Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 10.05.2001; Aktenzeichen 318 T 127/00) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 18, v. 10.5.2001 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert wird auf 10.000 DM (= 5112,92 Euro) festgesetzt.
Gründe
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist statthaft und zulässig, insb. frist- und formgerecht eingelegt (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Ziff. 1 WEG, 22, 29 Abs. 1, 21 Abs. 2 S. 2 FGG), sachlich aber unbegründet.
Die Beteiligten sind Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft in Hamburg, die auf einer Teilungserklärung v. 4.3.1988 beruht. Der Antragsteller ist Eigentümer des Teileigentums im Parterre links des in wilhelminischer Zeit errichteten Gebäudes, in dem er eine Heilpraktikerpraxis betreibt. Die Gebäudeansicht im streitbefangenen (zur Straße belegenen) Bereich des Gebäudes ergibt sich aus den zur Akte gereichten Fotografien (Anlage AG 4).
Mit der sofortigen weiteren Beschwerde möchte der Antragsteller erreichen, dass zwei Beschlüsse einer Eigentümerversammlung, mit denen den Eigentümern der Wohnung im Parterre rechts des Gebäudes (Wohnung Nr. 2) der Einbau einer Terrassentür als Ersatz für ein Fenster und die Anlage einer festen Terrasse mehrheitlich genehmigt wurde, für ungültig erklärt werden.
Am 28.3.2000 beschloss die Eigentümerversammlung zu Tagesordnungspunkt 12 mehrheitlich, den Eigentümern der Wohnung Nr. 2 die Errichtung einer festen Terrasse mittels Granitsteinen und Terrassenplatten sowie eine erweiterte Bepflanzung der restlichen Vordergartenfläche (gemäß einer auch zur Akte gereichten Skizze) zu genehmigen. Unter Tagesordnungspunkt 13 wurde den Eigentümern der Wohnung Nr. 2 mehrheitlich genehmigt, eine Dreh-Kipp-Tür an der Vorderfassade als Ersatz des linken Fensterflügels am rechten Fensterelement einzubauen. Gemäß § 5 Nr. 6 der Teilungserklärung steht den Eigentümern der benannten Erdgeschossflächen ein Sondernutzungsrecht an den vor ihrem Eigentum belegenen Vorgartenflächen zu.
Mit Beschluss v. 7.8.2000 hat das AG die genannten Beschlüsse der Eigentümerversammlung mit der Begründung für ungültig erklärt, da die Beschlüsse darauf abzielen würden, den Eigentümern der Wohnung Nr. 2 einen ungerechtfertigten Nutzungsvorteil ihres Sondereigentums bzw. Sondernutzungsrechtes in einer den übrigen Eigentümern i.S.v. § 14 Ziff. 1 WEG nachteiligen Art und Weise zu verschaffen.
Das LG hat auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner die amtsgerichtliche Entscheidung nach Augenscheinseinnahme der Örtlichkeiten mit Beschluss v. 10.5.2001 geändert und die Anträge des Antragstellers, die Eigentümerbeschlüsse v. 28.3.2000 zu den Tagesordnungspunkten 12 und 13 für ungültig zu erklären, zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das LG im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar beide Eigentümerbeschlüsse die Genehmigung von baulichen Veränderungen gem. § 22 Abs. 1 WEG zum Gegenstand hätten, welche über die Instandsetzung und Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgingen. Jedoch hätten beide baulichen Veränderungen auch ohne Zustimmung des Antragstellers von der Eigentümermehrheit wirksam genehmigt werden können, da insb. nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung nicht habe festgestellt werden können, dass durch die Veränderungen die Rechte des Antragstellers über das nach § 14 Ziff. 1 WEG zulässige Maß hinaus beeinträchtigt würden.
Die durch den Einbau einer Dreh-Kipp-Tür herbeigeführte optische Veränderung der vorderen Fassade des Gebäudes würde eher zu einer Verbesserung des optischen Gesamteindruckes des Gebäudes führen. Durch den in der Vergangenheit vorgenommenen Ersatz der in der Wohnung des Antragstellers nach wie vor vorhandenen Tür durch ein zweiflügliges Fenster in der Wohnung Nr. 2 sei eine empfindliche Störung der Harmonie des Aussehens der zu beiden Seiten der Hauseingangstür ursprünglich symmetrisch gestalteten Außenfassade des Gebäudes eingetreten. Diese Störung werde zwar durch die genehmigte Tür in der Wohnung Nr. 2 nicht beseitigt, die Tür führe aber zu einer Abmilderung der durch die früheren Veränderungen eingetretenen Störung. Die Tatsache, dass beide Türelemente nicht vollkommen gleich aussehen, falle hiergegen weniger ins Gewicht.
Auch die Herstellung einer Terrasse in einer Größe von 3,5 m × 2,5 m führe, gerade bei der geplanten erweiterten Bepflanzung, nicht zu einer optischen Beeinträchtigung des Gesamteindruckes der Vorderseite des Hauses. Zwar habe die Anlegung der Terrasse eine zusätzlichen Versiegelung von Gartenflächen zur Folge. Dies führe aber nach objektiver Verkehrsauffassung nicht zu erkennbaren Nachteilen des Antragstellers, der den ihn zur Sondernutzung zugewiesenen Vordergarten vollständig mit kleinen Granitsteinen gepflastert habe.
Durch den Einbau der Tür und die Herstellung einer Terrasse bestehe auch keine erhebliche Gefahr eine...