Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Wohnanlage
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluß des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 9. Januar 1991 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 2. tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 5.000,– DM festgesetzt.
Gründe
I.
Im Haus K straße 8, einem Altbau, befinden sich im Erdgeschoß und in drei Obergeschossen je zwei Wohnungen von etwa 70 – 84 qm Größe. Die Teilungserklärung vom 26. Oktober 1987 enthält keine besondere Hausordnung. In der Wohnungseigentümerversammlung vom 20. September 1989 beschlossen die erschienenen Wohnungseigentümer – darunter der Antragsteller – einstimmig, daß eine Hausgemeinschaftsordnung erstellt werden solle. Die Wohnungseigentümer wurden aufgefordert, zu einem vorgelegten formularmäßigen Entwurf Stellung zu nehmen. In der Versammlung vom 7. März 1990, an welcher der Antragsteller nicht teilnahm, beschlossen die erschienenen Wohnungseigentümer einstimmig den vorgelegten Entwurf als Hausordnung, jedoch mit der Maßgabe, daß es zu B 7, wo über die Abstellung von Sachen in Flur und Keller Bestimmungen getroffen werden, nur heissen solle:
Im Flur können Kinderwagen grundsätzlich abgestellt werden, wobei der Kellereingang freizuhalten ist.
Die Vorbemerkung der beschlossenen Hausordnung lautet:
Hausbewohner können nur dann friedlich unter einem Dach zusammenleben, wenn sie den Willen zu guter Nachbarschaft auf der Grundlage gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung besitzen und auch danach leben. Aus diesem Grund unterwerfen sich die Eigentümer nachfolgenden Hausordnungsregelungen, wobei sie sich auch verpflichten, im Falle beabsichtigter Wohnungs- bzw. Teileigentumsvermietung sobald als möglich diese Regelungen und etwaige Ergänzungen, Änderungen und Erweiterungen auch Mietern/Untermietern/Pächtern zur Auflage zu machen. Die Hausordnung ergänzt und präzisiert insoweit die Gemeinschaftsordnung und vorgenannte Grundsätze.
Zu F 3 heißt es:
Über Ergänzungen und Änderungen dieser Hausordnung entscheiden die Eigentümer unter Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung mehrheitlich.
Sollten einige Bestimmungen dieser Hausordnung gerichtlicher Gültigkeitskontrolle im Einzelfall nicht standhalten, werden ungültige Bestimmungen durch gültige ersetzt.
Der Antragsteller beantragte mit einem am 6. April 1990 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz, die in dem gefaßten Beschluß zu B 7 getroffene Bestimmung für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht lehnte den Antrag des Antragstellers mit Beschluß vom 18. Juli 1990 ab. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde erreichte der Antragsteller, daß das Landgericht durch den angefochtenen Beschluß, auf den verwiesen wird, den Beschluß der Wohnungseigentümer in dem beanstandeten Punkt aufhob. Zur Begründung der sofortigen weiteren Beschwerde machen die Antragsgegner geltend, daß die Gefahr eines Versperrens des Hausflurs durch Kinderwagen theoretisch sei; erforderlichenfalls würde die Verwalterin eingreifen.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist gem. §§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG zulässig, aber nicht begründet. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, §§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO.
1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Die beanstandete Regelung der Hausordnung sei unzulässig, da sie zu weit gefaßt sei und dadurch nicht allen beteiligten Interessen ausreichend Rechnung trage. Bei der Entscheidung, ob die Bestimmung ordnungsmäßiger Verwaltung entspreche, sei zwischen den Interessen der Miteigentümer mit Kleinkindern und deshalb Bedarf an einem Kinderwagenstellplatz und den Interessen der übrigen, insbesondere der im Erdgeschoß wohnenden, Miteigentümer abzuwägen. Insbesondere die Miteigentümer mit Wohnungen in den oberen Stockwerken hätten ein berechtigtes Interesse an einem Abstellen der Kinderkarre im Hausflur. Dem Interesse zahlreicher Miteigentümer dürfte es entsprechen, wenn es Besuchern mit kleinen Kindern gestattet werde, ihre Kinderkarre während der Besuchszeit im Flur abzustellen. Die übrigen Eigentümer, insbesondere der im Erdgeschoß lebende Antragsteller, könnten sich hierdurch allerdings zu Recht gestört fühlen. Vor allem bei Abstellung einer grösseren Anzahl von Kinderwagen im Hausflur bestehe die Gefahr der Versperrung von Wohnungseingängen oder Treppenzugängen. Darüber hinaus sei, abgesehen von optischer Beeinträchtigung, auch die Gefahr erhöhter Verschmutzung sowie von Beeinträchtigungen bei der Reinigung zu beachten. Bei örtlich und zahlenmäßig unbegrenzter Abstellmöglichkeit könnten Hausbewohner oder deren Besucher bei Ausfall der Treppenhausbeleuchtung stolpern und zu Schaden kommen. Das alles finde in dem beanstandeten Teil der Hausordnung keine hinreichende Berücksichtigung. Danach wäre es im Grundsatz zulässig, eine Vielzahl von Kinde...