Verfahrensgang

AG Münster (Aktenzeichen 4 C 51/92)

LG Münster (Aktenzeichen 8 S 187/92)

 

Tenor

Der Erlaß eines Rechtsentscheids wird abgelehnt.

 

Tatbestand

I.

Die Kläger, ein palästinensisches Ehepaar, sind … Staatsangehörige. Die Ehefrau ist aufgrund begrenzter deutscher Sprachkenntnisse nicht in der Lage … Radio- oder Fernsehsendungen zu verfolgen.

Seit 1987 sind die Kläger Mieter einer Wohnung im 1. Obergeschoß eines zweistöckigen Wohnhauses der Beklagten. Das Haus verfügt über eine Gemeinschaftsantenne und einen Breitbandkabelanschluß. Programme in arabischer Sprache sind darin nicht eingespeist.

Die Kläger nehmen die Beklagte auf Duldung der Installation einer Parabolantenne zum Satellitenempfang auf eigene Kosten in Anspruch, um auch Sendungen in … Sprache empfangen zu können.

Die Beklagte hat die Zustimmung verweigert. Sie verweist auf die in den formularvertraglichen Regelungen des Mietvertrages enthaltenen Bestimmungen über gemeinschaftliche Anlagen und Einrichtungen und deren Benutzung sowie die vermieterseits notwendige Zustimmung für die Anbringung oder Veränderung von Antennen. Sie befürchtet schwerwiegende ästhetische Eingriffe in das äußere Erscheinungsbild der Hausfassade, damit in ihr Eigentum. Dem Informationsinteresse der Kläger sei aufgrund der vorhandenen Dachantenne und des Breitbandkabelanschlusses genügt. Ihrer Ansicht nach läuft das Begehren der Kläger bei der Vielzahl ausländischer Mitbürger auf eine unzulässige Bevorzugung, einen Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz hinaus. … Staatsbürgern könne wegen der vorhandenen, ihnen zugänglichen Informationsmöglichkeiten bei gleicher Ausgangslage nicht das Recht auf Installation einer Parabolantenne zugestanden werden.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte sei nach den mietvertraglichen Bestimmungen die Anbringung einer Parabolantenne auf Kosten der Kläger zu gestatten. Die Zustimmungsverweigerung zu dieser Einrichtung sei ermessensfehlerhaft. Sie beeinträchtige die Kläger in ihrem Grundrecht auf Informationsfreiheit. Den Bedenken wegen ästhetischer Beeinträchtungen des Gebäudes könne durch weitreichende Vorkehrungen begegnet werden.

Dagegen hat die Beklagte die Berufung eingelegt.

Das Landgericht beabsichtigt, die Berufung der Beklagten unter Beachtung der in den Gründen des Rechtsentscheides des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 22.07.1992 – 20 REMiet 1/91 – angeführten Einschränkungen hinsichtlich der Anbringung und Unterhaltung einer Parabolantenne zurückzuweisen.

Seiner Ansicht nach bieten die über Breitbandkabel und herkömmliche Gemeinschaftsantenne engebotenen Hörfunk- und Fernsehprogramme nur eine begrenzte, die Sprachenvielfalt der Europäischen Gemeinschaft bereits nicht abdeckende Anzahl von Sprachen an. Das Bedürfnis von Ausländern nach umfassender auch religiöser Information aus allgemein zugänglichen Informationsquellen sei infolge des technischen Fortschritts ohne besonderen Aufwand aus Quellen zu befriedigen, die von weiten Bevölkerungskreisen als übliches Informationsmittel angesehen würden und auf die Beurteilung einer zeitgemäßen und der Rechtsordnung angepaßten, auch grenzüberschreitenden Grundversorgung mit Informationen zurückwirkten. Ein Breitbandkabelanschluß gewährleiste zwar den durch den Mietvertrag näher geregelten vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, hindere aber nicht die Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse des einzelnen Mieters im Rahmen der Ermessensentscheidung des Vermieters. Dem durch sprachliche Isolation gesteigerten Informationsbedürfnis ausländischer Mieter könne wegen der technischen Entwicklung ohne gewichtige Nachteile für den Vermieter nachgekommen werden. Dieser könne durch geeignete Vorbedingungen alle mit dem Einbau einer Parabolantenne verbundenen Kosten und Risiken auf den Mieter abwälzen und bei weiteren Teilnehmern die Zahl der Antennen begrenzen, so daß bei Auswahl eines geeigneten Montageortes nur geringe optische Nachteile für das Gebäude verbleiben würden.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das Landgericht dem Senat die folgende Rechtsfrage zum Rechtsentscheid vorgelegt: „Kann der Mieter von Wohnraum in einem Mietshaus vom vermietenden Hauseigentümer, der nicht in demselben Haus wohnt, verlangen, daß er die baurechtlich zulässige, von einem Fachmann ausgeführte Installation einer möglichst unauffälligen, technisch geeigneten Parabolantenne an einem für den Empfang der Satellitenprogramme tauglichen Ort gestattet, an dem sie optisch am wenigsten stört, wenn das Haus zwar über einen Breitbandkabelanschluß verfügt, jedoch der Mieter oder ständig mit ihm zusammenlebende Familienangehörige als Ausländer keine der über das Kabelnetz angebotenen Sprachen beherrschen.”

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Erlaß eines Rechtsentscheids wird abgelehnt.

1)

Das angerufene Oberlandesgericht ist für die Entscheidung über die Vorlage zuständig (§ 541 Abs. 2 ZPO), § 1 der Verordnung zur Zusammenfassung der Verfahren über Rechtsentscheide in Mietsachen vom 23. April 1991 (GV Bl. NW S. 202).

2)

Die...

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