Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 19.01.1988; Aktenzeichen 185 SM 4-1/88) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 19. Januar 1988 wird auf seine Kosten nach einen Gegenstandswert von DM 1.500,– zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung des Landgerichts, wonach die gegen den Richter am Amtsgericht Herrn … gerichtete Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit für unbegründet erklärt wird, ist gemäß § 46 Abs. 2 ZPO statthaft und § 577 Abs. 2 ZPO zufolge zulässig. Aber sie ist unbegründet.
Die vom abgelehnten Richter getroffene Verfügung, wonach dem Beklagten mit der Zustellung der Zahlungs- und Räumungsklage wegen Mietrückstandes der Hinweis zu geben sei, daß die vom Kläger ihm gegenüber wegen Mietrückstandes erklärte Kündigung des Mietverhältnisses über Wohnraum unwirksam werde, wenn bis zum Ablauf eines Monats nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich des fälligen Mietzinses und der fälligen Entschädigung nach § 557 Abs. 1 Satz 1 der Vermieter befriedigt wird oder eine öffentliche Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet (vgl. § 554 Abs. 2 Ziff. 2 BGB) begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit. Die Verfügung stellt keinen Grund dar, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des genannten Richters zu rechtfertigen (vgl. § 42 Abs. 2 ZPO).
Dem Kläger ist zwar zuzugeben, daß die dem Beklagten erteilte Belehrung über Möglichkeiten zur Beseitigung der vom Kläger ausgesprochenen Wohnraumkündigung die Position des Beklagten verbessern kann. Aber eine Benachteiligung des Klägers wird durch diese Information nicht veranlaßt. Sollte der Beklagte die ihm von Gesetzes wegen eingeräumte Chance wahrnehmen, indem er den aufgelaufenen Mietrückstand einschließlich der Entschädigung im Sinne des § 557 BGB ausgleicht bzw. die Zahlungsverpflichtung einer öffentlichen Stelle gegenüber dem Kläger bewirkt, wird vielmehr den um der Nichtzahlung des fälligen Mietzinses willen verfolgten Klagzielen des Klägers entsprochen. Der Kläger würde seinen Anspruch auf Mietzinszahlung verwirklichen und die Kosten des Klagverfahrens wären bei Erledigung der Hauptsache aus dem Gesichtspunkt des Verzugsschadensersatzes (vgl. § 286 BGB) vom zunächst säumigen Mieter zu zahlen, zumal dieser Veranlassung zur Klage gegeben hat (vgl. § 91 a i.V.m. § 93 ZPO). Schon insofern unterscheidet sich die Interessenlage des Klägers von derjenigen, in der sich ein Gläubiger befindet, dem die Verjährungseinrede – veranlaßt durch den Richter – vom Schuldner entgegengehalten wird (vgl. OLG Hamburg, NJW 1984, 2710). Der richterliche Hinweis an den Beklagten auf die Schonfrist bei Wohnraummiete ist daher nicht Ausdruck einseitiger Parteinahme des Richters, sondern ein Beitrag des Richters im Interesse und zugunsten beider Mietvertragsparteien, den Rechtsstreit gütlich beizulegen, worauf der Richter in jeder Lage des Verfahrens gemäß § 279 ZPO kraft Amtes und gesetzlichen Auftrags bedacht zu sein hat.
Wegen der existentiellen Bedeutung von Mietverhältnissen über Wohnraum für den Mieter hat das Gericht in Ausprägung des Sozial Staatsprinzips (vgl. Art. 20 Abs. 1 GG) ohnehin nach dem 2. Abschnitt Nr. 1 der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) die Aufgabe, dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge mitzuteilen, daß eine Klage, mit der die Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 554 BGB verlangt wird, bei Gericht eingegangen ist. Der auf Räumung von Wohnraum in Anspruch genommene Mieter erfährt daher – veranlaßt durch das Gericht (vgl. Erster Teil der MiZi, Allgemeine Vorschriften Nr. 5) – vom Sozialhilfeträger und der Kriegsopferfürsorge, welche Möglichkeiten das Gesetz vorsieht, die ausgesprochene Kündigung unwirksam werden zu lassen, weil die genannten Stellen sich auf die ihnen erteilte gerichtliche Information hin mit dem Mieter in Verbindung setzen. (Auch in diesem Zusammenhang wird der Unterschied zwischen richterlich veranlaßter Verjährungseinrede und richterlichem Hinweis auf die Schonfrist deutlich.) Die Benutzung des Verfügungsformulars, wonach der Hinweis an den Beklagten über die Schonfrist vom Richter verfügt werden kann, und das Treffen eben dieser Verfügung antizipiert lediglich, was dem Beklagten durch staatliche Stellen ohnehin mitgeteilt wird. Demgemäß kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht entscheidend darauf an, ob nach der Praxis der Hamburger Mieterichter nicht in allen Fällen der Hinweis über die Schonfrist gegeben wird. Die Hinweisverfügung erfolgt vom abgelehnten Richter am Amtsgericht Herrn … ersichtlich routinemäßig ohne Ansehen der Person. Etwas Gegenteiliges hat der Kläger nicht behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht (vgl. § 44 Abs. 2 ZPO).
Der Beschwerdeführer läßt nach seiner Argumentation außer acht, daß das Verfahrensrecht auch unter der Geltung der, im Räumungs- und Mietzinszahlungsproze...