Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 31 O 250/00)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird – unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Vergleichs des LG Köln v. 10.8.2000 – 31 O 250/00 sind von der Klägerin an Kosten 4.376,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18.11.2000 an die Beklagte zu erstatten. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 16.11.2000 wird abgewiesen.

Die nach einem Gegenstandswert von 190,68 DM entstandene Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte. Die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu –.

 

Gründe

I. Die in B. ansässige Beklagte ließ sich in dem im Februar 2000 vor dem LG Köln anhängig gemachten markenrechtlichen Rechtsstreit durch ihren in O.-W. (LG-Bezirk Wiesbaden) residierenden Prozessbevollmächtigten vertreten. Der Rechtsstreit wurde in der mündlichen Verhandlung vom 10.8.2000, an welcher der Prozessbevollmächtigte der Beklagten teilnahm, durch gerichtlichen Vergleich beendet. In dem Vergleich hat die Klägerin sämtliche Kosten des Rechtsstreits übernommen.

Die zum Vorsteuerabzug berechtigte Beklagte hat die Festsetzung u.a. der ihrem – auswärtigen – Prozessbevollmächtigten entstandenen Terminsreisekosten (Kosten der Pkw-Anfahrt und Abwesenheitsgeld) von zusammen (netto) 251,88 DM beantragt. Die Festsetzung dieser Kosten hat der Rechtspfleger unter Hinweis darauf abgelehnt, dass es sich um Kosten eines Bevollmächtigten am „dritten Ort” handele und die Beklagte keine anderweit notwendigen Kosten erspart habe. Gegen die Ablehnung der beantragten Festsetzung der Reisekosten richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. Die Beklagte macht geltend, ihr Prozessbevollmächtigte sei als ihr ständiger Vertreter in Firmenangelegenheiten Anwalt des Vertrauens.

II. Die gem. § 11 Abs. 1 RpflG i.V.m. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat lediglich im erkannten Umfange Erfolg.

1. Nachdem durch das das Berufsrecht der Rechtsanwälte ändernde Gesetz vom 17.12.1999 (BGBl. I 2448) mit Wirkung ab 1.1.2000 die Postulationsfähigkeit der Rechtsanwälte vor Amts- und Landgerichten (vgl. § 78 Abs. 1 ZPO n.F.) erheblich erweitert worden ist, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung streitig geworden, ob die Reisekosten (§ 28 BRAGO) des auswärtigen Prozessbevollmächtigten, die diesem infolge persönlicher Wahrnehmung des oder der mündlichen Verhandlungen einschließlich Beweisaufnahmen vor dem Prozessgericht entstehen, der obsiegenden Partei gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO stets voll zu erstatten sind. Ein Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung (so OLG Nürnberg, Beschl. v. 21.11.2000 – 3 W 3744/00, MDR 2001, 235 = OLGReport Nürnberg 2001, 71; OLG Hamburg, Beschl. v. 8.12.2000 – 8 W 252/00, OLGReport Hamburg 2000, 96 = MDR 2001, 294 = NJW-RR 2001, 788; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 13.12.2000 – 4 W 68/00, OLGReport Zweibrücken 2001, 535 = RPfleger 2001, 200 = NJW-RR 2001, 1001; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13.12.2000 – 11 W 136/00, OLGReport Karlsruhe 2001, 54 = MDR 2001, 293 = JurBüro 2001, 201; OLG Hamm, Beschl. v. 12.02.2001 – 23 W 8/01, OLGReport Hamm 2001, 185 = AnwBl 2001, 441 = MDR 2001, 959; OLG München, Beschl. v. 06.04.2001 – 11 W 946/01, MDR 2001, 773 = OLGReport München 2001, 241; OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.04.2001 – 8 W 91/01, OLGReport Braandenburg 2001, 393 = MDR 2001, 1135 = JurBüro 2001, 533) lehnt grundsätzlich die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten ab, während ein anderer Teil der OLG (OLG Frankfurt, Beschl. v. 31.07.2000 – 5 W 126/00, OLGReport Frankfurt 2000, 301 = MDR 2000, 1215 = JurBüro 2000, 587 mit zustimmender Anm. v. Enders; Beschl. v. 23.10.2000 – 6 W 162/00, MDR 2001, 55; OLG Schleswig, Beschl. v. 31.10.2000 – 9 W 145/00, OLGReport Schleswig 2001, 1; KG, Beschl. v. 23.1.2001 – 1 W 8967/00, KGReport 2001, 102 = MDR 2001, 473; OLG Bremen, Beschl. v. 7.6.2001 – 2 W 54/01, OLGReport Bremen 2001, 337; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.7.2001 – 10 W 67/01, OLGReport Düsseldorf 2001, 491) die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des Anwaltes obsiegenden Partei als Kostengläubiger im Grundsatz bejaht. Der erkennende Senat hat diese Streitfrage bisher nicht entschieden. Er schließt sich der zuletzt genannten Auffassung auf.

Die Gegenmeinung (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13.12.2000 – 11 W 136/00, OLGReport Karlsruhe 2001, 54 [55] = MDR 2001, 293 = JurBüro 2001, 201; OLG München, Beschl. v. 6.4.2001 – 11 W 946/01, MDR 2001, 773 = OLGReport München 2001, 241) wird im Wesentlichen auf die Vorschrift des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO gestützt, nach der der obsiegenden Prozesspartei diejenigen Mehrkosten nicht zu erstatten sind, die dadurch entstanden sind, dass der beim Prozessgericht zugelassene Rechtsanwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht an dem Ort des Prozessgerichts hat. Dieser Argumentation wird von einigen Oberlandesgerichten (so zuletzt OLG Düsseldorf, Beschl...

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