Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 18.07.2005; Aktenzeichen 323 O 106/05)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 25.8.2005 wird der Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 23, vom 18.7.2005 abgeändert. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für eine Klage mit folgenden Anträgen bewilligt:

I. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 6.500 nebst Zinsen i.H.v. 5 %-punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

II. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen i.H.v. 5 %-punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, wobei eine Schmerzensgeldvorstellung i.H.v. 2.500 EUR angemessen erscheint.

Der Antragstellerin wird Rechtsanwalt R.R. zu ihrer Vertretung beigeordnet.

Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Gerichtsgebühr gem. Nr. 1811 zu § 3 Abs. 2 GKG ist nicht zu erheben; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die gem. §§ 127 Abs. 2 S. 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Nur insofern bietet die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.

I. Unter Berücksichtigung der reduzierten Anforderungen, die an die Substantiierung des Vortrags von Patienten zur Fehlerhaftigkeit einer ärztlichen Behandlung zu stellen sind, hat die Antragstellerin schlüssig dargetan, dass dem Antragsgegner bei der am 30.9.2003 an ihr durchgeführten Schönheitsoperation Behandlungsfehler unterlaufen seien. Weiter kommt eine Haftung des Antragsgegners unter Aufklärungsgesichtspunkten in Betracht. Beides gilt aber nur für einen Teil der von der Antragstellerin geltend gemachten Beeinträchtigungen ihres äußeren Erscheinungsbilds.

Insbesondere hat die Antragstellerin schlüssig behauptet, dass die vom Antragsgegner angewandte Methode der Bauchstraffung, bei der ein Schnitt quer über den Bauch gelegt und die Bauchdecke dann über diesen Schnitt heraufgezogen und vernäht wird, angesichts der bei ihr bereits fortgeschrittenen Erschlaffung der Haut im Bauchbereich von vornherein nicht geeignet gewesen sei, zu einem kosmetisch ansprechenden Ergebnis zu führen. Ein solches kosmetisch ansprechendes Ergebnis soll dem Vortrag der Antragstellerin zufolge in ihrem Fall nur dadurch zu erreichen gewesen sein, dass zusätzlich zu dem Querschnitt auch ein Längsschnitt über den Bauchnabel vorgenommen, die Haut zum Bauchnabel gezogen und vernäht wird, wobei ein künstlicher Bauchnabel eingesetzt wird. Sollte mit Hilfe des von der Antragstellerin angetretenen Sachverständigenbeweises festgestellt werden, dass dieser Vortrag zutrifft, könnte sich der Antragsgegner nicht damit entlasten, dass es der Wunsch der Antragstellerin gewesen sei, er möge keine zweite, durch Badekleidung nicht zu verdeckende Narbe setzen. Ggfs. hätte der Eingriff unterlassen werden müssen. Der Antragsgegner behauptet im Übrigen nicht einmal, dass er die Antragstellerin auf fehlende Erfolgsaussichten der von ihm angewandten Methode hingewiesen habe. Vielmehr trägt er lediglich vor, er hätte der Antragstellerin erklärt, dass der Erfolg der Bauchstraffung bei der Anwendung der ersten Methode weniger groß sei als bei der Anwendung der zweiten Methode Sollte sich herausstellen, dass beide Methoden der Bauchstraffung im Falle der Antragstellerin vertretbar waren, könnte eine Haftung des Antragsgegners unter dem Gesichtspunkt einer Aufklärungspflichtverletzung in Betracht kommen. In diesem Zusammenhang wäre zu klären, ob die Behauptung der Antragsgegners zutrifft, wonach sich die Antragstellerin nach zutreffender Aufklärung über das unterschiedliche Ausmaß und die unterschiedlichen Erfolgsaussichten der beiden Operationsmethoden für die weniger eingreifende entschieden habeoder ob von dem Vortrag der Antragstellerin auszugehen ist, wonach ihr der Antragsgegner ausdrücklich gesagt habe, dass in ihrem Fall eine Versetzung des Bauchnabels nicht erforderlich sei Weiter hat die Antragstellerin schlüssig behauptet, dass im Zusammenhang mit der Straffung der Brüste durch das Einsetzen von Implantaten und der Fettabsaugung im Bereich der Hüften nicht fachgerechte, weil zu große Schnitte bzw. Einstichstellen gesetzt worden seien Auch diese Behauptungen sind dem von ihr angetretenen Sachverständigenbeweis zugänglich.

Dass der angeblich ausgebliebene Erfolg der Bruststraffung und der Fettabsaugung im Bereich der Hüften auf ein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen des Antragsgegners zurückzuführen sein soll, ist dem Vortrag der Antragstellerin hingegen nicht zu entnehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner es übernommen hätte, den Erfolg seiner Behandlung zu garantieren. Auszugehen ist davon, dass es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Arztvertrag um einen Dienstvertrag handelte. Der Arztvertrag ist regelmäßig auch dann kein Werkvertrag, sondern ein Dienstvertrag, wenn er - wie...

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