Leitsatz (amtlich)
Verkündet die Beklagte ihrem Subunternehmer den Streit, sind Kosten der Übersetzung/Zustellung der Streitverkündungsschrift nicht Kosten des Rechtsstreits und haben im Kostenfestsetzungsverfahren daher unberücksichtigt zu bleiben.
Normenkette
ZPO § 101
Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 418 HKO 17/22) |
Tenor
1. Auf die Erinnerung der Klägerin vom 09.05.2023 wird der Kostenansatz in der Gerichtskostenrechnung des Landgerichts Hamburg vom 27.04.2023 (Ka/ReZ: ..., Bl. V d.A.) teilweise dahingehend abgeändert, dass die "Übersetzungskosten Streitverkündung" und die "Auslagen ausländischer Behörden" nicht zu berücksichtigen sind. Die Kostenrechnung ist von der Justizkasse dementsprechend zu berichtigen.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1. Die zulässige Erinnerung der Klägerin gegen die Kostenrechnung des Landgerichts vom 27.04.2023 hat in der Sache Erfolg.
Die Klägerin wendet zu Recht ein, dass es sich bei den in der Kostenrechnung ausgewiesenen Übersetzungskosten der Streitverkündung in Höhe von 835,38 EUR sowie den Auslagen ausländischer Behörden in Höhe von 65,00 EUR nicht um Kosten handelt, die zu Lasten der Klägerin festgesetzt werden können.
Die Kosten, die durch eine Streitverkündung bedingt sind (z.B. Zustellkosten, Übersetzungskosten, Kosten für Abschriften) gehören weder zu den durch die Nebenintervention verursachten Kosten noch zu den Kosten des Rechtsstreits (Jaspersen in: BeckOK ZPO, 48. Edition, Stand: 01.03.2023, § 101 Rn. 4 m.w.N.). Sie fallen - unabhängig von einem späteren Beitritt des Streitverkündeten - stets dem Streitverkünder als Veranlasser zur Last (OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.03.2022 - 9 W 2/22, Rn. 9 m.w.N.; KG, Beschluss vom 29.07.2005 - 1 W 157/05, BeckRS 2005, 09362; OLG München, Beschluss vom 09.03.1989 - 11 W 3434/88, BeckRS 2011, 07729).
Veranlasserin der Streitverkündung war nicht die Klägerin, sondern die Beklagte. Diese hat mit Schriftsatz vom 16.03.2022 (Bl. 25 d.A.) die Streitverkündung beantragt und um eine Übersetzung der Klagschrift ins Niederländische ersucht sowie mitgeteilt, dass sie selbstverständlich für die damit einhergehenden Kosten sowie für die Kosten der Zustellung aufkommen werde.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.
Fundstellen
Haufe-Index 16196678 |
TranspR 2024, 34 |