Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 24.07.1989; Aktenzeichen 65 O 27/88)

 

Tenor

Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 15 für Handelssachen, vom 24. Juli 1989 ist einstweilen gegen Sicherheitsleistung des Beklagten von 74.000,– DM einzustellen.

 

Gründe

Der Antrag des Beklagten aus §§ 719, 707 ZPO wird weder durch die Anordnung erster Instanz zur Sicherheitsleistung nach § 709 ZPO ausgeschlossen noch ist er aus diesem Grunde von vornherein unbegründet.

Entgegen einer weitverbreiteten Ansicht (vgl. OLG Frankfurt/M. in MDR 1984, 764 mit Nachweisen in der Anmerkung) geht es bei der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 719, 707 ZPO nicht lediglich um einen Schutz vor in Geld ausgleichbaren Nachteilen. Vielmehr sind mit OLG Celle (MDR 1987, 505) die Vor- und Nachteile abzuwägen, die sich aus einer Vollstreckung oder deren Unterbleiben für beide Parteien ergeben. Ein Kaufmann erleidet durch die Vollstreckung z.B. nicht nur den Nachteil, über geldwertes Vermögen nicht mehr verfügen zu können, vielmehr muß er befürchten, daß sein geschäftlicher Ruf und seine Kreditwürdigkeit Schaden nehmen. Wenn er seinerseits Sicherheit leistet, ist den Interessen des Gläubigers Genüge getan. Daß dieser mit dem Geld noch nicht arbeiten kann, betrifft nicht die Frage des Vollstreckungsverfahrens, sondern einen möglichen Verzugsschaden, der im Erkenntnisverfahren zu berücksichtigen ist.

Zu Recht hat demnach das OLG Celle (a.a.O.) festgestellt, daß der Eingriff in fremdes Vermögen nicht schon durch das Vorliegen eines vorläufig vollstreckbaren Titels gerechtfertigt ist. Der erkennende Senat teilt auch die Ansicht, daß der Gesetzgeber hiervon ausgegangen ist; denn in einer Vielzahl von Fällen hat der Gläubiger vor Vollstreckung eines Urteils erster Instanz Sicherheit zu leisten (§ 709 ZPO), wenn die Voraussetzungen des § 708 ZPO oder des § 710 ZPO nicht vorliegen.

Da der Berufung einige Erfolgsaussichten nicht von vornherein abgesprochen werden können, ist dem Beklagten zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden.

 

Unterschriften

Dr. Barthe, Vollertsen, Weiß

 

Fundstellen

Haufe-Index 1122097

BB 1990, 99

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge