Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil

 

Leitsatz (redaktionell)

Die gemeinsame elterliche Sorge ist aufzuheben und das Sorgerecht auf einen Elternteil zu übertragen, wenn eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern und ein Mindestmaß an Übereinstimmung nicht vorhanden ist.

 

Normenkette

BGB § 1671 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

AG Hamburg-Harburg (Beschluss vom 21.05.2004; Aktenzeichen 631 F 88/03)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 12.12.2007; Aktenzeichen XII ZB 158/05)

 

Tenor

Der Beteiligte zu 4) trägt die Kosten der Beschwerde nach einem Geschäftswert von 5.000 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 3) und 4) sind die Eltern der Beteiligten zu 1) und zu 2). Sie haben durch Erklärungen ggü. dem Jugendamt die gemeinsame elterliche Sorge für beide Kinder erlangt. Die Kinder haben von Anfang an bei der Mutter gelebt. Im Frühjahr 2002 ging die langjährige Beziehung der nicht miteinander verheirateten Eltern auseinander. Seit etwa dieser Zeit lebt die Beteiligte zu 3) in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner.

Die Kinder hatten weiterhin Kontakt zum Vater, bis die Mutter seit Februar 2003 dem Vater das Umgangsrecht mit der Begründung, er habe die Tochter sexuell missbraucht, verweigert. Mit dem in dem rechtskräftig abgeschlossenen Umgangsverfahren zum Geschäftszeichen des AG Hamburg-Harburg 613 F 44/03 eingeholten psychologischen Gutachten des Sachverständigen Dr. B. wird dieser Verdacht nicht bestätigt. Die aufgrund des Beschlusses des FamG vom 23.9.2003 durchgeführten begleiteten 10 Umgangskontakte zogen sich über einen Zeitraum von etwa 10 Monaten bis Januar 2005 hin. Im Anschluss daran lehnte die Beteiligte zu 3) die Fortführung des gerichtlich festgelegten Umgangsrechts des Vaters ab. Zu dessen Durchsetzung wurde ein Zwangsgeld festgesetzt (GeschNr. 631 F 13/05). Mit einem Abänderungsverfahren strebt die Mutter seit Januar 2005 den Ausschluss des Umgangs zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) mit dem Beteiligten zu 4) für die Dauer von drei Jahren an (GeschNr. 631 F 14/05).

3. Bezüglich der Beteiligten zu 1) und 2) trifft die Beteiligte zu 3) seit Februar 2003 gewichtige Entscheidungen für die Kinder - wie die Auswahl des Kindergartens für den Beteiligten zu 2) und die Schule für die Beteiligte zu 1) - allein. Absprachen zwischen den Eltern erfolgten anschließend zeitweise schriftlich. Telefonische Kontakte zum Beteiligten zu 4) lehnt die Beteiligte zu 3) ab. Ihre gegenwärtige Anschlussnummer ist dem Beteiligten zu 4) nicht bekannt. Die Zustimmung zu der Wahl der Schule und dem Besuch des Kindergartens erteilte der Beteiligte zu 4), nachdem er schriftlich davon durch die Beteiligte zu 3) unterrichtet worden war, die Tochter kurz vor der Einschulung stand und der Sohn den Kindergarten seit mehreren Monaten besuchte.

Hinsichtlich des Weiteren Vorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze und Anlagen verwiesen.

Das FamG hat durch Beschluss vom 21.5.2004 der Beteiligten zu 3) die elterliche Sorge für die Beteiligten zu 1) und 2) übertragen. Auf den Inhalt des Beschlusses wird ergänzend Bezug genommen.

Mit der befristeten Beschwerde strebt der Beteiligte zu 4) die Wiederherstellung des gemeinsamen Sorgerechts an und meint, die Weigerung der Beteiligten zu 3) zu einer von ihm für möglich gehaltenen Kommunikation sei überwindbar, bescheidene Ansätze zu einer verbesserten Kommunikation habe es zwischenzeitlich gegeben. Die Gründe der Beteiligten zu 3) gegen das gemeinsame Sorgerecht seien vorgeschoben. Es könne keine Rede davon sein, dass es den Eltern etwa unmöglich wäre, sich über wichtige Angelegenheiten der Kinder zu verständigen. Das sei keine Frage des Könnens, sondern ausschließlich des Wollens. Es könne auch nicht ernstlich bezweifelt werden, dass zwischen den Eltern auch nach der Trennung eine tragfähige soziale Beziehung bestehe, die gleichgerichtete Entscheidungen für die Kinder ermögliche.

Er, der Beteilige zu 4), habe zu keiner Zeit eine Therapie für F. behindert. Aus nachvollziehbaren Gründen sei er aber nicht mit Herrn F. als Therapeuten einverstanden. Dieser habe ihm als sorgeberechtigten Vater monatelang trotz nachdrücklicher Bitten jede Information über das, was er mit F. anstellte, verweigert. Hinzu komme, dass der Therapeut durch tendenziöse Ausrichtung der Therapie - in einem Bericht sei er, der Vater, ziemlich unverblümt als vor der Entlarvung stehender Missbrauchstäter dargestellt worden - auch die Tochter belastet habe. Das Kind suche die Schuld für die Anfeindungen bei sich selbst und werde mit Schuldgefühlen gequält. Es sei ständig einem massiven Druck der Mutter und ihrer Verrichtungsgehilfen ausgesetzt. So versuche die Mutter ihn, den Beteiligten zu 4), als Vater auszuschalten und seine Vaterschaft auszuhöhlen, indem sie den Kindern beispielsweise sage, dass der leibliche Vater gar nicht der Vater sein könne, er sei viel zu alt. Ihm gegenüber sei ...

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