Leitsatz (amtlich)
Zu einem - hier verneinten - Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG mit Blick auf behauptete Unterhaltspflichtverletzungen und schwere Vergehen seitens der Ehefrau.
Verfahrensgang
AG Hamburg-Bergedorf (Aktenzeichen 414 F 333/14) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 06.11.2020, Aktenzeichen 414 F 333/14, wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Verfahrenswert wird auf 8.226,00 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die beteiligten Ehegatten streiten über die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs bei Ehescheidung.
Sie heirateten am 11.12.1981 und sind Eltern von zwei mittlerweile volljährigen Kindern.
Während der Ehezeit (1.12.1981 - 30.9.2014) erwarben beide Ehegatten Rentenanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, die Antragstellerin i.H.v. 0,5041 Entgeltpunkten mit einem Ausgleichswert von 0,2521 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 1.660,83 EUR und der Antragsgegner und Beschwerdeführer i.H.v. 0,0805 Entgeltpunkten mit einem Ausgleichswert von 0,0403 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 265,50 EUR. Darüber hinaus verfügt die Antragstellerin über eine Beamtenversorgung bei der Freien und Hansestadt Hamburg mit einem Ehezeitanteil in Höhe von 1.772,52 EUR monatlich, einem Ausgleichswert von 886,26 EUR und einem korrespondierenden Kapitalwert von 204.077,62 EUR. Der Antragsgegner verfügt ebenfalls über eine Beamtenversorgung bei der Freien und Hansestadt Hamburg mit einem Ehezeitanteil von 2.577,77 EUR monatlich, einem Ausgleichswert von 1.288,89 EUR und einem korrespondierenden Kapitalwert von 296.790,16 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf die durch das Familiengericht eingeholten Auskünfte der Versorgungsträger Bezug genommen.
Die beteiligten Ehegatten lernten sich bereits im Studium kennen. Nach ihrem Referendariat nahmen der Antragsgegner im Jahr 1982 und die Antragstellerin im Jahr 1985 ihre Erwerbstätigkeit im Schuldienst der Freien und Hansestadt Hamburg auf. Bis zur Geburt des ersten gemeinsamen Kindes übte die Antragstellerin ihre Erwerbstätigkeit in Vollzeit aus. Vier Monate nach der Geburt des ersten Kindes setzte die Antragstellerin ihre Erwerbstätigkeit fort, nunmehr in Teilzeit (58 Prozent), die sie lediglich nach der Geburt des zweiten Kindes für die Dauer von ca. 2 1/2 Jahren sowie während ihrer Krebserkrankung im Jahr 2007 unterbrach. Der Antragsgegner war durchgehend in Vollzeit erwerbstätig und übte nach dem Erwerb des gemeinsamen Hauses verschiedene Nebentätigkeiten aus.
Ausweislich ihrer übereinstimmenden Angaben zu Protokoll zur mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht am 28.1.2020 leben die Ehegatten seit dem 1.9.2013 voneinander getrennt. Ob sich die Ehegatten bereits zu einem früheren Zeitpunkt getrennt haben, ist zwischen den beteiligten Ehegatten streitig.
Die Antragstellerin nahm den Antragsgegner vor dem Amtsgericht Hamburg-Bergedorf in einem einstweiligen Anordnungsverfahren auf Trennungsunterhalt in Anspruch. Ein Hauptsacheverfahren betreffend den Trennungsunterhalt ist zwischen den Ehegatten noch rechtshängig. Soweit die Antragstellerin im Ehescheidungsverbund zunächst auch Ansprüche auf nachehelichen Ehegattenunterhalt geltend gemacht hat, haben die beteiligten Ehegatten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Der Antragsgegner hat erstinstanzlich beantragt, den Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit auszuschließen.
In dem angefochtenen Beschluss vom 6.11.2020, zugestellt an den Antragsgegner am 9.11.2020, hat das Familiengericht die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass es jeweils im Wege der externen Teilung die beamtenrechtlichen Anrechte der Ehegatten ausgeglichen und im Übrigen angeordnet hat, dass ein Ausgleich der jeweiligen Anrechte in der Deutschen Rentenversicherung unterbleibt.
Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde vom 8.12.2020, mit der er weiterhin den Ausschluss des Versorgungsausgleichs erstrebt.
Der Antragsgegner behauptet, dass die Antragstellerin im Rahmen der unterhaltsrechtlichen Auseinandersetzung bewusst unwahre Tatsachen vorgetragen habe, um unberechtigterweise Unterhaltsansprüche durchzusetzen. So habe sie bewusst falsch vorgetragen, aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die über die derzeitige teilschichtige Erwerbstätigkeit hinausgeht, nicht in der Lage zu sein, schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50 zu sein und dass eine Übernahme in den regulären Schuldienst mit vollschichtiger Beschäftigungsmöglichkeit nicht möglich gewesen sei. Ferner habe sie eine falsche Versicherung an Eides statt abgegeben, in dem sie versichert habe, während der gesamten Ehezeit alleine für die Betreuung der Kinder und die ...