Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 10.09.2014; Aktenzeichen 312 O 38/14) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des LG Hamburg vom 10.9.2014 abgeändert.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Beschwerde fallen der Beklagten zur Last.
Der Wert des Streitgegenstandes erster Instanz wird in Abänderung des Beschlusses des LG Hamburg vom 23.9.2014 auf EUR 21.000 festgesetzt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens entspricht der Höhe der in erster Instanz angefallenen Kosten des Rechtsstreits.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des LG Hamburg vom 10.9.2014 hat Erfolg. Das LG hat dem Kläger zu Unrecht die Verfahrenskosten auferlegt.
Mit der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten gemäß der Anlage K 9 hat die Beklagte für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das dortige Unterlassungsversprechen eine Vertragsstrafe versprochen, die der Höhe nach auf EUR 1.000 beschränkt war. Bis zu dieser Höhe sollte die Vertragsstrafe nach billigem Ermessen der Klägerin zu bestimmen sein.
Diese Unterlassungsverpflichtungserklärung war nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen, denn der Betrag von bis zu EUR 1.000 war zu niedrig, um etwaigen künftigen schwerwiegenden oder folgenreichen Wiederholungen der Verletzungshandlung - hier ein Verstoß gegen die Pflicht zur Preisauszeichnung im Schaufenster - hinreichend entgegen zu wirken.
Der Kläger zitiert in der Klagschrift zu Recht aus der insoweit einschlägigen Entscheidung des BGH (WRP 1985, 22), nach der beim Angebot einer vom Gläubiger innerhalb eines festen Rahmens zu bestimmenden Vertragsstrafe die Obergrenze der versprochenen Vertragsstrafe nicht lediglich dem entsprechen darf, was nach den Grundsätzen zur Angemessenheit einer festbestimmten Vertragsstrafe als solche angemessen wäre, sondern die Obergrenze die Höhe eines fest zu vereinbarenden Betrages in angemessener Weise, in der Regel um das Doppelte, übersteigen muss.
So liegt der Fall auch hier. Dabei muss nicht entschieden werden, welches die angemessene Höhe des Betrages wäre, der im Streitfall die Obergrenze einer Vertragsstrafe darstellen würde. Die angebotenen EUR 1.000 waren jedenfalls zu niedrig, denn es ist davon auszugehen, dass auch ein Erstverstoß der Beklagten gegen die Unterlassungsverpflichtung mit einer nicht unter EUR 1.000 zu bemessenden Vertragsstrafe zu belegen wäre. Dabei ist zwar in Rechnung zu stellen, dass die Verletzungshandlung nicht von besonderem Gewicht ist, weil nur eine - fehlende - Schaufensterpreisauszeichnung in einem Ladengeschäft in Rede steht. Andererseits kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beklagte 7 Filialen unterhält und dass die Vertragsstrafe auch geeignet sein muss, die Beklagte zur Befolgung der Unterlassungsverpflichtung ausreichend anzuhalten. Vor dem Hintergrund der angeführten BGH-Rechtsprechung wäre dann aber jedenfalls ein Vertragsstrafeversprechen mit einer Obergrenze von über EUR 1.000 erforderlich gewesen, um die Wiederholungsgefahr entfallen lassen zu können. Eine geringere Vertragsstrafe würde die Beklagte voraussichtlich nicht empfindlich genug treffen, um die Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung zu gewährleisten. Damit ist davon auszugehen, dass der Kläger mit seiner Klage wegen des Unterlassungsanspruches durchgedrungen wäre. Über die Verletzungshandlung als solche streiten die Parteien nicht.
Nicht von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang das Argument des LG, der Kläger habe die aus der Anlage K 2 ersichtliche Unterlassungsverpflichtungserklärung mit einem festen Vertragsstrafeversprechen von EUR 1.000 ja auch für hinreichend erachtet. Wie der BGH in der angeführten Entscheidung ausgeführt hat, stellt ein Vertragsstrafeversprechen, das die Bestimmung der Höhe für den Einzelfall dem Gläubiger überlässt, diesen im allgemeinen schlechter, als ein Vertragsstrafeversprechen mit einem festen Betrag; denn letzterer verfällt mit der schuldhaften Zuwiderhandlung und kann vom Gläubiger auch gegenüber dem zahlungsunwilligen Schuldner verhältnismäßig einfach in einem Prozess durchgesetzt werden, da der Gläubiger allein die schuldhafte Zuwiderhandlung nachzuweisen braucht. Für die Frage, ob das Versprechen einer der Höhe nach nicht genau festgelegten, sondern bloß nach oben hin begrenzten Vertragsstrafe ausreichend erscheint, gelten daher andere, nämlich die oben zitierten Grundsätze.
Die Abänderung des Streitwertbeschlusses des LG vom 23.9.2014 erfolgt nach § 63 Abs. 3 Ziff. 2 GKG. Das LG hat bei seiner Streitwertfestsetzung offenbar übersehen, dass dem Wert des Unterlassungsanspruches ( EUR 20.000,00) der Wert des geltend gemachten Vertragsstrafeverlangens ( EUR 1.000,00) hinzuzurechnen ist.
Auf die Kostentragungslast, die aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO folgt, hat die Änderung des Streitwertes keinen Einfluss, weil dadurch kein Gebührensprung bewirkt wird.
Fundstellen
Haufe-Index 7585650 |
MDR 2015, 196 |
WRP 2015, 377 |
GRUR-Prax 2015, 131 |
MarkenR 2015,... |