 220 m.w.N.). Aufgrund dieser gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände hat der im Bezirk des OLG Köln für Kostensachen zuständige erkennende Senat in der Vergangenheit die Erstattungsfähigkeit der Verkehrsanwaltskosten grundsätzlich verneint, wenn
- die Prozeßpartei als größeres Unternehmen eine eigene Rechtsabteilung besitzt oder ihr die Einrichtung einer solchen zuzumuten ist, insbesondere, wenn das Unternehmen überregional tätig ist, wie z.B. bei einer deutschen Großbank (OLG Bamberg, Beschl. v. 25.06.1997 – 4 W 75/97, OLGR 1998, 68); ausgenommen, d.h. erstattungsfähig sind hier etwaige notwendige, durch die Einschaltung des Verkehrsanwaltes ersparte Aufwendungen wie zum Beispiel Porto- und Fernsprechauslagen (OLG Köln, Beschl. v. 29.01.1986 – 17 W 626/85, RPfl 1986, 235; vgl. auch OLG Bamberg, Beschl. v. 04.04.1985 – 3 W 34/85, JurBüro 1986, 102);
- die Prozeßpartei aufgrund ihrer eigenen personellen Ausstattung in der Lage ist, einen Rechtsstreit inRoutineangelegenheiten ohne die Hilfe eines beratenden und korrespondierenden Anwalts zu führen. Die Beschaffung von Rechtskenntnissen, auf die ein Unternehmen nach Umfang und Eigenart seiner Geschäfte zur Bewältigung häufig vorkommender typischer Rechtsangelegenheiten angewiesen ist, gehört ebenso wie sonstiger Bearbeitungsaufwand – auch im Rechtsstreit – zur allgemeinen Aufgaben- und Belastungssphäre der Partei und kann daher nicht auf dem Weg über die Erstattung von Verkehrsanwaltskosten auf den jeweiligen Prozeßgegner abgewälzt werden. In erstattungsrechtlicher Hinsicht ist es dabei unerheblich, ob die betreffende Partei eigene Mitarbeiter beschäftigt, um in der Lage zu sein, branchenübliche Vorgänge zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens zu machen, oder ob sie sich statt dessen der Hilfe frei praktizierender Rechtsanwälte bedient (OLG Köln, Beschl. v. 11.10.1995 – 17 W 180/95, unveröffentlicht; vgl. auch OLG Hamburg, Beschl. v. 01.10.1986 – 8 W 236/86, JurBüro 1987, 430; OLG Hamm, Beschl. v. 08.08.1996 – 23 W 224/96, OLGR 1997, 268). Eine Erstattung von Verkehrsanwaltskosten kommt hier auch nicht unter dem Gesichtspunkt ersparter Rats- und/oder Reisekosten in Betracht (OLG Köln, Beschl. v. 10.07.1991 – 17 W 153/91, OLGR 1992, 126 = JurBüro 1992, 197).
An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat auch weiterhin fest.
Weitere Fallgestaltungen, in denen die Erstattung der Verkehrsanwaltskosten abzulehnen ist, sind denkbar, wie etwa in dem Fall, daß die Entfernung zwischen de...