Verfahrensgang
AG Hamburg (Beschluss vom 11.08.2010; Aktenzeichen 60 III 1/10) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des AG Hamburg, Geschäfts-Nr. 60 III 1/10 vom 11.8.2010 geändert.
Das Standesamt Hamburg-H... wird angewiesen, den Geburtseintrag Nr. 1812/2002 des Kindes I. M. R. hinsichtlich der Schreibweise des Namens seines Vaters in "N. K. (Schreibweise 1)", zu berichtigen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin, deutsche Staatsangehörige, ist die Mutter des am 28.8.2002 in Hamburg geborenen Kindes I. M. Zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes war die Kindesmutter mit Herrn S., einem deutschen Staatsangehörigen, verheiratet. Die Ehe ist aufgrund eines im November 2000 gestellten Scheidungsantrages durch Urteil des AG Hamburg-... am 9.1.2003 geschieden worden. Der Antragsteller, der ägyptischer Staatsangehöriger ist, hat die Vaterschaft für das Kind I. M. mit Zustimmung der Antragstellerin und von deren Ehemann noch vor der Geburt des Kindes anerkannt. Am 24.6.2003 haben die Antragsteller in Kairo geheiratet.
In dem Randvermerk zum Geburtseintrag des Kindes I. M. wurde der Antragsteller mit dem Namen "N. K. (Schreibweise 2)", eingetragen.
Bei dem am 21.8.2009 geborenen zweiten Kind der Antragsteller mit dem Vornamen E. wurde der Name des Antragstellers im Geburtsregister mit "N. K. (Schreibweise 1)", beurkundet. Das Standesamt hat mit Schreiben vom 26.11.2009 eine Berichtigung dieses Eintrages entsprechend der Schreibweise des ersten Geburtseintrages angekündigt. Die Aufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 22.12.2009 mitgeteilt, dass sie die Berichtigung des Eintrages derzeit nicht von Amts wegen verfolge.
Die Kindeseltern beantragen mit ihrem am 21.9.2009 beim Standesamt eingegangenen Antrag, den Geburtseintrag hinsichtlich des Namens des Vaters in "N. K. (Schreibweise 1)", zu ändern. Diese Schreibweise entspricht derjenigen, die sich in dem aktuellen Reisepass des Antragstellers in lateinischer Schrift befindet. Ferner haben die Antragsteller eine Bescheinigung des ägyptischen Generalkonsulats in Hamburg vorgelegt, in der die letztgenannte Schreibung des Namens des Antragstellers - basierend auf seinem Reisepass - bestätigt wird, sowie weitere ägyptische Dokumente mit deutscher Übersetzung.
Ein weitgehend inhaltsgleicher Antrag wurde von den Kindeseltern bereits im Jahr 2004 gestellt und durch das AG Hamburg mit Beschluss vom 1.12.2004 zurückgewiesen (Az.: 60 III 192/04).
Mit Beschluss vom 11.8.2010 zum Az. 60 III 1/10 hat das AG Hamburg den Antrag der Kindeseltern erneut zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss wenden sich die Antragsteller mit ihrer am 2.9.2010 eingelegten Beschwerde. Sie machen geltend, dass sich die dem Geburtseintrag zugrunde liegende Schreibweise des Namens des Antragstellers nicht aus dem von ihm seinerzeit vorgelegten Reisepass ergeben habe, der den Namen "K..." überhaupt nicht enthalten habe, sondern vielmehr aus seiner Duldung. Die Namenseintragung des Antragstellers sei daher von Anfang an unrichtig gewesen, was auch aus den von den Antragstellern vorgelegten Dokumenten folge.
Die Aufsichtsbehörde weist darauf hin, dass der von dem Antragsteller vorgelegte Reisepass entgegen den Angaben der Antragsteller dessen vollen Namen in lateinischer Schrift enthalten habe und zwar in der Schreibweise, die sodann Gegenstand der Registereintragung geworden sei.
II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der dem Geburtseintrag für das Kind I. M. beigeschriebene Name des Antragstellers ist hinsichtlich seiner Schreibweise antragsgemäß zu berichtigen:
1. Der Berichtigung steht nicht entgegen, dass ein im Wesentlichen inhaltsgleicher Antrag der Antragsteller bereits im Jahr 2004 durch das AG abschlägig beschieden worden ist. Entscheidungen in Personenstandssachen erwachsen nämlich nicht in materieller Rechtskraft (BGH, NJW 1957, 1067; Keidel-Engelhardt, § 45 FamFG, Rz. 28 m.w.N.).
2. Dahin stehen kann, ob im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu überprüfen ist, ob der Vaterschaftseintrag im Register als solcher korrekt ist, d.h. ob es sich bei dem Antragsteller um den rechtlichen Vater des Kindes I. M. handelt; denn dies ist der Fall: Gemäß Art. 19 EGBGB bestimmt sich die Abstammung eines Kindes nach dem Recht seines gewöhnlichen Aufenthalts. Im Verhältnis zu jedem Elternteil kann die Abstammung auch bestimmt werden nach dem Heimatrecht dieses Elternteils oder, wenn die Mutter verheiratet ist, nach dem Recht, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes unterliegen. Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes befand sich stets in Deutschland. Die allgemeinen Wirkungen der früheren Ehe der Kindesmutter unterlagen, da beide Ehegatten Deutsche waren, ebenfalls deutschem Recht (Art. 14 Nr. 1 EGBGB). Schließli...