Tenor
Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.
Tatbestand
I.
Der Kläger, ein spanischer Staatsangehöriger, ist Mieter in einem Wohnhaus des Beklagten. Das Haus verfügt über einen Breitbandkabelanschluß, in den spanisch-sprachige Programme nicht eingespeist werden. Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Erlaubnis zum Einbau einer Parabolantenne zum Empfang von Satellitenfernsehprogrammen, um damit spanische Rundfunk- und Fernsehprogramme zu empfangen. Er möchte auf diese Weise das Geschehen und kulturelle Leben in seinem Heimatland verfolgen können und seinem zweisprachig aufwachsenden Sohn die Möglichkeit bieten, das spanische Kinderfernsenprogramm anzusehen.
Der Beklagte befürchtet eine Verunstaltung der Fassade des Gebäudes, zumal da andere Mieter unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung ebenfalls die Anbringung von Parabolantennen verlangen könnten.
Entscheidungsgründe
II.
Das Amtsgericht Hamburg hat die Klage durch Urteil vom 6. August 1992 abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Er verfolgt sein Klageziel unverändert weiter.
Das Landgericht Hamburg möchte in Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils einen Anspruch des Klägers auf Zustimmung zur Installation einer Parabolantenne bejahen. Es hat sich an einer Entscheidung durch den Rechtsentscheid des OLG Frankfurt/Main vom 22. Juli 1992 (MieWoE § 536 – Antenne – Nr. 2 = NJW 1992, 2490 = WM 1992, 458 = ZMR 1992, 435) gehindert gesehen und deshalb dem Senat durch Beschluß vom 15. Februar 1993 gemäß § 541 Abs. 1 ZPO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
„Hat der Mieter von Wohnraum, der eine fremdsprachliche Muttersprache spricht oder der ausländischer Staatsangehöriger ist, grundsätzlich einen Anspruch auf Zustimmung des Vermieters zu einer baurechtlich zulässigen, durch einen Fachbetrieb ausgeführten und für den Vermieter kostenfreien Installation einer Parabolantenne, wenn das Haus zwar an das Breitbandkabelnetz der Telekom angeschlossen ist, jedoch hierüber keine muttersprachlichen Programme empfangen werden können?”
Den Parteien ist vom Landgericht Gelegenheit gegeben worden, zum Vorlagebeschluß Stellung zu nehmen.
III.
Der Erlaß eines Rechtsentscheids ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen (§ 541 Abs. 1 ZPO).
Die Vorlage ist zwar statthaft; ein Rechtsentscheid darf aber nicht ergehen, weil die Rechtsfrage bereits durch einen inzwischen erlassenen Rechtsentscheid des OLG Karlsruhe vom 24. August 1993 (3 RE Miet 2/93) wie folgt entschieden ist:
„Ein ausländischer Mieter von Wohnraum, der zwar über einen Breitbandkabelanschluß verfügt, über welchen jedoch keine Programme aus dem Heimatland des Mieters angeboten werden, kann in der Regel vom vermietenden Hauseigentümer verlangen, daß er die baurechtlich zulässige, von einem Fachmann ausgeführte Installation einer möglichst unauffälligen, technisch geeigneten Parabolantenne an einem für den Empfang von Satellitenprogrammen aus seinem Heimatland tauglichen Ort gestattet, an dem sie nach Einschätzung des Vermieters am wenigsten stört, sofern
- mit der Anbringung kein erheblicher Eingriff in die Bausubstanz verbunden ist,
- der Mieter den Vermieter von allen anfallenden Kosten und Gebühren freistellt,
- der Mieter das Haftungsrisiko des Vermieters abdeckt und ihm auf dessen Verlangen Sicherheit leistet für die voraussichtlichen Kosten der Wiederentfernung der Anlage.”
Dieser Rechtsentscheid beantwortet die Rechtsfrage, die das Landgericht dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat. Dadurch ist die Vorlage unzulässig geworden (vgl. BayOblG, MieWoE § 541 BGB Nr. 1, 4 m.w.N.).
Der Senat sieht auch keinen Anlaß, die Rechtsfrage in Form einer Divergenzvorlage dem Bundesgerichtshof zu unterbreiten.
Unterschriften
Dr. Barthe, Weiß, Mattik
Fundstellen