Leitsatz (amtlich)
1. Das Namensstatut beherrscht auch die sprachliche Form, die Schreibweise des Namens.
2. Verwendet der Heimatstaat keine lateinische Schrift, sind die fremden Schriftzeichen grundsätzlich mit Hilfe der ISO-Transliterationsnormen durch gleichwertige lateinische Schriftzeichen wiederzugeben.
3. Ergibt sich die lateinische Schreibweise jedoch aus einer Personenstandsurkunde oder einer anderen öffentlichen Urkunde des Heimatstaats (z.B. Reisepass), so ist die dort verwendete Schreibweise maßgebend. Die Urkunde des Heimatstaats ist zumindest dann gegenüber einem bereits abgeschlossenen Personenstandseintrag vorrangig, wenn die Angabe in der Urkunde nicht Folge eines Sachverhalts ist, der zu einer Änderung des Namens geführt hat.
Normenkette
PStG §§ 47-48; CIECNamÜbK Art. 2 Abs. 1; EGBGB Art. 10
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Beschluss vom 14.11.2014; Aktenzeichen UR III 95/14) |
Tenor
Auf die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 1) und 2) wird der Beschluss des AG Nürnberg vom 14.11.2014 geändert.
Das Standesamt B. wird angewiesen, den Geburtseintrag Nr ... des Kindes "Hosan" A. S. hinsichtlich der Schreibweise des Eigennamens in "Hozan" zu berichtigen.
Gründe
I. Am 1.8.2005 wurde die Betroffene in B. als Tochter der Eheleute D. M. A. (weitere Beteiligte zu 1) und S. W. A. (weiterer Beteiligter zu 2) geboren. Beide Eltern sind wie die Betroffene ausschließlich irakische Staatsangehörige. Sie sind am 17.12.2002 als Asylsuchende in Deutschland angekommen. Am 4.8.2005 ging beim Standesamt B. eine von beiden Eltern am 19.6.2012 unterzeichnete Geburtsanzeige ein, in der als Familienname der Betroffenen A. S. und als Vorname "Hosan" angegeben war. Nach einer in Begleitung eines Dolmetschers erfolgten Vorsprache der Eltern am 23.8.2005 wurde sie noch am selben Tag als A. S. (Eigenname) Hosan in das Geburtenregister eingetragen.
Am 21.8.2014 wandten sich die Eltern der Betroffenen an das Standesamt B. und baten um Berichtigung des Geburtseintrags. Zur Begründung führten sie aus, sie seien bei der Geburt ihrer Tochter im Glauben gewesen, die Schreibweise "Hosan" entspreche dem irakischen Recht. Dies sei aber nicht richtig. Erst anlässlich der Beantragung des Reisepasses habe sich herausgestellt, dass der Name richtig "Hozan" geschrieben werde. Die Antragsteller legten einen am 3.9.2012 in Al Sulaymaneyah/Irak ausgestellten irakischen Pass vor, in dem der Name der Betroffenen in lateinischen Buchstaben mit "Hozan A. S." angegeben ist. Auch in der Aufenthaltserlaubnis der Betroffenen wird der Name "Hozan" geschrieben. Das Standesamt B. hatte keine Bedenken gegen die gewünschte Änderung des Vornamens und legte den Berichtigungsantrag über die Standesamtsaufsicht beim Landratsamt C. dem AG Nürnberg vor, wo er am 20.10.2014 einging. Die Standesamtsaufsicht sah die Voraussetzungen einer Folgebeurkundung, nicht aber einer Berichtigung als gegeben an.
Die Eltern führten gegenüber dem AG ergänzend aus, der Name "Hozan" sei anders als "Hosan" im irakischen Sprach- und Schriftgebrauch ein Name und nicht nur ein erfundenes Wort. Ein Name habe in ihrer Kultur eine Bedeutung und sei sehr wichtig.
Mit Beschluss vom 14.11.2014, auf den Bezug genommen wird, wies das AG Nürnberg den Berichtigungsantrag mit der Begründung zurück, der Name der Betroffenen sei so eingetragen worden wie von den Eltern angegeben. Die Eintragung sei daher nicht unrichtig. Auch eine Folgebeurkundung sei nicht möglich. Irakische Vorschriften zur Schreibweise von Namen seien nicht ersichtlich. Es sei unklar, wie es zu der Schreibweise im irakischen Reisepass der Betroffenen gekommen sei.
Gegen diesen ihnen am 20.11.2014 zugestellten Beschluss haben die Eltern der Betroffenen mit am 27.11.2014 beim AG Nürnberg eingegangenen Schreiben Beschwerde eingelegt. Zur Begründung erläutern sie ihre Behauptung zur Bedeutung zur Bedeutung des Vornamens "Hozan" im Unterschied zu "Hosan". Sie seien Kurden und für diese bedeute "Hozan" so viel wie Musik und Tanz, "Hosan" aber gar nichts.
Das AG Nürnberg hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Beschwerdegericht vorgelegt.
II. Die Beschwerden der Eltern sind zulässig (§ 51 Abs. 1 PStG; §§ 58 ff. FamFG) und haben auch in der Sache Erfolg.
1) Abgeschlossene Eintragungen in Personenstandsbüchern können nach §§ 47 ff. PStG im Wege der sog. Berichtigung geändert werden, wenn zweifelsfrei festgestellt wird, dass der zu ändernde Eintrag von Anfang an unrichtig war (Gaaz/Bornhofen, PStG 3. Aufl., § 47 Rz. 8). Die Eintragung eines Vornamens kann unrichtig sein, weil diese nicht genau dem wirksam bestimmten Name entspricht.
Die Voraussetzungen der Berichtigung richten sich trotz der ausschließlich irakischen Staatsangehörigkeit des betroffenen Kindes und seiner Eltern allein nach dem PStG, das als (öffentliches) Verfahrensrecht unabhängig von der Frage nach dem für die Bestimmung des richtigen Namens anzuwendenden materiellen Namensrecht anzuwenden ist (BGH NJW-RR 1993, 130; Staudinger/Reinhard Hepting/Rainer Hausmann (2013...