Leitsatz (amtlich)
Verfahren nach § 111f Abs. 5 StPO über Einwendungen gegen Maßnahmen , die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Arrestes getroffen wurden, sind im strafprozessualen Rechtsweg zu erledigen, auch wenn es sich der Sache nach um zwangsvollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe -etwa nach § 771 ZPO - handelt.
Die Strafgerichte sind -anders als die Zivilgerichte bei der Befassung mit einer Drittwiderspruchsklage- nicht an den Beibringungsgrundsatz und nicht an das Mittel der Glaubhaftmachung gebunden. Vielmehr gelten der Amtsermittlungsgrundsatz und das Freibeweisverfahren.
Verfahrensgang
LG Hamburg (Entscheidung vom 11.02.2008; Aktenzeichen 619 Kls 4/07) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers F A gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 19, vom 11. Februar 2008 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 16. September 2005 ordnete das Amtsgericht Hamburg (Az.: 166 Gs 441/05) in einem Ermittlungsverfahren u.a. gegen den Bruder des Antragstellers, G A, wegen des Verdachts des unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge den dinglichen Arrest in dessen Vermögen zur Sicherung eines Anspruchs der Freien und Hansestadt Hamburg auf Verfall von Wertersatz in Höhe von EUR 700.000,- an. In Vollstreckung dieses Arrestbeschlusses erfolgte am 20. September 2005 bei G A die Sicherstellung und Pfändung eines von diesem genutzten Pkw vom Typ Mercedes Benz CLK, amtl. Kennzeichen HH-... (FIN ...), nachdem bereits zuvor der zugehörige Kfz-Brief, der den Antragsteller F A als Halter auswies, bei einer Durchsuchung der Wohnung des G A aufgefunden und sichergestellt worden war. Mit Anwaltsschreiben vom 12. Dezember 2005 begehrte der Antragsteller F A erstmals die Freigabe und Herausgabe dieses Fahrzeugs an ihn und ließ folgenden Sachverhalt vortragen:
"Das Fahrzeug wurde am 14.10.2005 (richtig: 2004) von Herrn G A für EUR 14.000,- ersteigert. Herr G A erhielt hierfür ein zweckgebundenes Darlehen in Höhe von EUR 14.000,- von seinem Bruder R At. Laut Absprache sollte Herr G A das Fahrzeug instand setzen und dann wieder verkaufen. Herr R A sollte aus dem Verkaufserlös die Darlehenssumme und eine angemessene Beteiligung am Gewinn erhalten... In der Folge setzte Herr G A das Fahrzeug auch in Stand. Er meldete es auf seinen Namen an und nutzte es auch. Ein Verkauf erfolgte jedoch nicht - und damit auch keine Rückzahlung des Darlehens. Zwischen den Brüdern G und R A, die beide im Haus der Eltern leben, kam es hierüber zu einem sich ständig verschärfenden Streit, der die Atmosphäre im Hause vergiftete und auch die Eltern in Mitleidenschaft zog. In dieser Situation erbot sich unser Mandat, mit dem Ziel der Wiederherstellung des Familienfriedens das Darlehen zu einem erheblichen Teil abzulösen. Zwischen den Brüdern wurde nunmehr folgende Vereinbarung getroffen:
Unser Mandat zahlt an R A EUR 10.000,-. Als Sicherheit erhält er das streitgegenständliche Fahrzeug. Das Fahrzeug sollte weiter von Herrn G A genutzt werden. Dieser sollte es verkaufen. Aus dem Verkaufserlös sollte unser Mandant dann die EUR 10.000,-, der Bruder R A den restlichen Darlehensbetrag in Höhe von EUR 4.000,- erhalten.
Am 21.01.2005 überwies unser Mandant dementsprechend EUR 10.000,- an seinen Bruder R A... Auch in der Folgezeit wurde das Auto aber nicht verkauft. Nach Kenntnis unseres Mandanten hat Herr G A es zumindest einmal im Internet annonciert, allerdings ohne Erfolg. Im Hinblick auf das eingeräumte Sicherungseigentum - und auch zur Ausnutzung von Versicherungsvorteilen - erfolgte am 27.07.2005 dann die Umschreibung des Fahrzeugs auf unseren Mandanten. Das ergibt sich aus den Ihnen vorliegenden Fahrzeugpapieren. Das Fahrzeug ist zurzeit ordnungsgemäß durch unseren Mandanten angemeldet und versichert.
Um die beantragte Freigabe wird insoweit gebeten."
Zum Beleg fügte der Antragsteller Kopien einer Auszahlung der Deutschen Bank vom 14.10.2004 und einer Buchungsbestätigung der Postbank vom 21.01.2005 an, die die von ihm behaupteten Zahlungen zwischen den Brüdern dokumentieren, darüber hinaus eine auf den 16.07.2005 datierte handschriftliche Vollmacht, mit der der Antragsteller seinen Bruder G A zur Zulassung des Fahrzeugs auf seinen Namen bevollmächtigte. Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hamburg verweigerte jedoch die Freigabe des Fahrzeugs.
Nachdem der Antragsteller am 26. Juli 2007 zunächst Klage vor einer Zivilkammer des Landgerichts Hamburg erhoben hatte mit dem Antrag, die beklagte Freie und Hansestadt Hamburg zur Herausgabe des streitgegenständlichen Pkw an ihn zu verpflichten, erklärte sich die Zivilkammer mit Beschluss vom 12. Oktober 2007 für unzuständig und verwies die Sache auf Antrag des Antragstellers an eine Strafkammer beim Landgericht Hamburg. Die Große Strafkammer 19, bei der zwischenzeitlich auch das Hauptsacheverfahren anhängig war, verurteilte G A mit - nicht rechtskräftigem - Urteil vom 28.01.2008 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jah...