Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 01.12.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek - Grundbuchamt - vom 28.11.2022 aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, über den Antrag vom 26.10.2022 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
Gründe
I. Die Staatsanwaltschaft Hamburg beantragt mit Ersuchen vom 26.10.2022, eingegangen beim Grundbuchamt am 01.11.2022, die Eintragung einer Höchstbetragssicherungshypothek nebst Veräußerungsverbot gemäß §§ 111e, 111j, 111f Abs. 2 und 4, 111k Abs. 1, 111h StPO i.V.m. §§ 928, 932 ZPO aus dem Vermögensarrest des Amtsgerichts Hamburg vom 21.07.2022 (169 Gs 1465/22).
Das Grundbuchamt hat den Eintragungsantrag mit Beschluss vom 28.11.2022 mit der Begründung zurückgewiesen, dass die einmonatige Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO abgelaufen sei, weil zwischen Erlass des Vermögensarrests und dem Antragseingang mehr als ein Monat verstrichen sei. Die Norm des § 929 Abs. 2 ZPO sei aufgrund des § 111f Abs. 2 StPO anwendbar, so dass die Einhaltung der Vollziehungsfrist vom Grundbuchamt von Amts wegen zu beachten sei.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft. Sie ist der Ansicht, dass die normierte Vollzugsfrist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, weil § 111f Abs. 2 StPO auf die §§ 928 und 932 ZPO, nicht aber auf § 929 Abs. 2 ZPO verweise. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit Beschluss vom 06.12.2022 aus den im Beschluss vom 28.11.2022 genannten Gründen nicht abgeholfen.
II. Die gem. § 71 Abs. 1 GBO zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
1. Das Grundbuchamt durfte den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eintragung der Sicherungshypothek (§ 111f Abs. 2 StPO, §§ 928, 932 ZPO) nicht mit der Begründung ablehnen, die Vollziehungsfrist sei nicht gewahrt.
Nach § 929 Abs. 2 ZPO ist die Vollziehung eines Arrestbefehls unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der antragstellenden Partei zugestellt wurde, ein Monat verstrichen ist. Indes ist § 929 Abs. 2 ZPO im Falle eines dinglichen Arrests nach § 111f StPO nicht anwendbar. Dies folgt nach ganz h.M. aus dem Umkehrschluss zu § 111f Abs. 2 StPO, denn in dem Verweisungstatbestand dieser Vorschrift ist § 929 ZPO gerade nicht aufgeführt (vgl. z.T. noch zur unveränderten Vorgängervorschrift § 111d Abs. 2 StPO a.F.: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 8. April 2009 - 1 Ws 339/08, juris Rn. 37; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl. 2020, Rn. 2236a; KK-StPO/Spillecke, 8. Aufl. 2019, StPO § 111f Rn. 3; BeckOK-StPO/Huber § 111d Rn. 11; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 111 d Rn. 11). Anderes ergibt sich auch nicht aus der in § 111f Abs. 2 StPO enthaltenen Verweisung auf § 932 ZPO. Zwar bestimmt § 932 Abs. 3 ZPO, dass der Antrag auf Eintragung einer Arresthypothek als Vollziehung des Arrestbefehls i.S. des § 929 Abs. 2, 3 ZPO gilt, jedoch setzt diese Regelung die Anwendbarkeit des § 929 ZPO bereits voraus. Diese ist jedoch gerade nicht vorgesehen, wie sich aus der fehlenden Nennung des § 929 ZPO in der Verweisungsanordnung des § 111f Abs. 2 StPO ergibt (zu § 111d Abs. 2 StPO a.F.: OLG Schleswig Beschl. v. 20.12.2005 - 2 W 205/05, BeckRS 2006, 1212, beck-online).
Soweit im Schrifttum (Rönnau, Maßnahmen der Vermögensabschöpfung durch Verfall im Strafverfahren bis zur gerichtlichen Entscheidung, 2. Teil, Rn. 207, beck-online; MünchKomm-StPO/Bittmann, § 111d Rn. 14) die Ansicht geäußert wird, angesichts des intensiven Grundrechtseingriffs (insb. einer dauerhaften Vermögensbeeinträchtigung, die existenzvernichtend sein könne) und des mit Zeitablauf abnehmenden Sicherstellungsbedürfnisses sei in "verfassungskonformer analoger Anwendung der zivilprozessualen Vollziehungsfrist" die mögliche Ausführungsfrist auf einen Monat zu begrenzen, folgt der Senat dem nicht. Zwar soll sich der Schuldner nach dem Normzweck des § 929 Abs. 2 ZPO wegen des Eilcharakters des Vollstreckungstitels nur in einem bestimmten Zeitraum auf eine Vollstreckung einstellen müssen (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 19. März 2012 - 4 U 145/11, juris Rn. 32). Geht es jedoch um den Vollzug des im Wege der strafprozessualen Rückgewinnungshilfe bereits angeordneten Vermögensarrestes, hat dieser Aspekt weniger Gewicht (OLG Celle, Beschluss vom 19. März 2018 - 18 W 20/18 -, Rn. 10 - 21, juris).
Allerdings ist - mit dem OLG Celle, a.a.O. - bei der Entscheidung über den Vollzug zu beachten, dass der staatliche Zugriff auf Vermögen und vermögenswerte Rechte am Maßstab des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 2 Satz 1 GG zu messen ist. Je länger die Strafverfolgungsbehörde mit der Vollziehung zuwartet, desto zweifelhafter wäre die Rechtfertigung für die Annahme einer Gefährdung des Rückforderungsanspruchs. In Übertragung der vom BVerfG für die zeitliche Geltung von (zu Beweiszwecken ergangenen) Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüssen aufgestellten Grundsätze wird im Schrifttum deshalb z.T. eine absolute Höchstfrist von sechs Monaten genannt (vgl. Rönnau, a.a.O., m.w.N.). Bei der hier vorliegenden Vol...