Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 16.10.1996; Aktenzeichen 318 T 79/95) |
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 16. Oktober 1996 im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als hierdurch auf den Hilfsantrag der Antragsteller zum Nachteil der Antragsgegnerin entschieden worden ist.
Auch der Hilfsantrag der Antragsteller wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten werden geteilt. Außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Beschwerdewert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 15.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die nach §§ 27 FGG, 45 Abs. 1 WEG zulässige sofortige weitere Beschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Abweisung auch des Hilfsantrags der Antragsteller, denn die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
Das Landgericht hat, was in der Beschlussformel nicht zum Ausdruck kommt, den Hauptantrag der Antragssteller, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den von ihr in Anspruch genommenen Kaminzug der im Inneren des Hauses …-Straße … belegenen Schornsteinanlage so zu verschließen, dass die Antragsteller an diesen Kaminzug einen eigenen Kamin anschließen können, mit zutreffender Begründung abgewiesen. Das wird von der Antragsgegnerin als ihr günstig und von den Antragstellern in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht angegriffen. Vorliegend streiten die Beteiligten nur noch darum, ob die Antragsgegnerin entsprechend dem Hilfsantrag der Antragsteller und der landgerichtlichen Verurteilung verpflichtet ist, das handwerksgerechte Verschließen der von ihrer Wohnung aus hergestellten Öffnung zu diesem Kaminzug auf Kosten der Antragsteller zu dulden. Auch mit diesem Antrag verfolgen die Antragsteller im Ergebnis das Ziel, dass die Antragsgegnerin den bisher von ihr genutzten Kaminzug freigeben muss, damit die Antragsteller dort einen Kamin anschließen können. Eine derartige Duldungsverpflichtung der Antragsgegnerin besteht entgegen der Auffassung des Landgerichts unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles aus Rechtsgründen jedoch nicht.
Wie das Landgericht bei der Prüfung eines etwaigen Beseitigungsanspruchs zutreffend ausgeführt hat, ist der streitige Kaminzug dem Wohnungseigentum der Antragsteller nicht, etwa in der Form eines Sondernutzungsrechtes, zugeordnet. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (S. 10–12 des angefochtenen Beschlusses). Wie der Senat bereits in seinem Erörterungsbeschluss vom 28. Dezember 2000 dargelegt hat, kann eine derartige Zuordnung auch nicht den Aufteilungsplänen, die durch Bezugnahme Bestandteil der Teilungserklärung geworden sind, entnommen werden. Dass in der Anlage Ast 1 im als Wohnraum bezeichneten Zimmer ein Kamin eingezeichnet ist, während dies im Schlafraum 2 der Penthousewohnung nicht der Fall ist, ist unbeachtlich. Bei Nutzungsangaben in Aufteilungsplänen handelt es sich wegen der öffentlich-rechtlichen Bedeutung dieser Pläne nur um unverbindliche Nutzungsvorschläge, aus denen Rechte nicht hergeleitet werden können (Staudinger/Rapp, WEG, 12. Aufl., § 7 Rdnr. 44). Das versteht sich z. B. bei den Nutzungsangaben Schlafraum bzw. Wohnraum oder bei den eingezeichneten Möbelstücken von selbst. Außerdem sollen die Aufteilungspläne die möglichst zweifelsfreie Abgrenzung des Gemeinschaftseigentum von den einzelnen Sondereigentumsrechten ausweisen (§ 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG), was vorliegend auch nicht weiterführt, weil die Schornsteinanlage eindeutig zum Gemeinschafteigentum zählt. Den Aufteilungsplänen kann hinsichtlich der Befugnis zum Kaminanschluss lediglich entnommen werden, dass für fünf Wohnungen des Hauses …-Straße … nur vier zum Anschluss von Innenkaminen taugliche Kaminzüge zur Verfügung stehen. Der fünfte dort eingezeichnete Kaminzug, der zum Außenkamin der Antragsgegnerin führt, hat in diesem Zusammenhang unberücksichtigt zu bleiben. Der Außenkamin stellt eine Besonderheit der Penthousewohnung dar und ist nach Funktion und Gebrauchswert einem Innenkamin nicht vergleichbar. Aus der Verkaufsaufgabe, auf die sich die Antragsteller stützen, folgt nichts anderes. Hiernach kann in jeder Wohnung auf Wunsch ein Kamin eingebaut werden. Da die aus insgesamt dreizehn Wohneinheiten bestehende Anlage überhaupt nur ein Penthouse aufweist, kann es sich bei dem als möglich bezeichneten Einbau eines Kamins in allen Wohnungen nur um den Einbau von Innenkaminen handeln. So hat der Architekt Kirchner den Wunsch des Kaufinteressenten Werner nach einem Innenkamin ohne weiteres akzeptiert und, da die Rechtsvorgänger der Antragsteller den Wunsch nach einem Kamin nicht geäußert haben (ohne damit natürlich auf die Anschlussmöglichkeit überhaupt und für immer verzichtet zu haben), diesem den letzten freien Kaminzug zugewiesen, statt – was möglich gewesen wäre und immer noch möglich ist und zu Beginn der Planungen zunächst auch vorgesehen war – einen weiteren Kaminzug errichten zu lassen. Aus dem Zwischene...