Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 20.09.2000; Aktenzeichen 318 T 23/00) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 20. September 2000 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht haben die Antragsgegner zu tragen. Den Beteiligten im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandene außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren sofortigen Beschwerde wird auf 3.000,00 DM, entsprechend rund 1.534,00 EUR, festgesetzt.
Gründe
Das gem. §§ 45, 43 Abs. 1 S. 1 WEG, 27, 29 FGG form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel der Antragsgegner, mit welchem sie sich gegen die vom Landgericht verfügte Unterlassungsverpflichtung wenden, die rechts von der Zuwegung zu dem in ihrem Wohnungseigentum stehenden Haus … belegene Fläche als Kfz-Abstellplatz zu nutzen, ist zulässig. Aber es ist unbegründet, denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Rechtsverletzung, auf die allein hin das Oberlandesgericht eine Überprüfung vornehmen darf (§§ 27 FGG, 561 ZPO a.F.).
Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Landgerichts, wonach der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen unzulässigen Gebrauchs einer im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft … in Hamburg-… stehenden Fläche, auf welcher die Antragsgegner einen überdachten offenen Autounterstand errichtet haben, und die sie als Kfz-Abstellplatz nutzen, von den Antragstellern ohne Zustimmung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft als Individualanspruch gegen die Antragsgegner geltend gemacht werden darf. Dies haben die Antragsgegner ebenso wenig wie die zu Recht auf § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB gestützte Anspruchsgrundlage für das Unterlassungsverlangen beanstandet.
Ein originäres Recht der Antragsgegner zur Nutzung des Gemeinschaftseigentums als Kfz-Stellplatz besteht nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts nicht, denn weder in der Teilungserklärung noch in der Gemeinschaftsordnung sind entsprechende Regelungen enthalten. Vielmehr sieht die Gemeinschaftsordnung in § 6 vor, dass die Anlegung des Gartens nach einem vom Hausverwalter in Zusammenarbeit mit der Aufteilenden anzulegenden Plan erfolgen und die Gartennutzung ebenfalls nach einem Plan genutzt werden soll, der vom Verwalter aufgestellt wird. Dieser Plan weist unstreitig ebenso wenig wie der vorgelegte Aufteilungsplan Flächen für Kfz-Stellplätze aus. Vielmehr war den 14 Wohnungseigentümern der Anlage ausdrücklich untersagt, auf dem gemeinschaftlichen Grundstück Garagen oder Kfz-Stellplätze zu errichten, weil zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines benachbarten Garagengrundstücks entsprechende Beschränkungen als Grunddienstbarkeiten in den Wohnungsgrundbüchern eingetragen waren; zudem waren diese Beschränkungen durch die grundbuchliche Eintragung von Sicherungshypotheken in Höhe von jeweils 1.000,00 DM abgesichert.
Ob die Antragsgegner zur Errichtung und Nutzung eines Stellplatzes auf dem Gemeinschaftseigentum vor dem in ihrem Wohnungseigentum stehenden Reihenhaus aufgrund der Zustimmung aller Wohnungseigentümer der Anlage zum „Bau eines überdachten offenen Autounterstandes im Anschluss an den vorhandenen überdachten Freisitz” vom 15. Juni 1976 (Anl. AG 1) befugt waren, hat das Landgericht dahingestellt sein lassen, weil die Kammer aus der für bewiesen erachteten Abrede einiger Wohnungseigentümer vom 27. September 1984, an der sowohl die Antragsteller als auch die An tragsgegner beteiligt waren, die Verpflichtung der Antragsgegner hergeleitet hat, die Nutzung eines von den Antragsgegnern an anderer als gestatteter Stelle errichteten Stellplatzes aufzugeben. Indessen kann die Frage nach der Wirksamkeit der Zu stimmung vom 15. Juni 1976 infolge der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch Beschluss vom 20. September 2000 (NJW 2000, 3500 ff.) zur Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer nicht auf sich beruhen. Der Bundesgerichtshof hat nämlich in seiner erwähnten Entscheidung ausgeführt, dass die bestimmten Wohnungseigentümern eingeräumte Befugnis zur Sondernutzung des Gemeinschaftseigentums nur durch Vereinbarung (§ 10 Abs. 1 S. 2 WEG) aller Wohnungseigentümer der jeweiligen Anlage wirksam herbeigeführt werden kann, während ein Mehrheitsbeschluss mangels Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer nicht nur anfechtbar, sondern nichtig ist und auch die Änderung einer wirksamen Vereinbarung über die Einräumung von Sondernutzungsrechten am Gemeinschaftseigentum dem Mehrheitsprinzip nicht zugänglich ist, sondern einer Vereinbarung aller Wohnungseigentümer bedarf.
Diese geläuterte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher der Senat aus den überzeugenden Gründen der zitierten Entscheidung folgt, erfordert es festzustellen, ob die den Antragsgegnern erteilte Zustimmung aller Wohnungseigentümer zur Errichtung eines Autounterstandes wirksam war, denn durch die Vereinbarung nur einiger Wohnungseigentümer, ...