Leitsatz (amtlich)
Tritt die Rechtskraft der Scheidung noch während des über den Trennungsunterhalt geführten Rechtsstreits ein und ist deshalb der Zeitraum, für den Unterhalt verlangt wird, geringer als ein Jahr, bestimmt der Streitwert nach § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG sich nicht nach dem Jahresbetrag des monatlich verlangten Unterhalts, sondern nach dem Zeitraum, für den Unterhalt verlangt wird.
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des Familiengerichts Hamburg-Altona vom 1.6.01 – 352 F 20/98 – abgeändert.
Der Streitwert wird auf DM 3.080,54 festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet.
Verlangt war monatlicher Getrenntlebensunterhalt in Höhe von DM 722 ab Rechtshängigkeit, die am 6.4.98 eingetreten ist. Die Ehe der Parteien ist seit 13.8.98 rechtskräftig geschieden.
Der Streitwert für die Klage vom 15.1.98 bemißt sich gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Zeitraum 6.4.98 bis 13.8.98 und beträgt daher DM 3.080,54.
Ob der Streitwert eines Verfahrens auf Getrenntlebensunterhalt gemäß § 17 Abs.1 GKG auch dann auf den Jahresbetrag der geforderten Leistung festzusetzen ist, wenn im Ergebnis Unterhalt für weniger als ein Jahr geschuldet wird, ist streitig.
Nach einer in der Rechtsprechung vielfach (OLG Köln JurBüro 93, 164; OLG München FamRZ 98, 573) und in der Literatur wohl überwiegend (vgl. Zöller-Philippi, 22. Aufl., Rdz. 16 zu § 3 ZPO, Stichwort „Unterhalt”; Schneider-Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rdz. 4410; Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., Rdz. 12 zu § 17 GKG) vertretenen Auffassung ist es unerheblich, wenn sich nachträglich, jedoch nicht vorhersehbar herausstellt, daß Unterhalt für weniger als ein Jahr geschuldet wird.
Das OLG Hamm (FamRZ 96, 502) vertritt eine differenzierte Auffassung. Danach ist der Streitwert jedenfalls dann geringer als der Jahresbetrag, wenn bei Klageinreichung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß die Eheleute vor Ablauf eines Jahres rechtskräftig geschieden werde.
Der Senat schließt sich der Auffassung an, daß der Streitwert dann geringer als der Jahresbetrag ist, wenn, wie hier, die Rechtskraft noch während des über den Trennungsunterhalt geführten Rechtsstreits eintritt (OLG Bremen OLGR 2000, 151; OLG Düsseldorf JurBüro 92, 51, wohl auch OLG München JurBüro 85, 742).
Denn gemäß § 15 GKG ist für die Wertberechnung zwar der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung entscheidend. Wird jedoch Trennungsunterhalt verlangt, liegt darin bereits die immanente Erklärung, daß der Zeitraum, für den Unterhalt begehrt wird, für die Zeit bis Eintritt der Rechtskraft der Scheidung begrenzt wird.
Unterschriften
Schultz, Künkel, Huusmann
Fundstellen
Haufe-Index 650591 |
FamRZ 2002, 1136 |
OLGR-BHS 2002, 27 |