Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Gebühr bei Empfangnahme und Weiterleitung der Nichtzulassungsbeschwerde und des Zurückweisungsbeschlusses des BGH an Mandanten

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 24.08.2004; Aktenzeichen 312 O 154/01)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 12, vom 24.8.2004 aufgehoben.

Der Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin vom 19.7.2004 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

Der Beklagte hatte gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde beim BGH eingelegt. Die Beschwerde wurde auf seine Kosten verworfen, weil sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist begründet worden war. Die Nichtzulassungsbeschwerde und der Beschluss über die Zurückweisung wurden den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben eine 13/20-Prozessgebühr gem. §§ 31 Abs. 1 S. 1, 61 BRAGO nebst Auslagen zur Erstattung angemeldet. Ein entsprechender Kostenfestsetzungsbeschluss ist am 14.9.2004 ergangen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Erinnerung.

Der Beklagte macht geltend, es sei nicht erkennbar, inwieweit die zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin am Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde beteiligt gewesen seien. Die Klägerin macht demgegenüber geltend, ihre Prozessbevollmächtigten hätten den Anspruch auf die Prozessgebühr des § 61 BRAGO schon deshalb erworben, weil sie pflichtgemäß geprüft hätten, ob für ihren Auftraggeber etwas zu veranlassen sei. Nicht erforderlich sei die schriftsätzliche Stellung eines Antrags auf Zurückweisung der Beschwerde. Sie hätten entsprechend dem erteilten Mandatsauftrag die Verfahrenssituation geprüft, um Rechtsnachteile für ihre Auftraggeberin zu vermeiden. Sie hätten zudem entsprechend der Korrespondenz des BGH mit Verfahrenshinweisen weitergeleitet. Dem tritt der Beklagte entgegen. Er ist der Meinung, dass die bloße Entgegennahme des Beschwerdebeschlusses und seine Mitteilung an die Partei für die Entstehung der Gebühr nach § 61 BRAGO nicht ausreichend sei. Der Beklagte bestreitet vorsorglich, dass die Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin ein entsprechendes Mandat zur Prüfung im Beschwerdeverfahren erhalten hätten. Die Klägerin sei aufgrund ihrer eigenen Rechtsabteilung in der Lage gewesen zu entscheiden, ob sie einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt mit der Interessenvertretung beauftragen musste.

Die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin entfalteten Tätigkeiten erfüllen nicht die Voraussetzungen eines Gebührentatbestandes. Für die Entgegennahme der Beschwerde und ihre Mitteilung an die Partei ergibt sich dies ohne weiteres aus § 37 Nr. 7 BRAGO. Diese Tätigkeiten sind durch die Gebühren der zweiten Instanz mit abgegolten. Selbst wenn die Prozessbevollmächtigten die Klägerin über das eigene weitere Vorgehen vor dem BGH beraten haben sollten, dürfte insoweit ebenfalls gem. § 37 Nr. 7 BRAGO eine zusätzliche Gebühr nicht entstanden sein. Die Vorschrift ist dahin zu interpretieren, dass mit der Mitteilung der Rechtsmittelschrift an den Auftraggeber auch eine Stellungnahme des Anwalts ggü. seiner Partei zu der neuen Situation verbunden ist. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift kann die Partei im Rahmen der bereits angefallenen Gebühr noch eine Stellungnahme ihres Prozessbevollmächtigten zu dem weiteren Verfahren und Vorgehen erwarten, ohne dass hierdurch ein neuer Gebührentatbestand erfüllt wird.

Die Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin, weiche beim BGH nicht zugelassen sind, waren auch tatsächlich gar nicht in der Lage, irgendwelche Schritte im Rahmen des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde einzuleiten. Demgemäß ist davon auszugehen, dass sich ihr Auftrag auch nicht darauf erstreckte. Ein solcher Auftrag ist nach allgemeiner Meinung jedoch Voraussetzung für die Entstehung der Prozessgebühr des § 61 BRAGO (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 61 Rz. 8). Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben lediglich vorgetragen, im Rahmen des ihnen erteilten Mandatsauftrags die Verfahrenssituation geprüft zu haben. Daraus ist jedoch nicht zu entnehmen, dass den Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch ein Auftrag zum Tätigwerden in dem Beschwerdeverfahren vor dem BGH, für welches sie nicht zugelassen sind, erteilt worden ist. Die Voraussetzungen für eine Gebührenerstattung liegen somit nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1311967

MDR 2005, 1018

AGS 2005, 388

RVG-B 2005, 145

OLGR-Nord 2005, 218

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