Leitsatz (amtlich)
Werden ärztliche Leistungen von Stellvertretern eines Wahlarztes in einer Klinik aufgrund einer Vielzahl von unzutreffend als Individualvereinbarungen deklarierten, tatsächlich aber formularmäßig verwendeten Stellvertretervereinbarungen erbracht, obwohl bereits bei Abschluss der die Grundlage des Honoraranspruchs bildenden Wahlleistungsvereinbarung für den Wahlarzt feststand, dass er seiner persönlichen Leistungspflicht nicht durchgehend wird nachkommen kann und will, sondern die den Kern seiner Leistungspflicht betreffenden ärztlichen Behandlungen auf eine Vielzahl von jeweils zur Verfügung stehende Ober-, Fach- und Assistenzärzte, die alle als seine Stellvertreter vorgesehen sind, übertragen werden, dann ist dem Wahlarzt die Durchsetzung seines Honoraranspruchs nach dem Grundsatz von Treu und Glauben als unzulässige Rechtsausübung verwehrt.
Normenkette
BGB §§ 242, 305 Abs. 1 S. 3, § 613 S. 1
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 30.08.2016; Aktenzeichen 310 O 80/15) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30.08.2016, Aktenzeichen 310 O 80/15, wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Zurückweisung der Berufung erfolgt gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss.
I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Rechtsmittel des Klägers hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 26.03.2018 verwiesen. Der Schriftsatz der Klagepartei vom 12.02.2018 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Würdigung.
1. Der Kläger beanstandet, dass der Senat gegen die Rechtsprechung des BGH entscheide.
Er habe sich bei den Formulierungen des jeweils für die Stellvertretervereinbarung verwendeten Vordrucks nicht nur an die Rechtsprechung des BGH in der Sache III ZR 144/07 (BGH NJW 2008, 987) gehalten, sondern einen nahezu inhaltsgleichen Vordruck verwendet. Die Verwendung des Vordrucks sei vom BGH nicht beanstandet worden. Es bestehe seit dieser Zeit bundesweit Rechtsfrieden zwischen Chefärzten, Privaten Krankenversicherungen und Krankenhäusern. Gleichlautende Vereinbarungen seien in tausenden deutschen Kliniken und Krankenhäusern täglich unter Berufung auf die BGH-Rechtsprechung verwendet worden. Er verweise auf offiziell von der Deutschen Krankenhausgesellschaft seit Jahren herausgegebene Musterverträge mit Vordrucken für Individualvereinbarungen.
Soweit der Senat den Vordruck als AGB qualifiziert habe, setze er sich in Widerspruch zur BGH-Rechtsprechung, wonach auch vorformulierte Vertragsbedingungen ausgehandelt werden könnten, wenn sie der Verwender als eine von mehreren Alternativen anbiete, zwischen denen der Vertragspartner die Wahl habe.
Soweit der Senat meine, ein ernsthaftes Aushandeln der Stellvertretervereinbarung sei nicht substantiiert dargelegt, könne das vor dem Hintergrund der angeführten BGH-Rechtsprechung nicht überzeugen. Danach sei es ausreichend, dass die schriftliche Fixierung dem Patienten mehrere Handlungsoptionen zur Wahl stelle und eine Beeinflussung des Patienten, sich für eine der Varianten zu entscheiden, nicht erkennbar sei. Die schriftliche Vereinbarung enthalte alle notwenigen Hinweise. Jeweils sei auch eine mündliche Unterrichtung über den Vertretungsfall erfolgt. Bei einer vorhersehbaren Verhinderung des Wahlarztes gebe es rein tatsächlich nicht mehr Auswahlmöglichkeiten.
Der Kläger habe für jede einzelne Stellvertretervereinbarung vorgetragen, dass die Patientin eine Verschiebung der Operation bis zur Rückkehr des Klägers nicht gewollt habe. Auch nicht die Operation als allgemeine Krankenhausleistung. Die Operation habe vom Oberarzt als Vertreter des Klägers zu den Bedingungen der Wahlleistungsvereinbarung erbracht werden sollen. Dazu sei Beweis angetreten.
Die Auffassung des Senats, der formularmäßige Abschluss von Stellvertretervereinbarungen sei im Streitfall unwirksam, weil sie auf einer schon bei Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung für den Wahlarzt vorhersehbaren Verhinderung beruhe, sei unzutreffend und verkenne die Krankenhaussituation. Die Wahlleistungsvereinbarung werde mit dem Krankenhausträger geschlossen und gelte für alle Wahlärzte des Krankenhauses.
Der Senat unterstelle fälschlich, dass schon bei der stationären Aufnahme der Patientin festgestanden habe, dass der Kläger an der persönlichen Behandlung gehindert sei und er seiner persönlichen Leistungspflicht gegenüber der Patientin nicht durchgehend nachkommen wolle und könne. Bei der stationären Aufnahme der Patientin am 07.05.2014 habe für den Kläger einzig festgestanden, dass er die Patientin im Hinblick auf die vorgesehene Operation persönlich behandeln und operieren werde. Auszugehen sei nur v...