Verfahrensgang
LG Hamburg (Entscheidung vom 08.04.2020; Aktenzeichen 625 KLs 13/20) |
Tenor
Die Beschwerde des Angeklagten ... gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 25, vom 8. April 2021, betreffend die Anordnung der Haftfortdauer aus dem Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 14. März 2020, neu gefasst durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 1. April 2020, wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Hamburg erließ gegen den Beschwerdeführer am 14. März 2020 einen auf den dringenden Tatverdacht des gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl und verkündete diesen dem Beschwerdeführer, der sich seit seiner Festnahme am 13. März 2020 ununterbrochen in Polizei- und Untersuchungshaft befindet, bei der Zuführung am selben Tag. Mit Beschluss vom 1. April 2020 hat das Amtsgericht Hamburg im Rahmen einer mündlichen Haftprüfung den Haftbefehl hinsichtlich des dringenden Tatverdachts auf insgesamt 19 hochwahrscheinliche Betäubungsmittelstraftaten, begangen von Dezember 2018 bis März 2020, erweitert und dem Angeklagten ... in der Neufassung am selben Tag bekannt gegeben.
Unter dem 21. Juli 2020 hat die Staatsanwaltschaft Hamburg am 24. Juli 2020 Anklage zur Großen Strafkammer des Landgerichts Hamburg gegen den Beschwerdeführer und drei weitere Angeklagte erhoben. Darin werden dem Beschwerdeführer, die haftbefehlsgegenständlichen Taten einschließend, insgesamt 32 Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz zur Last gelegt.
Mit Beschluss vom 3. September 2020 hat die nach Anklageerhebung zuständige Große Strafkammer 25 des Landgerichts Hamburg die Anklage mit Änderungen hinsichtlich der Ziffern 10, 18, 19, 28 des Anklagesatzes zur Hauptverhandlung zugelassen, unter Verweis auf den Fortbestand der bisherigen Haftgründe die Haftfortdauer betreffend die Angeklagten ..., ... und ... angeordnet und einen rechtlichen Hinweis erteilt.
Im Rahmen der Haftprüfung gemäß §§ 121, 122 Abs. 1 StPO hat der Senat am 1. Oktober 2020 beschlossen, dass die Untersuchungshaft des Angeklagten ... aus dem Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 14. März 2020 (Az.: 163 Gs 143/19), neugefasst durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 1. April 2020, zuletzt bestätigt durch Beschluss der Großen Strafkammer 25 des Landgerichts Hamburg vom 3. September 2020, mit der Maßgabe fortdauert, dass der dringende Tatverdacht hinsichtlich Fall 3 des Haftbefehls (Tat vom 12. August 2019) entfällt und in Fall 9 (Tat vom 13. Dezember 2019) die übergebene Betäubungsmittelmenge lediglich ein Kilogramm Kokaingemenge beträgt.
Nach Beginn der Hauptverhandlung am 27. Oktober 2020 hat die Große Strafkammer 25 des Landgerichts Hamburg den Beschwerdeführer am 8. April 2021 wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 22 Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt und die Einziehung eines Betrages von 911.760,00 Euro angeordnet sowie beschlossen und verkündet, dass der den Beschwerdeführer betreffende Haftbefehl vom 14. März 2020, neu gefasst durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 1. April 2020, nach Maßgabe des Urteils aufrechterhalten wird und in Vollzug bleibt.
Gegen dieses Urteil haben der vormalige Verteidiger Rechtsanwalt Dr. ... am 13. April 2021 und Rechtsanwältin ... am 15. April 2021 Revision eingelegt. Am 29. Juni 2021 hat der Vorsitzende die Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe, die am 8. Juni 2021 zur Geschäftsstelle gelangt sind, an die vorgenannten Verteidiger sowie an den für das Revisionsverfahren legitimierten Rechtsanwalt ... verfügt. Die so angeordnete Zustellung erfolgte an beide Verteidiger am 14. Juli 2021.
Mit am 12. August 2021 eingegangenem Schriftsatz hat Rechtsanwalt ... die Verletzung materiellen Rechts gerügt und die Sachrüge ausgeführt, sowie die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache zu erneuter Verhandlung sowie Entscheidung an eine andere Strafkammer beantragt.
Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat keine Revisionsgegenerklärung abgegeben.
Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft die Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe aufgrund mangelnder Fertigstellung des Protokolls der Hauptverhandlung für nicht wirksam erachtet hatte, hat die neu in die Strafkammer eintretende Vorsitzende der Großen Strafkammer 25 die auf einem Teilprotokoll fehlende Unterschrift eingeholt und sodann am 25. November 2021 verfügt, die schriftlichen Urteilsgründe an die Verteidiger ..., ... und .. erneut zuzustellen. Rechtsanwalt ... sind die Urteilsgründe am 1. Dezember 2021 zugestellt worden.
Am 6. Dezember 2021 hat der Beschwerdeführer durch Verteidigerschriftsatz von Rechtsanwalt ..., der bereits am 20. Juli 2021 Zweifel an der Fertigstellung des Protokolls erhoben hatte, Beschwerde gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Hambur...