Leitsatz (amtlich)
Ein Unterhalt begehrender Beteiligter, der die Höhe des Einkommens des Anspruchsgegners nicht kennt, handelt mutwillig i.S.v. § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO, wenn er Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Zahlung des höchsten denkbaren Unterhaltsbetrages begehrt, ohne - unter zunächst vorsichtiger Schätzung der Höhe des Unterhaltsanspruchs - im Wege des Stufenantrags zunächst einen Anspruch auf Auskunftserteilung geltend zu machen.
Verfahrensgang
AG Hamburg-Harburg (Beschluss vom 06.06.2013; Aktenzeichen 630 F 39/13) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG Hamburg-Harburg - Familiengericht - vom 21.5.2013 in der Fassung des Beschlusses vom 6.6.2013 - 630 F 39/13, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert wird für das Beschwerdeverfahren festgesetzt auf EUR 13.566,00.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihren Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Zahlung von Kindesunterhalt weiterverfolgt, ist zulässig; sie ist aber in der Sache nicht begründet. Der Antragstellerin kann auf ihre bloße, nicht weiter spezifizierte Behauptung hin, der Antragsteller verfüge ein Einkommen in einer solchen Höhe, dass sich ihr Unterhaltsanspruch nicht nach den Beträgen der Düsseldorfer Tabelle, sondern konkret nach den Umständen des Einzelfalls bestimme, keine Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Zahlung des Unterhalts nach dem konkreten Bedarf gewährt werden.
Die Antragstellerin geht allerdings im Ansatz zu Recht davon aus, dass bei Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Wege eines Stufenantrags bei der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nicht in der Weise zwischen Auskunftsstufe und Leistungsstufe getrennt werden dürfte, dass Verfahrenskostenhilfe zunächst nur für die Auskunftsstufe gewährt wird, sondern dass in diesem Fall einheitlich Verfahrenskostenhilfe für die Auskunfts- und die Leistungsstufe zu gewähren ist, wobei der Wert der Leistungsstufe sich an einer vorsichtigen Prognose der zu erwartenden Anspruchshöhe zu orientieren hat (ausführlich hierzu KG, Beschluss vom 21.11.1985, NJW-RR 1986, 306 ff.). Das aber bedeutet nicht, dass der verfahrenskostenhilfebedürftige Anspruchsteller seinen Antrag gleichsam auf die "Überholspur" setzen und mit Erfolg Verfahrenskostenhilfe sogleich für den höchsten denkbaren Leistungsantrag beantragen könnte. Ein solches Vorgehen stellt sich nämlich angesichts der Funktion, die dem Auskunftsanspruch in prozessualer Hinsicht zukommt, als mutwillig i.S.v. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 Satz 1 ZPO dar; denn ein verständiger Beteiligter, der keine konkreten Angaben zur Höhe des Einkommens des Antragsgegners zu geben vermag und seine Verfahrenskosten selbst aufzubringen hätte, würde eine solche Vorgehensweise wegen des damit verbundenen Kostenrisikos nicht wählen, sondern im Wege des Stufenantrags unter vorsichtiger Schätzung der zu erwartenden Anspruchshöhe zunächst einen Auskunftsantrag stellen und erst nach Erledigung der Auskunftsstufe seinen Leistungsantrag der Auskunft entsprechend beziffern (OLG Hamm, Beschl. v. 7.5.1986 - 6 WF 251/86). Weshalb es der Antragstellerin nicht anzusinnen sein soll, hier ebenso zu verfahren, ist - wie das AG zutreffend ausgeführt hat - nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung für diesen Beschluss folgt aus §§ 113 Abs. 1 FamFG, 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO, die Festsetzung des Wertes des Beschwerdeverfahrens beruht auf Nr. 3335 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG.
Fundstellen
Haufe-Index 5200925 |
FPR 2013, 6 |
FamFR 2013, 470 |