Tenor
Der Erlaß eines Rechtsentscheids wird abgelehnt.
Tatbestand
I.
Der Kläger nimmt die beklagten Eheleute auf Räumung und Herausgabe einer Wohnung in Anspruch. Er schrieb ihnen unter dem 1. Februar 1984 (Anl. 2, Bl. 8 d.A.), die Besichtigung durch das Ordnungsamt habe ergeben, daß die Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung der Beklagten auf ihr Verschulden zurückzuführen seien. Fenster und Wände seien mangels ausreichender Belüftung und Beheizung von Kondenswasser durchfeuchtet; das Holz an den Fenstern drohe zu verrotten, zumal das Wasser zentimeterhoch auf der Fensterbank stehe. Er – der Kläger – fordere die Beklagten deshalb auf, dafür zu sorgen, daß in der Wohnung keine Wäsche getrocknet, kein Wasser auf dem Zimmerofen gekocht und für ausreichende Belüftung gesorgt werde. Für alle entstandenen Schäden halte er die Beklagten für schadensersatzpflichtig. Mit Schreiben vom 26. März 1984 (Anl. 1, Bl. 6 d.A.) kündigte der Kläger das Mietverhältnis fristlos und begründete dies damit, daß eine erneute Besichtigung der Wohnung am 21. März 1984 durch von ihm beauftragte Handwerker und den Hausverwalter ergeben habe, daß die Wände nach wie vor naß seien und auf den Fensterbänken Wasser stehe. Es bestehe die Gefahr, daß die Fenster total verfaulten und das Wasser durch die Wände die Balkenlagen zerstöre und die Feuchtigkeit zu Hausschwamm führe. Deshalb seien die Beklagten für das Haus nicht mehr tragbar. Vorsorglich halte er sie für alle entstandenen und noch auftretenden Schäden verantwortlich und schadensersatzpflichtig.
Die Beklagten haben die Behauptungen des Klägers bestritten und den baulichen Zustand des Hauses für die Durchfeuchtungen in ihrer Wohnung verantwortlich gemacht.
Das Amtsgericht Hamburg-Altona hat mit seinem Urteil vom 19. Juni 1984 die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß die Verhaltensweisen, die zu den immer noch vorhandenen Feuchtigkeitserscheinungen in der Wohnung der Beklagten geführt hätten, nicht substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt seien.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen Räumungsanspruch weiter. In der Berufungsbegründung führt er aus:
„Falsch sind demgemäß die Mutmaßungen des Amtsrichters, daß die erhebliche Wohnungsfeuchtigkeit auch darauf zurückgeführt werden kann, daß die wände nicht genügend atmen und als Dampfsperre wirken und deshalb die bei einem üblichen wohngebrauch entstehende Luftfeuchtigkeit nicht ausreichend abgeben.
Wenn unstreitig ist, daß die Wohnung der Beklagten erhebliche Feuchtigkeitsschäden aufweist und andererseits unter Beweisantritt vorgetragen wird, daß sämtliche übrigen Räume und Wohnungen im Hause … keine solche Feuchtigkeitsschäden aufweisen, kann doch wohl die Feuchtigkeit in der Wohnung der Beklagten nicht dadurch hervorgerufen worden sein, daß gerade und nur die wände der Wohnung der Beklagten nicht genügend atmen und als Dampfsperre wirken.”
In seinem Schriftsatz vom 13. Dezember 1984 (Bl. 62 ff d.A.) behauptet der Kläger, der Maurermeister … habe Anfang September 1984 festgestellt, daß die in der Wohnung der Beklagten festgestellten Fäulniserscheinungen (sämtliche Wände in der Wohnung der Beklagten seien durchnäßt gewesen und seien es noch; das Wasser stehe auf den Fensterbänken, die mittlerweile hierdurch verfault seien) eindeutig auf einer jahrelangen schlechten und unzureichenden Be- und Entlüftung sowie auf einer zu geringen Beheizung der Wohnung durch die Beklagten beruhten. Dies stellt er unter das Zeugnis des genannten Maurermeisters wie auch die weitere Behauptung, dieser habe festgestellt, daß die erst im August 1984 übertapezierten Wände in der Wohnung der Beklagten schon wieder starke Verspakungen aufwiesen und die Feuchtigkeitsschäden bereits dazu geführt hätten, daß die Balkenköpfe unter den Fenstern an den Außenwänden in der Wohnung der Beklagten etwa 4 bis 5 cm weggefault und zum Teil verpulverisiert seien.
Entscheidungsgründe
II.
Das Landgericht hat dem Senat zur Entscheidung im Wege des Rechtsentscheides folgende Frage vorgelegt:
„Ist zur Wirksamkeit einer Wohnraumkündigung nach § 553 BGB erforderlich, daß die Abmahnung des Vermieters eine Kündigungsandrohung enthält?”.
Die Kammer hält die Einholung eines Rechtsentscheids gemäß Art. III Abs. 1, 2. Alternative des dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 1967 (BGBl I 1248), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. Juni 1980 (BGBl I 657) – 3. Miet-RÄndG – wegen der grundsätzlichen Bedeutung der vorgelegten Rechtsfrage für erförderlich.
Die Klage sei nicht wegen fehlender Substantiierung, sondern deshalb unbegründet, weil das Abmahnschreiben vom 1. Februar 1984 (Anl. 2) keine Kündigungsandrohung enthalte. Ob eine Kündigungsandrohung in einer Abmahnung gemäß § 553 BGB enthalten sein müsse, sei bisher noch nicht durch Rechtsentscheid entschieden worden. In einschlägigen Kommentierungen zu § 553 BGB bzw. § 284 BGB lasse sich zum Teil ohne Angabe von Gründen die Auffassung finden, daß es nicht erforderlich sei, darauf hinzuweisen, daß da...