Verfahrensgang
AG Hamburg (Aktenzeichen 267 F 83/16) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 23.05.2018, Az. 267 F 83/16, abgeändert:
Die Antragsgegnerin zu 1. wird verpflichtet, an die Antragstellerin einen rückständigen schuldrechtlichen Ausgleichsbetrag in Höhe von 60.653,96 EUR für die Zeit vom 01.05.2016 bis 31.08.2019 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von jeweils monatlich 1.519,09 EUR ab 01.05.2016 und ab 01.06.2016, auf einen Betrag von jeweils monatlich 1.517,35 EUR ab 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2016 und ab 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., und 01.06.2017, auf einen Betrag von jeweils monatlich 1.516,54 EUR ab 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2017 und ab 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., und 01.06.2018, auf einen Betrag von jeweils monatlich 1.151,14 EUR ab 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2018 und ab 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., und 01.06.2019 sowie auf einen Betrag von jeweils monatlich 1.513,71 EUR ab 01.07 und 01.08.2019 und eine laufende schuldrechtliche Ausgleichsrente von monatlich 1.513,71 EUR ab September 2019, fällig jeweils zum 1. eines jeden Monats im Voraus, zu zahlen.
Die Antragsgegnerin zu 2. wird verpflichtet, an die Antragstellerin einen rückständigen schuldrechtlichen Ausgleichsbetrag in Höhe von 10.519,50 EUR für die Zeit vom 01.05.2016 bis 31.08.2019 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von jeweils monatlich 263,46 EUR ab 01.05.2016 und ab 01.06.2016, auf einen Betrag von jeweils monatlich 263,16 EUR ab 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2016 und ab 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., und 01.06.2017, auf einen Betrag von jeweils monatlich 263,02 EUR ab 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2017 und ab 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., und 01.06.2018, auf einen Betrag von jeweils monatlich 262,78 EUR ab 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2018 und ab 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., und 01.06.2019 sowie auf einen Betrag von jeweils monatlich 262,53 EUR ab 01.07 und 01.08.2019] und eine laufende schuldrechtliche Ausgleichsrente von monatlich 262,53 EUR ab September 2019, fällig jeweils zum 1. eines jeden Monats im Voraus, zu zahlen.
2. Im Übrigen werden die Beschwerden der Antragstellerin und der Antragsgegner zurückgewiesen.
3. Gerichtskosten des Verfahrens der ersten Instanz und der Beschwerdeinstanz werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
Gründe
I. Die Antragstellerin macht die Teilhabe an einer betrieblichen Altersversorgung ihres verstorbenen geschiedenen Ehemanns im Wege des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs geltend.
Die Antragstellerin war verheiratet mit Herrn (E . F ...). Die Ehe wurde mit Urteil vom 15.02.1994 geschieden. Im Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht Hamburg (Az 271 F 218/92) wurden die Versorgungsanwartschaften der Eheleute (jeweils monatliche Werte) ermittelt. Als Ehezeit galt der Zeitraum vom 01.05.1967 bis 30.09.1992. Danach hatte die Antragstellerin eine dynamische Rentenanwartschaft bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) in Höhe von 63,95 DM erworben. Der Ehemann verfügte über eine dynamische Rentenanwartschaft bei der BfA in Höhe von 67,23 DM sowie über betriebliche Altersversorgungen bei der A. VVaG in Höhe von 599,38 DM und der E. Kreditversicherung AG (mittlerweile: E. H. AG) in Höhe von 1275,97 DM.
Der Wertausgleich bei Scheidung wurde dergestalt ausgeführt, dass die Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe des halben Ausgleichswertes von 1,64 DM auf die Antragstellerin übertragen wurden (Splitting). Hinsichtlich des restlichen auszugleichenden Wertes in Höhe von 937,68 DM aus den betrieblichen Altersversorgungen bei A. VVaG und E. H. AG wurde zulasten des Ehemanns bei der BfA bestehende Anwartschaften in Höhe von 70 DM, bezogen auf das Ehezeitende, übertragen. Der Ausgleich konnte ausweislich des Scheidungsurteils nur bis zur Höhe von 2/100 des auf den Monat entfallenden Teils der Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) erfolgen. Hinsichtlich des verbleibenden Restbetrages von 867,68 DM schlossen die Eheleute am 03.02.1994 eine notariell beurkundete Vereinbarung dahingehend, dass der Versorgungsausgleich hinsichtlich der 70 DM übersteigenden Betriebsrenten bei A. VVaG und E. H. AG im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs erfolgen sollte. Die Vereinbarung wurde durch das Familiengericht im Scheidungsurteil genehmigt.
Der geschiedene Ehemann verstarb am 08.03.2016. Mit Antrag vom 13.04.2016 leitete die Antragstellerin das vorliegende Verfahren auf Überprüfung ihrer Ansprüche auf Versorgungsausgleich gegenüber den Antragsgegnern ein. Mit Schreiben vom 02.06.2016 teilte die A. SE im Namen beider Antragsgegner die Höhe der Altersrenten des verstorbenen Ehemanns und die Höhe ...