Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 26.01.2007; Aktenzeichen 318 O 174/06) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 18, vom 26.1.2007 abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass die Klägerin in Bezug auf den Kaufvertrag vom 1.6.2004 (UR-Nr ... des Notars.) keinen Rückzahlungsanspruch von mehr als 8.000 EUR hat für die Zahlung, die die Klägerin aufgrund der Rechnung der Beklagten vom 4.6.2004 (Anlage B 5) an die Beklagte geleistet hat.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Neben-intervenientin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
Die Klägerin begehrt im Wege der Teilklage die Rückzahlung einer an die Beklagten gezahlten Provision; die Beklagte widerklagend Feststellung, dass der Klägerin kein Rückzahlungsanspruch zusteht.
Die Klägerin kaufte von der Nebenintervenientin, der H. H.
S. mbH (im Folgenden H.), mit der die Beklagte wirtschaftlich verflochten ist, das Grundstück ... in Hamburg ... zum Kaufpreis von 671.000 EUR (Anlage K 1). Ziff. 13 des Kaufvertrages lautet:
13. Eigenständiger Provisionsanspruch
(1) Dieser Vertragsgegenstand wurde aufgrund eines vom Verkäufer erteilten Auftrages von der HS. und C GmbH vermarktet. Die HS und C GmbH gehört zu 100 % der HS. AG, die zugleich zu 94 % Gesellschafterin der Verkäuferin ist. Die HS und C GmbH kann deshalb eine Maklertätigkeit i.S.v. § 652 BGB nicht erbringen. In Kenntnis der die Verflechtung begründenden rechtlichen und tatsächlichen Umstände besteht Einvernehmen, dass die HS und C GmbH für Verkäufer und Käufer tätig werden durfte. Der Käufer übernimmt hiermit die vom Verkäufer an die HS und C GmbH zu zahlende Provision i.H.v. 40.260 EUR.
(2) Der Käufer verspricht dem Verkäufer und der HS und C GmbH diese Provision an die HS und C GmbH zu zahlen, die hiermit einen selbständig begründeten und direkten Zahlungsanspruch ggü. dem Käufer erhält (abstraktes Schuldversprechen). Der Anspruch ist mit Abschluss dieses Vertrages fällig. Die Provision ist vom Käufer spätestens 10 Tage nach Rechnungseingang direkt an die HS und C GmbH auf deren Konto Nr ... bei der HS. AG (BLZ ...) zu zahlen.
(3) Der Notar hat die Vertragsparteien darüber belehrt, dass die Regelung über die vorstehende Provision nicht beurkundungsbedürftig ist und dass Mehrkosten durch die notarielle Beurkundung der Vereinbarung über die Provision entstehen. Die Vertrags parteien wünschen dennoch die Beurkundung der vorstehenden Vereinbarung betr. die Provision.
Die Beklagte stellte der Klägerin mit Schreiben vom 4.6.2004 40.260 EUR in Rechnung (Anlage B 5). Die Klägerin zahlte diesen Betrag an die Beklagte. Sie forderte ihn mit Schreiben vom 21.1.2005 zurück, da die erfolgsunabhängige Provision nur durch eine Individualvereinbarung wirksam hätte vereinbart werden können, nicht aber, wie hier geschehen, durch eine vorformulierte, vom Verkäufer gestellte Klausel (Anlage K 2).
Mit der Klage verlangt sie einen Teilbetrag i.H.v. 8.000 EUR zurück. Die Beklagte hat widerklagend beantragt, festzustellen, dass der Klägerin in Bezug auf den Kaufvertrag vom 1.6.2004 (UR-Nr ... des Notars.) kein Rückzahlungsanspruch für die Zahlung zusteht, die die Kägerin aufgrund der Rechnung vom 4.6.2004 (Anlage B 5) an die Beklagte geleistet hat. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des LG Bezug genommen. Es hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, die Bestimmung in Ziff. 13 des Kaufvertrages sei als Gesamtregelung auszulegen, nach der deren Ziff. 1 nur deklaratorische und Abs. 2 rechtsbegründende Wirkung habe; die Regelung verstoße gegen das gesetzliche Leitbild des Maklervertrages (§ 652 BGB) und sei damit unwirksam, § 307 Abs. 2 Satz 1 BGB.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.
5 Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und widerklagend festzustellen, dass die Klägerin in Bezug auf den Kaufvertrag vom 1.6.2004 (UR-Nr ... des Notars.) keinen Rückzahlungsanspruch von mehr als 8.000 EUR hat für die Zahlung, die die Klä-gerin aufgrund der Rechnung der Beklagten vom 4.6.2004 (Anlage B 5) an die Beklagte geleistet hat.
Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft ebenfalls ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Das Berufungsgericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, da ihm der Rechtsstreit gem. § 526 Abs. 1 ZPO durch Beschluss des Senats vom 30.8.2006 zur Entscheidung übertragen worden ist. Eine Vorlag...