Entscheidungsstichwort (Thema)
Schmerzensgeld bei 80 %-igem Mitverschuldensanteil
Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 15.06.2004; Aktenzeichen 306 O 31/04) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 6, vom 15.6.2004 - G-Nr. 306 O 31/04 - aufgehoben und das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren zur erneuten Entscheidung an das LG zurückverwiesen.
Gründe
Die vorliegende Entscheidung ergeht gem. § 568 S. 1 ZPO durch den Einzelrichter.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und jedenfalls insoweit begründet, als der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das LG zurückzuverweisen ist (§ 572 Abs. 3 ZPO, vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 572 Rz. 27 ff. [30]).
Das Beschwerdegericht teilt zwar die Auffassung des LG, dass die beabsichtigte Klage dem Grunde nach nur und allerdings zu 20 % Erfolgsaussicht hat. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des LG auf der Grundlage der eindeutigen Aussage des Zeugen L. Bezug genommen.
Dagegen ist der Ansicht des LG nicht zu folgen, ein 80 %-iger Mitverschuldens- und Mithaftungsanteil schließe eine "billige Entschädigung" für die Verletzung des Körpers und der Gesundheit (Schmerzensgeld) aus. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Berücksichtigung des Mitverschuldens dazu führen würde, dass nur noch an ein ganz geringes Schmerzensgeld zu denken wäre, das unter die Geringfügigkeitsgrenze fallen würde (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 253 Rz. 24). Das wäre bei Zugrundelegung der Vorstellung des Antragstellers vorliegend aber nicht der Fall. Dieser geht bei einem angenommenen Mitverschuldens- und Mithaftungsanteil von 50 % von einem Schmerzensgeld von 17.500 Euro aus. Dem würde bei Zugrundelegung eines 20 %-igen Mitverschuldens- und Mithaftungsanteiles immerhin noch ein Schmerzensgeldbetrag von 7.000 Euro entsprechen, der keineswegs als geringfügig angesehen werden könnte. Ein derartiger Betrag würde dann auch in die Zuständigkeit des LG fallen.
Das LG wird danach unter Berücksichtigung des Vorgesagten zu prüfen haben, in welcher Höhe nach dem Vortrag des Antragstellers bei einer zugrunde zu legenden Haftungsquote der Antragsgegner von 20 % ein Schmerzensgeldanspruch und der geltend gemachte materielle Schadensersatzanspruch Aussicht auf Erfolg haben und ob die sonstigen Voraussetzungen für eine Prozesskostenhilfegewährung vorliegen.
Fundstellen
Haufe-Index 1311094 |
OLGR-BHS 2005, 133 |