Normenkette

WoEigG §§ 23, § 23 ff., §§ 26, 43 Abs. 1 Nr. 4; FGG § 20

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 19.12.2007)

 

Tenor

1) Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2) vom 10.1.2008 gegen den Beschluss des LG Hamburg vom 19.12.2007 wird zurückgewiesen.

2) Die Antragsgegnerin zu 2) hat die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem OLG zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3) Der Geschäftswert für die dritte Instanz wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsgegner bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft J.-B.-S. in Hamburg. Die Antragstellerin wurde mit Beschluss vom 29.6.2005 für weitere 5 Jahre zur Verwalterin bestellt.

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Frage, ob eine Beschlussfassung der Eigentümerversammlung vom 20.5.2006, TOP 1c, mit der der Beschluss vom 29.6.2005 über die Bestellung der Antragstellerin zur Verwalterin mit 60 zu 57 Stimmen wieder aufgehoben worden ist, wirksam oder wegen eines Verstoßes gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung für ungültig zu erklären ist.

Hinsichtlich des Weiteren Sachverhaltes wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung in der landgerichtlichen Entscheidung vom 19.12.2007 und die Darstellung in der amtsgerichtlichen Entscheidung vom 22.12.2006 verwiesen.

Das AG hat die Beschlussfassung für ungültig erklärt. Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin zu 2) Beschwerde eingelegt.

Das LG hat durch Beschluss vom 19.12.2007 die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2) zurückgewiesen.

Im Wesentlichen hat das LG seine Entscheidung damit begründet, ein wichtiger Grund für die sofortige Abberufung der Antragstellerin als Verwalterin mit Beschluss vom 20.5.2006 habe nicht vorgelegen. Durch die Beschlussfassung habe die Gefahr einer Verdoppelung der Verwaltergebühren bestanden. Dass der Beschluss vom 29.6.2005 über die Bestellung der Antragstellerin zur Verwalterin noch nicht bestandskräftig gewesen sei, ändere an dieser Bewertung nichts, zumal in einem gesonderten Beschlussanfechtungsverfahren dieser Beschluss vom 29.6.2005 bereits erstinstanzlich für wirksam erklärt worden war.

Gegen den Beschluss vom 19.12.2007, zugestellt am 27.12.2007, hat die Antragsgegnerin zu 2) am 10.1.2007 sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

Eine Begründung und Antragstellung ist nicht erfolgt. Der Senat hat mit Verfügung vom 7.2.2010 darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, das Verfahren nun durch Entscheidung abzuschließen. Eine Stellungnahme ist innerhalb der gesetzten Frist von 2 Wochen nicht erfolgt.

Hinsichtlich des Weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.

II. Die gemäß den §§ 62 Abs. 1 WEG, 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG a.F., 22, 27 Abs. 2, 29 FGG, Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Antragstellerin ist als ehemalige Verwalterin zur Anfechtung des Abberufungsbeschlusses in entsprechender Anwendung des § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG a.F. befugt und hat insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis, um ihr die Möglichkeit zu geben, ihre durch die Abberufung ggf. zu Unrecht entzogene Rechtsstellung zurückzugewinnen. Eine Anfechtungsbefugnis nach § 20 FGG kommt jedem zu, dessen durch Gesetz verliehene oder durch die Rechtsordnung anerkannte, von der Staatsgewalt geschützte Rechtsposition beeinträchtigt wird. Eine solche Rechtsbeeinträchtigung ist auch bei dem Entzug eines Amts gegeben. Denn der Amtsinhaber verliert hierbei nicht nur seine Funktionsstellung, sondern auch das ihm aus der Bestellung erwachsene Recht, dieses Amt bis zu seiner rechtmäßigen Abberufung bzw. Entlassung auszuüben. Dieses Recht ist schützenswert unabhängig davon, ob eine Abberufung materiell-rechtlichen Einschränkungen unterliegt. Der Verwalter verliert zwar seine Organstellung erst mit dem Zugang der Abberufungserklärung, die entweder im Abberufungsbeschluss mit enthalten ist oder aufgrund dieses Beschlusses ihm gegenüber gesondert abgegeben wird. Der Abberufungsbeschluss, hier Aufhebungsbeschluss, ist gleichwohl - anders als der Beschluss über die Kündigung des Verwaltervertrages - nicht nur ein Instrument der Willensbildung innerhalb der Eigentümergemeinschaft, denn Bestellungs- und Abberufungsbeschlüsse sind nach § 26 Abs. 1, Abs. 3 (Abs. 4 a.F.), 24, 27, 28 WEG a.F. auf die unmittelbare Begründung bzw. Aufhebung wohnungseigentumsrechtlicher Befugnisse und Pflichten gerichtet. Diese Beschlüsse entfalten nicht nur interne Wirkung, sondern sind konstitutiver Bestandteil des zweistufigen Bestellungs- bzw. Abberufungsakts, der neben der gemeinschaftlichen Willensbildung und der entsprechenden Bestellungs- bzw. Abberufungserklärung noch deren Zugang erfordert. Dem entspricht, dass der bestandskräftige Abberufungsbeschluss nach allgemeiner Auffassung auch das Vorliegen der erforderlichen Abberufungsvoraussetzungen für alle Beteiligten feststellt. In d...

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