Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 02.03.1976; Aktenzeichen 10 T 12/75)

AG Hamburg (Beschluss vom 15.05.1975; Aktenzeichen 102 II Wo 11/75)

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 10, vom 2. März 1976 teilweise geändert.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Hamburg, Abteilung 102, von 15. Mai 1975 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des I. und II. Rechtszuges sowie die außergerichtlichen Kosten des II. Rechtszuges zu tragen. Außergerichtliche Kosten des I. Rechtszuges sind nicht zu erstatten.

Im übrigen wird die sofortige weiter. Beschwerde des Antrasgegners als unzulässig verworfen.

Von den gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des III. Rechtszuges haben die Antragstellerin 4/15 und der Antragsgegner 11/15 zu tragen.

Der Geschäftswert der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 7.500,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Die Beteiligten streiten über die Verbindlichkeit von Beschlüssen einer Wohnungseigentümerversammlung über bauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums.

Die Antragstellerin bildet mit den Beteiligten zu 1) bis 7) die Wohnungseigentümergemeinschaft … Hamburg …. Der Antragsgegner ist der Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz.

Das gemeinschaftliche Eigentum befindet sich in einer, baulichen Zustand, der in einzelnen Punkten von mehreren Wohnungseigentümern beanstandet wird. Im hier vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren handelt es sich um folgende Streitfragen:

Der Keller des Hauses auf dem Grundstück … wird als Gemeinschaftsgarage genutzt. Nach den Bauplänen war für die Mülltonnen ursprünglich ein gesonderter Müllraum vorgesehen, den die Elektrizitätswerke für ihre Netzstation in Anspruch genommen haben. Die Müllboxen stehen daher in der Garage auf einen Sockel. Die Mülltonnen werden vom Hause aus durch das Treppenhaus befüllt und von der Straße aus durch das Garagentor entleert. Dieser Zustand wird von der Mehrheit der Wohnungseigentümer als mangelhaft bezeichnet, weil das Garagentor stundenlang offenstehen müsse, wenn die Mülltonnen entleert würden, oder die Müllabfuhr unterbleibe, wenn das Garagentor versehentlich verriegelt sei. Deshalb meint die Mehrheit der Wohnungseigentümer, daß die Müllboxen so verlegt werden sollen, daß die Mülltonnen von der Straße aus entleert und von der Garage aus befüllt werden können.

Hinter dem Haus befindet sich ein Garten, der durch einen Notausstieg im hinteren Teil der Garage oder auf einem Weg um das Haus herum erreicht werden kann. Da das Gebäude auf beiden Seiten bis an die Grundstücksgrenze reicht, führt der rechtlich nicht abgesicherte Weg über ein fremdes Grundstück. Die Mehrheit der Wohnungseigentümer vertritt daher den Standpunkt, daß für den unbehinderten Zugang aller Wohnungseigentümer zum Garten anstelle des Garagenausstiegs eine Treppe eingebaut wird.

Das Haus besitzt eine Gemeinschaftsantenne für das I. bis III. Fernsehprogramm. Die Mehrheit wünscht, daß eine zusätzliche Fernsehantenne für das DDR-Fernsehen errichtet wird, sofern die Kosten 500,– DM nicht übersteigen.

In der Jahreshauptversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft, die der Antragsgegner ordnungsmäßig auf den 18. Februar 1975 einberufen hatte, waren sechs der acht Wohnungseigentümer anwesend. Die Antragstellerin und die Beteiligte zu 1) waren nicht erschienen. In dieser Wohnungseigentümerversammlung hat die Mehrheit der anwesenden Wohnungseigentümer unter anderem beschlossen,

Ziff. 3.

daß die Müllboxen so verlegt werden, daß sie von der Straßenseite aus entleert und von der Garage aus befüllt werden können,

Ziff. 7.

daß eine Treppe für den Ausstieg in den Garten angebracht wird und

Ziff.19.

daß eine zusätzliche Fernsehantenne für das DDR-Fernsehen errichtet wird, sofern die Kosten 500,– DM nicht übersteigen.

Daraufhin hat die Antragstellerin am 11. März 1975 beim Amtsgericht Hamburg geltend gemacht, daß die vorstehend aufgeführten, in der Wohnungseigentümerversammlung am 18. Februar 1975 gefaßten Beschlüsse wesentliche bauliche Veränderungen erforderten und mithin einstimmiger Beschlußfassung bedurft hätten. Sie sei mit diesen Umbauten nicht einverstanden und nicht bereit, irgendwelche Kosten für diese Maßnahmen zu tragen, die nicht notwendig seien.

Die Antragstellerin hat beantragt,

die vorgenannten Beschlüsse gemäß §§ 23 Abs. 4, 43 Abs. 1 Ziff. 4 WEG für ungültig zu erklären.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

Er hat den Standpunkt vertreten, daß die Beschlußfassung über die Verlegung der Müllboxen, über den Einbau einer Treppe zum Ausstieg in den Garten und über die Installation einer zusätzlicher Antenne rechtsgültig sei, weil es sich hierbei lediglich um bauliche Instandsetzungen handele, die nach § 22 Abs. 1 WEG einer Zustimmung der Antragstellerin nicht bedürften. Die beschlossenen Maßnahmen seien auch erforderlich, weil der vorhandene Zustand unzulänglich sei.

Durc...

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