Normenkette

BRAGO § 11 Abs. 1 S. 5, § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 412 O 108/00)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Hamburg, Kammer 12 für Handelssachen, vom 27.5.2002 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Beschwerde.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Die gem. § 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat der Rechtspfleger des LG zugunsten der Beklagten für die in der Revisionsinstanz tätigen Prozessbevollmächtigten entspr. § 32 Abs. 1 BRAGO lediglich eine 10/10-Prozessgebühr statt einer 20/10-Gebühr festgesetzt, nachdem die Klägerin die Revision zurückgenommen hat. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 28.6.1994 – 8 W 136/94; a.A. der 15. Zivilsenat dieses Gerichts, vgl. den Beschluss in der Sache 15 WF 42/95).

Der in der Revisionserwiderung enthaltene Sachantrag, die Revision zurückzuweisen, hat nämlich mangels eines Revisionsantrags und einer Revisionsbegründung keinen tatsächlichen Gehalt und kann deshalb nicht als notwendig i.S.d. § 91 ZPO erachtet werden (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken, B15. Aufl., § 31 RAGO Rz. 20, wo die kontroversen Ansichten zu dieser Frage wiedergegeben sind). Darauf, in welcher Höhe eine entsprechende Gebühr ggü. dem Mandanten erwachsen ist, kommt es nicht entscheidend an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, da die anstehende Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat und obergerichtlich kontrovers entschieden worden ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1105756

OLGR-BHS 2003, 152

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge