Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 20.09.2011; Aktenzeichen 312 O 414/10) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Hamburg vom 20.09.2011 (Az.: 312 O 414/10) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Der Verfahrenswert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 19.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber offensichtlich unbegründet.
Es wird zunächst auf die unverändert fortgeltenden Gründe des Beschlusses des Senats vom 04.12.2014 Bezug genommen. Die hierauf erfolgten Ausführungen des Berufungsklägers geben keinen Anlass zu einer anderen rechtlichen Beurteilung.
Soweit sich der Kläger auf eine als Anlage zum Schriftsatz vom 10.01.2015 beigefügte Entscheidung des LG Amsterdam vom 21.07.2014 stützt, ist diese zum einen durch die Entscheidung des Amsterdamer Berufungsgerichts zwischenzeitlich überholt und entfaltet zum anderen im Rahmen der Frage der Auslegung hiesigen Rechts (hier des Erschöpfungsgrundsatzes gem. § 17 Abs. 2 UrhG) ohnehin keine Bindungswirkung.
Soweit der Kläger die Vorlage des Verfahrens an den EuGH anregt, ist dem nicht nachzukommen.
Eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht hier nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 10.12.2014 (ZIP 2015, S. 335 ff.) nochmals die Fallgruppen einer Vorlagepflicht abschließend genannt. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die vorgenannte Entscheidung. Keine dieser eine Vorlagepflicht begründenden Fallgruppen ist hier gegeben.
Sowohl das LG Hamburg als auch der erkennende Senat haben hier die Relevanz unionsrechtlicher Bestimmungen (hier: RL 209/24/EG und RL 2001/29/EG) für die Auslegung des entscheidungserheblichen innerstaatlichen Rechts (hier: §§ 17 Abs. 2 und 19a UrhG) erkannt, so dass hier kein Fall einer grundsätzlichen Verkennung der Vorlagepflicht gegeben ist. Soweit der Kläger mit seinen ergänzenden Ausführungen erneut meint, der Erschöpfungsgrundsatz aus § 17 Abs. 2 UrhG müsse auch beim Online Download Anwendung finden, betrifft dies die Auslegung innerdeutschen Rechts. Hierzu ist der EuGH im Rahmen des Art. 267 AEUV gerade nicht berufen. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass hinsichtlich der richtigen Auslegung von § 17 Abs. 2 UrhG vorliegend keine Zweifel bestehen. Wortlaut und Zweck der einschlägigen unionsrechtlichen Richtlinien ermöglichen hier eine zweifelsfrei richtlinienkonforme Auslegung. Wegen der Einzelheiten wird auf Seite 4 unten bis Seite 7 oben des Beschlusses des Senats vom 04.12.2014 verwiesen.
Wie die Formulierung in Art. 4 Abs. 2 und Erwäggrund Nr. 29 der RL 2001/29/EG verdeutlichen, ist die Frage, ob der Erschöpfungsgrundsatz auf Online-Dienste Anwendung findet, eindeutig zu verneinen, so dass hier offenkundig kein Zweifel an der Auslegung des Unionsrechts besteht und eine Vorlagepflicht daher nicht gegeben ist.
Letztlich verstößt die Zurückweisung der Berufung des Klägers auch nicht gegen den Grundsatz der unionsrechtlichen Bindungswirkung von Vorabentscheidungen des EuGH. Denn die Entscheidung des EuGH vom 03.07.2012 in der Rechtssache C-128/11 steht der hiesigen Entscheidung nicht entgegen (vgl. im Einzelnen Seite 7 bis 9 des Beschlusses vom 14.12.2014).
Soweit der Kläger die Zulassung der Revision beantragt, hält der Senat daran fest, dass hier eine Entscheidung gem. § 522 Abs. 2 ZPO ergeht. Neben der offensichtlich mangelnden Erfolgsaussicht der Berufung hat die Rechtssache entgegen der Ansicht des Klägers keine grundsätzliche Bedeutung. Wie die Entscheidungen des OLG Hamm vom 15.05.2014 und des OLG Stuttgart vom 03.11.2011 zeigen, wird in der Rechtsprechung gerade keine unterschiedliche Auffassung zu der hier relevanten Rechtsfrage der Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes auf Online-Dienste vertreten. Allein der Umstand, dass diese Frage noch nicht höchstrichterlich durch den BGH entschieden ist, begründet keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Ausgehend von der Streitwertbeschwerdeentscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 22.12.2011 (Az.: 5 W 146/11) hält der Senat für die zunächst angegriffenen drei AGB-Klauseln eine Wertfestsetzung von 25.000,00 EUR für zutreffend. Die im Rahmen des Berufungsverfahrens allein streitgegenständlichen verbleibenden zwei Klauseln bewertet der Senat anteilig mit jeweils 8.350,00 EUR, so dass sich ein Streitwert von bis zu 19.000 EUR ergibt.
Fundstellen
Haufe-Index 7954816 |
AfP 2015, 430 |
NJ 2015, 378 |
ZUM 2015, 503 |
MMR 2015, 12 |
MMR 2015, 740 |
IPRB 2015, 97 |