Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 11. März 1998 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Er hat den Antragstellern die in der dritten Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf DM 30.000,00 festgesetzt.
Gründe
Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist zwar gemäß §§ 45, 43 WEG, 29 FGG, 577 Abs. 2 ZPO zulässig, aber unbegründet, denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes. Nur auf Rechtsfehler hin darf der Beschluß des Landgerichts durch das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 27 FGG überprüft werden, also darauf hin, ob die Vorinstanz eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet hat, ob es den Sachverhalt entsprechend § 12 FGG hinreichend aufgeklärt und Tatsachenfeststellungen ohne Verstoß gegen Erfahrungs- und Denkgesetze getroffen hat.
Rechtsverstöße sind dem Landgericht bei seiner Bestätigung der amtsgerichtlichen Entscheidung vom 2. September 1997 nicht unterlaufen. Durch diese Entscheidung war dem Antragsgegner bei Meidung von Ordnungsmitteln aufgegeben worden, eine Nutzung des Teileigentums Nr. … in der Wohnungseigentumsanlage P… S… zu anderen Zwecken als zum Betrieb eines Cafes mit dem Angebotsschwerpunkt im Bereich Cafe, Tee und Konditoreiwaren sowie Öffnungszeiten bis höchstens 21.00 Uhr zu unterlassen
Amts- und ihm folgend das Landgericht sind ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis gelangt, daß das in der Teilungserklärung vom 25 April 1985 als Cafe bezeichnete Teileigentum nicht in der von dem Antragsgegner betriebenen Weise als Gaststättenbetrieb mit dem Angebot an Speisen und Getränken gemäß der als Anlage AS 2 (Bl. 5f. d.A.) zur Akte gereichten Speisekarte mit Öffnungszeiten von 11.00 Uhr vormittags bis 4.00 Uhr morgens betrieben werden darf. In zutreffender Auslegung des Begriffs Cafe in der Teilungserklärung vom 25. April 1985 sieht das Landgericht im Anschluß an die Entscheidung des Senats vom 21. Februar 1990 (2 Wx 47/89) betreffend dasselbe Teileigentum den Begriff Cafe, wenn er ohne Zusätze oder Einschränkungen verwandt wird, definiert als Gaststättenbetrieb mit dem Angebotsschwerpunkt Cafe und Kuchen. Das Landgericht sieht damit zutreffend, ohne dies ausdrücklich nochmals selbst auszusprechen, in der Bezeichnung des Teileigentums Nr. … in der Teilungserklärung eine die Nutzung einschränkende Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter, nämlich eine Gebrauchsregelung nach § 15 Abs. 1 WEG, die durch die Eintragung im Grundbuch dinglichen Charakter gemäß § 10 Abs. 2 WEG erhält (Senat a.a.O. und neuestens OLG Zweibrücken MDR 1998, 212 f).
Die inhaltliche Tragweite einer derart in der Teilungserklärung getroffenen und verdinglichten Regelung ist durch Auslegung der Grundbucheintragung zu ermitteln, zu der auch das Rechtsbeschwerdegericht befugt ist (vgl. z. B. BGH NJW 1993, 1329, 1330). Maßgebend für die Auslegung ist nach allgemeiner Ansicht (vgl. BGH a.a.O.) der Wortlaut der Eintragung und sein Sinn, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung der Eintragung ergibt, außerhalb der Eintragung liegende Umstände dürfen nur dann herangezogen werden, wenn sie nach dem besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind. Das Landgericht hat dabei zu Recht die Auffassung des Antragsgegners zurückgewiesen, bei der Auslegung der Teilungserklärung müsse ein von ihm vorgetragener und unter Beweis durch Sachverständigengutachten gestellter „Begriffswandel” in die rechtliche Bewertung einbezogen werden. Bei der Auslegung von Grundbucheintragungen kommt vielmehr auch der Eintragungszeit maßgebliche Bedeutung zu, ein Eintragungsvermerk ist nur dann hinreichend bestimmt und bietet dem auf die Eintragung Vertrauenden nur dann hinreichend Schutz, wenn auf den im Zeitpunkt der Eintragung maßgeblichen Sprachgebrauch sowie auf die damalige Verkehrsübung und Verkehrsauffassung abgestellt wird (vgl. dazu BayObLG Rechtspfleger 1981, 479; BaObLGZ 1987, 121, 129; Meikel-Streck, Grundbuchrecht, 8 Aufl., Band 3, § 53 Rn 30).
Aus den vom Antragsgegner zur Rechtfertigung der weiteren Beschwerde angeführten Belegstellen ergibt sich nicht anderes. Das Oberlandesgericht Köln (NJW-RR 1995, 851) hat der Wohnungseigentümergemeinschaft die Berufung auf die Zweckbestimmung in der Teilungserklärung nur deshalb versagt, weil ihr Unterlassungsanspruch durch jahrelange Duldung einer abweichenden Nutzung verwirkt sei. Die weiteren Entscheidungen beziehen sich auf die Bestimmung des Inhalts und Umfangs von Dienstbarkeiten, wenn ohne Berücksichtigung von wirtschaftlichen und technischen Veränderungen deren Zweck vereitelt würde (vgl. z. B. BGH 1960, 673). Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Auch bei Auslegung des Begriffs Cafe nach den Verhältnissen und dem Sp...