Verfahrensgang

LG Landshut (Aktenzeichen 1 HK O 177/22)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin werden der Beschluss des Landgerichts Landshut, Az. 1 HK O 177/22, vom 03.11.2023 sowie die Schlusskostenrechnung X vom 07.11.2023 (als Neufassung der SKR IX vom 13.09.2023; Rechnungsnummer: 879010720373) aufgehoben und die Sache zur Erstellung einer neuen Schlusskostenrechnung zurückgegeben.

 

Gründe

I. Mit Klage vom 19.01.2022 machte die Klägerin - eine Transportversicherung - Schadensregress i.H.v. EUR 5.683,35 gegen das beklagte Logistikunternehmen geltend wegen eines teilweisen Sendungsverlustes anlässlich einer "multimodalen" Beförderung von Thailand nach Deutschland. Mit Schriftsatz vom 16.03.2022 (BI. 17/20 d.A.) verkündete die Beklagte drei, in die Beförderung eingebundenen Unternehmen den Streit. Mit Schriftsatz vom 28.06.2022 (BI. 67/69 d.A.) trat die Streitverkündete zu 3), ebenfalls vertreten durch die Prozessbevollmächtigten der Klageseite, dem Verfahren als Nebenintervenientin auf Seiten der Klägerin (= Streithelferin FWWS W. GmbH; nachfolgend: Streithelferin) mit den von der Klägerin angekündigten Anträgen bei und verkündete ihrerseits zwei, ebenfalls in die Beförderung eingebundenen Unternehmen, jeweils mit Geschäftssitz in Rumänien, den Streit. Mit Verfügung vom 30.06.2022 (BI. 70 d.A.) veranlasste der Vorsitzende Richter der Handelskammer beim Landgericht Landshut, Az. 1 HK O 177/22, die Zustellungen der Streitverkündungen "per Einschreiben/Rückschein zunächst ohne Übersetzung". Beide Unternehmen verweigerten die Annahme (vgl. BI. 74/75 bzw. 76 d.A.). In der Verfügung vom 29.08.2022 (BI. 82 d.A.) fragte der Vorsitzende bei der Streithelferin an, ob gewünscht werde, dass die Streitverkündungen übersetzt werden, sowie mit Verfügung vom 24.11.2022 (BI. 116 d.A.), ob die gesamte Akte in die rumänische Sprache übersetzt werden soll. Im Schriftsatz vom 13.12.2022 (BI. 117/122 d.A.) erklärte die Streithelferin): "Abschließend bittet die Klägerin höflich darum, (zunächst) lediglich die Streitverkündungen in die rumänische Sprache übersetzen zu lassen, nicht aber die gesamte weitere Akte; zur Vermeidung (gegenwärtig) unnötig zusätzlicher Kosten und Gebühren."

Mit Verfügung vom 05.01.2023 (BI. 128 d.A.) veranlasste daraufhin das Gericht die Übersetzung des Anschreibens und des Schriftsatzes (Streitverkündung) vom 28.06.2022 nebst Anlagen und erneut die Zustellung nach Rumänien "per Einschreiben/Rückschein". Mit E-Mail vom 10.03.2023, dann auch postalisch nahm eine der beiden Streitverkündeten (konkret: ein Transportfahrzeugfahrer) Stellung. Die Unterlagen der anderen Streitverkündeten kamen als nicht zugestellt zurück (vgl. BI. 173/174 d.A.), woraufhin die Zustellung "im Wege der förmlichen Rechtshilfe", also über das Gericht in Rumänien veranlasst wurde (vgl. BI. 176 d.A.).

Mit Verfügung vom 05.07.2023 terminierte der Vorsitzende auf den 29.11.2023 und regte eine vergleichsweise Lösung an. Nach Zustimmung - auch der Streithelferin (vgl. BI. 214/215 d.A.) - stellte das Landgericht mit Beschluss vom 12.09.2023 (BI. 218/220 d.A.) das Zustandekommen des Vergleichs fest, der folgende Kostenregelung enthält: "Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Ein Ausgleich außergerichtlicher Kosten findet nicht statt".

Mit Rechnung vom 03.02.2023 (Rechnung-Nr. 23-...) rechnete das Übersetzungsbüro für die Übersetzungstätigkeit insgesamt EUR 6.804,18 ab. Das Übersetzungsbüro wurde entsprechend entschädigt. Die Übersetzung umfasst die Akte bis zur Verfügung des Landgerichts vom 05.01.2023 samt Anlagen.

Zunächst mit Schlusskostenrechnung IX vom 13.09.2023 - später gelöscht - rechnete die Kostenbeamtin das Verfahren mit insgesamt EUR 7.076,18 ab, wobei gemäß Nr. 9005dü die Vergütung für die Übersetzung i.H.v. EUR 6.804,18 enthalten ist. Die Kosten wurden hälftig auf die Parteien verteilt und - nach Verrechnung - der Klägerin ein noch zu zahlender Endbetrag von EUR 2.742,09 auferlegt. Hiergegen legte die Klägerin Erinnerung ein, weil die Übersetzungskosten sowie die Kosten der Rechtshilfe von EUR 90,00 nicht Kosten des Rechtsstreits seien. Nach Beteiligung der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Landshut (vgl. Verfügung vom 23.10.2023, BI. 228/229 d.A.) wies das Landgericht die Erinnerung im Beschluss vom 03.11.2023 (BI. 235/237 d.A.) zurück, weil es sich um Gerichtsauslagen handele und die Kostenschuldnerin nach §§ 22, 29 GKG Kostenschuldnerin sei. Mit Schlusskostenrechnung X vom 07.11.2023 (als Neufassung der SKR IX vom 13.09.2023; Rechnungsnummer: ... 373) erfolgte die nochmalige Abrechnung. Gegen den Beschluss vom 07.11.2023 legte die Klägerin Beschwerde ein (vgl. BI. 240/244 d.A.) und verwies zusätzlich darauf, dass nur die Übersetzung der Streitverkündungen gewünscht gewesen sei.

Im Beschluss vom 20.11.2023 (BI. 245/247 d.A.) hat der Vorsitzende der Beschwerde nicht abgeholfen; nachdem das rumänische Zivilprozessrecht die Streitverkündung nicht kenne, sei es vertretbar, die Empfänger der Streitverkündung ...

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