Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermäßigte Gerichtsgebühr bei Beschluss nach § 91a ZPO unter den Voraussetzungen des § 313a Abs. 2 ZPO
Normenkette
GKG-KV Nr. 1211b a.F., Nr. 1211 Nr. 2 n.F.; ZPO §§ 91a, 313a Abs. 2
Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 26.10.2004; Aktenzeichen 324 O 352/04) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 24, vom 26.10.2004 abgeändert.
Die Rechtspflegerin des LG wird angewiesen, lediglich eine Gerichtsgebühr als erstattungsfähig anzusehen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig. Insbesondere hat sie ihr Rechtsschutzinteresse an einer Berichtigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses dargelegt. Sie ist durch diesen Kostenfestsetzungsbeschluss beschwert, weil ihre Inanspruchnahme auf Zahlung der Gerichtskosten als Zweitschuldnerin droht.
Die sofortige Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Die Parteien haben im Termin am 24.9.2004 den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und um eine Entscheidung nach § 91a ZPO über die Kosten gebeten, wobei sie auf eine Begründung dieser Entscheidung und auf Rechtsmittel gegen sie verzichtet haben. Im unmittelbaren Anschluss daran ist eine Kostenentscheidung des LG gem. § 91a ZPO ohne Begründung ergangen.
Diese Kostenentscheidung des LG entspricht den Voraussetzungen des Ermäßigungstatbestandes KV Nr. 1211b, wonach die Kostenermäßigung auf eine Gebühr dann eintritt, wenn ein Urteil nach § 313a Abs. 2 ZPO ergeht, welches keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthalten muss.
Allerdings ist hier kein Urteil ergangen, sondern lediglich ein Kostenbeschluss nach § 91a ZPO. Die Vorschrift des KV ist jedoch auszulegen, und zwar unter Berücksichtigung des mit dem Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 verbundenen gesetzgeberischen Ziels, zur Entlastung der Justiz Anreize zu einer gütlichen Streitbeilegung zu schaffen (BT-Drucks. 1994/12/6962, 69 f.). Demnach ist die Regelung unter dem Gesichtspunkt zu sehen, dass eine Herabsetzung der Verfahrensgebühren eintreten soll, wenn das Verhalten der Parteien zu einem verringerten Arbeitsaufwand des Gerichts führt. Die Form in der Entscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des verringerten Arbeitsaufwandes nicht maßgeblich. Nachdem die Parteien hier übereinstimmend die Erledigung der Hauptsache erklärt haben, ist der Aufwand des Gerichts eher noch geringer, als wenn zusätzlich auch noch über die Hauptsache zu entscheiden wäre. Demnach liegen die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des Ermäßigungstatbestandes vor.
Trotz des Erfolgs der Beschwerde hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie die Festsetzung der erhöhten Gerichtsgebühr veranlasst hat.
Fundstellen
Haufe-Index 1343072 |
OLGR-Nord 2005, 454 |