Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 19.06.1990; Aktenzeichen 414 O 55/90) |
Tenor
Auf die Beschwerde Wird der Beschluß des Landgerichts Hamburg, Kammer 14 für Handelssachen, vom 19. Juni 1990 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über etwa im Beschwerdeverfahren … entstandene Kosten – an das Landgericht Hamburg, Kammer … für … Handelssachen, zurückverwiesen.
Tatbestand
I.
Die betroffene Firma ist seit Februar 1990 im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen mit dem Unternehmensgegenstand „Im- und Exportgeschäfte von Waren aller Art, ausgenommen, erlaubnispflichtige Waren”.
Die Beschwerdeführer zu 1) und 2) sind seit 1983, die Beschwerdeführerin zu 3) ist seit 1982 im Handelsregister eingetragen. Die Beschwerdeführer sind der Meinung, daß sich die betroffene Firma von ihren eigenen zuvor im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragenen Firmen nicht deutlich unterscheide. Sie befürchten, daß es wegen des übereinstimmenden Firmenbestandteils … zu Verwechslungen beim Publikum kommen könnte, da dieser Bestandteil zur Verwendung in Alleinstellung geeignet sei. Es bestehe auch eine hohe mittelbare Verwechslungsgefahr, da die Firma … Import-Export GmbH zu der Annahme verführe, es handelt sich dabei um ein zur Gruppe der Antragsteller gehöriges Unternehmen.
Mit Beschluß vom 19. Juni 1990 hat das Landgericht den Antrag vom 6. April 1990 auf Löschung der Eintragung der betroffenen Firma zurückgewiesen. Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer mit der Beschwerde. Sie machen insbesondere geltend, das Landgericht habe dem verwechslungsrelevanten Umstand, daß die Firmen am selben Ort domizilierten, keine Rechnung getragen. Sie weisen weiter darauf hin, daß es zwischenzeitlich zu Verwechslungen der Firmen gekommen sei. Der Antragstellerin zu 1) sei eine Akkreditiveröffnungsanzeige seitens der Dokumentenabteilung der Deutsch-Süd-amerikanischen Bank zugestellt worden, welche die Firma … Import-Export GmbH betreffe. Außerdem habe die Postein an die Firma … Import-Export GmbH gerichtetes Schreiben einer Firma aus San Salvador bei den Antragstellern abgeliefert.
Auf die Schriftsätze der Beschwerdeführer vom 29. Juni 1990 und vom 9. November 1990 sowie auf den Inhalt der Registerakten über die betroffene Firma, welche der Senat eingesehen hat, wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Da das Landgericht auf den Antrag der Beschwerdeführer erstinstanzlich nach, §§ 143 Abs. 1 Satz 1, 142, Abs. 1 Satz 1 FGG tätig geworden ist, ist das Oberlandesgericht in entsprechender Anwendung von § 143 Abs. 2 FGG Beschwerdeinstanz. Die Beschwerdeberechtigung (§ 20 FGG) der Beschwerdeführer ergibt daraus, daß ihr Firmenrecht durch den Beschluß, des Landgerichts beeinträchtigt worden sein kann, unabhängig davon, daß der dieses, Verfahren auslösende Antrag der Beschwerdeführer lediglich als Anregung zum Tätigwerden des Landgerichts zu verstehen war (vgl. Jansen, FGG, 2. Aufl., § 142 Anm. 17.).
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Eintragung der betroffenen Firma in das Handelsregister war wegen Fehlens einer wesentlichen Voraussetzung unwirksam, so daß eine Löschung gem. § 142 Abs. 1 Satz 1 FGG in Betracht kommt. Nicht erfüllt ist die Eintragungsvoraussetzung gem. § 30 Abs. 1 HGB, wonach sich jede neue Firma von allen an dem selben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden muß.
Bei der vom Gesetz geforderten Voraussetzung der deutlichen Unterscheidbarkeit ist dabei nicht allein darauf abzustellen,ob die zu vergleichenden Firmen irgendwie voneinander abweichen. Vielmehr ist auch zu prüfen, wie die neue Firma voraussichtlich im Rechtsverkehr bezeichnet werden wird, ob diese Bezeichnung, zu Verwechslungen geeignet, ist, wie es das Landgericht unter Berufung auf Staub-Hüffer, HGB, 4. Aufl., § 30 Rn. 15 im einzelnen zutreffend ausgeführt, hat. Die Beschwerdeführer haben in diesem Zusammenhang vorgetragen, und daß sich den Bestandteil … in Alleinstellung verwenden und daß sich beim Publikum für ihre Unternehmen entsprechend die Kurzbezeichnung … eingebürgert habe. Es liegt nahe, daß sich auch für, die betroffene. Firma die Kurzbezeichnung … im Geschäftsverkehr einbürgern wird, zumal der Zusatz Import-Export GmbH, wie die Beschwerdeführer zu Recht meinen, keinen Hinweis auf einen speziellen Tätigkeitsbereich des Unternehmens gibt, sondern lediglich den selbstverständlichen Gegenstand aller international operierenden Handelsfirmen kennzeichnet. Eine besondere Charakterisierung und Individualisierung der Firma, welche einer Verwechslungsgefahr entgegenwirken könnte, wir durch diesen Zusatz nicht erreicht.
Die zur Verwendung in Alleinstellung geeignete Abkürzung … der betroffenen Firma weist infolge der Identität dieses Firmenbestandteils mit den zur Alleinstellung geeigneten Firmenteilen der Beschwerdeführer ein irreführendes Maß an Übereinstimmung auf. Es liegt nahe, daß hierdurch Ve...