Normenkette

BGB § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2; BörsG § 44 aF; VerkaufsprospektG § 13 aF

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 3225 OH 5/17)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 22.11.2022; Aktenzeichen XI ZB 22/21)

 

Tenor

Die Feststellungsanträge der Musterklägerin werden zurückgewiesen.

Die Erweiterungsanträge der Musterklägerin aus dem Ss. vom 07.01.2021 gemäß § 15 KapMuG werden nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Das vorliegende KapMuG-Verfahren bezieht auf den am 14.09.2005 veröffentlichten Prospekt zum Beteiligungsangebot HCI S1... S2... XIV, bestehend aus den vier Einschiffsgesellschaften MS "Käthe P" S.... P... GmbH & Co. KG, MS "J... G..." Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, MS "Tim-S." GmbH & Co. KG und MS "Maren S" H+H S... R... GmbH & Co. KG. Bei den Musterbeklagten zu 1 bis 3 handelt es sich um die Gründungsgesellschafterinnen der vier Einschiffsgesellschaften. Das von den Anlegern einzusammelnde Fondskapital in Höhe von EUR 53.000.000,00 sollte mit folgenden Quoten auf die vier Einschiffsgesellschaften verteilt werden: MS "Käthe P" S.... P... GmbH & Co. KG: 35 %, MS "J... G..." Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG: 27,3 %, MS "Tim-S." GmbH & Co. KG: 24,5 % und MS "Maren S" H+H S... R... GmbH & Co. KG: 13,2 %.

Bei den vier Fondsschiffen handelt es sich um vier Neubauten von Vollcontainerschiffen, die von den jeweiligen Schiffsgesellschaften betrieben werden sollten. Das MS "Käthe P" (Panamax-Vollcontainerschiff, 5.041 TEU) befand sich zum Zeitpunkt der Prospekterstellung noch im Bau und sollte am 04.12.2006 abgeliefert werden. Das MS "Tim-S." (kleineres Panamax, 2.430 TEU) sollte am 20.10.2005 von der Schiffsgesellschaft übernommen werden. Die Übernahme des MS "J... G..." (Sub-Panamax-Containerschiff, 1.875 TEU) durch die Schiffsgesellschaft erfolgte bereits am 28.01.2005 und die des MS "Maren S" (kleines Handysize, 700 TEU) am 08.04.2005. Das MS "Käthe" war nach Ablieferung für acht Jahre fest an die Reederei S.... P... GmbH & Co. KG, Drochtersen, verchartert, die anderen drei Schiffe gingen in eine Poolmitgliedschaft.

Mit Beschluss vom 17.05.2019 hat das Landgericht Hamburg dem Senat die folgenden Feststellungsziele vorgelegt:

"Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt zum 'HCI S1... S2... XIV' vom 14. September 2005 mit dem Beteiligungsangebot an den vier Einschiffsgesellschaften:

MS 'Käthe P' S.... P... GmbH & Co. KG

MS 'J... G...' Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG

MS 'Tim-S.' GmbH & Co. KG

MS 'Maren S' H+H S... R... GmbH & Co. KG

(im Folgenden 'HCI S1... S2... XIV' genannt) in den nachfolgend genannten Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend ist:

1. Der Prospekt ist unrichtig, weil er das Marktumfeld und die damit verbundenen Chancen und Risiken unzutreffend darstellt,

a) in Bezug auf das damals vorherrschende Verhältnis von Tonnageangebot und -nachfrage sowie

b) im Hinblick auf die erhebliche Volatilität der Schifffahrtsmärkte und der daraus resultierenden Risiken.

2. Der Prospekt ist fehlerhaft, weil die in ihm enthaltene Prognoserechnung auf unvertretbaren Annahmen beruht,

a) die Charterraten betreffend,

b) die Schiffsbetriebskosten betreffend und auch

c) im Hinblick auf die angenommene Verschrottungsquote.

3. Der Prospekt ist ferner fehlerhaft, weil er nicht vollständig bzw. irreführend über den Anfall erheblicher Zwischengewinne der Initiatoren aufklärt.

4. Der Prospekt ist zudem fehlerhaft, weil er über erhebliche Risiken und Nachteile der Kapitalanlage überhaupt nicht bzw. nur unzureichend aufklärt, indem er

a) darüber nicht aufklärt, dass die Schifffahrtsgesellschaft im Falle der Insolvenz des Charterers für dessen Verbindlichkeiten haftet,

b) über das Risiko nicht aufklärt, welches sich aus der Untervercharterung der Fondsschiffe ergeben kann,

c) über die Nachteile nicht aufklärt, die sich aus der langfristigen Vercharterung der Schiffe ergeben können,

d) über das Risiko nicht aufklärt, das sich aus dem nachteiligen Kaskadeneffekt im Containerschifffahrtsmarkt ergeben kann,

e) darüber nicht aufklärt, dass der im Prospekt genannte Wettbewerbsvorteil von Panamax-Schiffen nur zeitlich begrenzt war,

f) über diejenigen steuerlichen Risiken nicht aufklärt, die mit einer Ausflaggung der Schiffe verbunden sein können,

g) über Risiken nicht aufklärt, die mit der Platzierungsgarantie verbunden sind und

h) nicht über Risiken aufklärt, die sich bei einer Rückabwicklung im Falle des Fehlschlagens der Platzierung ergeben können.

5. Der Prospekt ist falsch, da die Liquiditätsvorschau Unstimmigkeiten aufweist, wie sie näher beschrieben sind in der Antragsbegründung zum Musterverfahrensantrag zum Aktenzeichen 322 O 180/17 auf Seite 31 (gleich Blatt 32 der Akte 322 OH 5/17)

6. Der Prospekt ist ferner falsch, weil er nur unzureichend über die Kommanditistenhaftung der Anleger aufklärt.

7. Der Prospekt ist fehlerhaft, da er in der Gesamtschau seiner Angaben einen unzutreffenden Gesamteindruck von der angebotenen Vermögensanlage vermittelt.

8. Es wird festgestellt, dass die Beklagten/Antragsgegner für die Richti...

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