Entscheidungsstichwort (Thema)
Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Kleinen Strafkammer 15 des Landgerichts Hamburg vom 2. November 2000
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 02.11.2000; Aktenzeichen 1 Ss 21/01) |
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. November 2000 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das zulässige Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.
Das Landgericht hat den Angeklagten der veruntreuenden Unterschlagung (§ 246 StGB) schuldig gesprochen. Die insoweit getroffenen tatsächlichen Feststellungen belegen jedoch nicht, daß der Angeklagte als Liquidator der Firma F. F. Sports … durch die Weigerung der Herausgabe diverser Sportgeräte an die Firma … Leasing GmbH sich diese im Sinne des § 246 StGB auch zugeeignet hat. Die Zueignung setzt neben dem subjektiven Element des Zueignungswillens voraus, daß sich dieser Wille durch ein nach außen erkennbares Verhalten des Täters manifestiert hat. Das bloße Unterlassen einer zivilrechtlich geschuldeten Rückgabe kann dabei regelmäßig nicht als Manifestation des Zueignungswillens angesehen werden (vgl. dazu BGH St 34, 309 [312]; OLG Koblenz StV 1984, 287; Ruß in LK, StGB, 11. Auflage, § 246 Rn 20). Erforderlich ist vielmehr, daß in dem Verhalten des Täters zugleich der Wille zum Ausdruck kommt, dem berechtigten Eigentümer die Sache auf Dauer zu entziehen und das bisherige Eigentum nicht anzuerkennen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 246 Rn 14 sowie Schmidt, Zur Frage der Unterschlagung durch Unterlassen, MDR 1981, 806 [807 re.Sp.]).
Dem Urteil ist insoweit nur zu entnehmen, daß der Angeklagte, nachdem der Leasingvertrag wegen Zahlungsverzuges von der Leasinggeberin im Juni 1998 gekündigt worden war, die Herausgabe der Geräte und die Bekanntgabe ihres Standortes ausdrücklich verweigert hatte. Nach den Feststellungen des Urteils war dies jedoch geschehen, um die Fortsetzung des Leasingvertrages mit einem neuen Vertragspartner zu erreichen. In Übereinstimmung mit der Revisionsbegründung vom 2. Februar 2001 sowie der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 23. März 2001 ist auch der Senat der Auffassung, daß derjenige, der ein Vertragsverhältnis über die Nutzung der Sache mit dem Eigentümer – wenn auch mit anderen Vertragspartnern – fortzusetzen beabsichtigt, das Eigentumsrecht des Leasinggebers ausdrücklich anerkennt. Daß der Angeklagte einen entsprechenden Willen nicht hatte und ernsthaft auch nicht mit der Fortsetzung bzw. einer Neugestaltung des Leasingvertrages rechnete, läßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.
Wegen dieses Mangels in den Feststellungen muß das Urteil aufgehoben werden, wie es auch von der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zu der Revision beantragt worden ist.
Dem Senat war es hingegen verwehrt, auf Freisprechung des Angeklagten zu erkennen (§ 354 Abs. 1 StPO). Voraussetzung hierfür wäre, daß die bisher getroffenen Feststellungen vollständig und fehlerfrei sind und auch in einer erneuten Beweisaufnahme keine die Verurteilung rechtfertigenden Feststellungen zu erwarten sind (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 354 Rn 3; Hanack in LR, 25. Aufl., StPO, § 354 Rn 2). Der Senat kann vorliegend nicht ausschließen, daß die knappe Feststellung dahin, der Verbleib der Geräte habe nicht aufgeklärt werden können (vgl. UA S. 11), auf der irrigen Annahme des Tatrichters beruht, die im Urteil getroffenen Feststellungen würden zu einer Verurteilung bereits ausreichen (vgl. dazu Hanack, a.a.O.). Angesichts der Tatsache, daß der überwiegende Teil der Sportgeräte (der entsprechende Anteil des Kaufpreises betrug 19.189,– DM) aus der Lagerstelle Tostedt/Dohren, … wohin der Angeklagte die zu diesem Zeitpunkt noch vollständigen Geräte nach den Urteilsfeststellungen gebracht hat, verschwunden sind, wären weitere Feststellungen darüber, wie dies möglich war, anzustellen gewesen. Der Senat kann nicht ausschließen, daß zum Verbleib der Geräte für die Überzeugungsbildung des Gerichts relevante ergänzende Feststellungen möglich sind.
Unterschriften
Erdmann, RiOLG Wegener ist wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben 30. April 2001 Erdmann, Grigoleit
Fundstellen