Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 327 O 305/15) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25.08.2016 abgeändert.
2. Die Klage wird - soweit sie nicht bereits durch das angegriffene Urteil abgewiesen worden ist - auch im Übrigen abgewiesen.
3. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten EUR 10.620,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.05.2016 zu zahlen.
4. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen fallen der Klägerin zu 9/10 und dem Beklagten zu 1/10 zur Last.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
7. Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des für sie jeweils aus dem vorliegenden Urteil insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet;
und beschließt:
Der Wert der Berufung wird auf EUR 266.424,20 festgesetzt. Davon entfallen auf die Klage EUR 224.000,00 und auf die Widerklage EUR 42.424,20.
I. Die Klägerin begehrt die Unterlassung der Benutzung von aus dem Klagantrag zu Ziff. I. ersichtlichen Zeichen für Spielzeugbagger, Aufmachungen und Verpackungen derselben, auch soweit diese auf Geschäftspapieren und/oder wie aus dem Klagantrag zu I. ersichtlich in der Werbung - auch im Internet - Verwendung finden. Darüber hinaus macht die Klägerin Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche, Vernichtungsansprüche und Schadensersatzfeststellungsansprüche geltend.
Die im Klagantrag abgebildeten Spielzeugbagger sind über die Internetseiten des Beklagten, aber auch über die Fa. LIDL, angeboten und vertrieben worden. Die Klägerin sieht dadurch ihre Rechte an den Klagmarken verletzt. Sie stützt sich für ihre Ansprüche auf die im Klagantrag zu I. an erster Stelle abgebildete Unionsmarke und hilfsweise sowie in der Reihenfolge der nachfolgenden Darstellung auf die weiteren dort abgebildeten Unionsmarken bzw. auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche.
- Unions-Wort-Bildmarke EM 5 028 147 ("CAT-Logo"), eingetragen am 08.07.2010 u.a. für Maschinen, Werkzeugmaschinen und Schaufelbagger (Klasse 7) sowie für Spielzeug (Klasse 28), (Anlagenkonvolut K4):
((Abbildung))
- hilfsweise Unions-Bildmarke EM 11 734 191 ("Balken-Logo"), eingetragen am 17.10.2013 u.a. für Spielzeug (Klasse 28), (Anlage K5):
((Abbildung))
- hilfsweise §§ 4 Nr. 3 a) und b), 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG
- hilfsweise §§ 3 Abs. 3 i.V.m. Nr. 13 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 (Täuschung über betriebliche Herkunft), 5 Abs. 2, 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG
- hilfsweise Unions-Bildmarke UM 14 221 493 ("gelbes Dreieck"), eingetragen am 10.05.2016 auf Grund erworbener Unterscheidungskraft für Waren der Klassen 7 und 12 (Anlage K 59):
((Abbildung))
- hilfsweise Unions-Bildmarke EM 11 734 101 ("Power-Edge-Logo"), eingetragen am 06.09.2013 u.a. für Spielzeug (Klasse 28), (Anlage K6):
((Abbildung))
Dem vorliegenden Rechtsstreit ist ein Verfügungsverfahren vorausgegangen (3 U 57/15). Hier hatte das Landgericht zunächst antragsgemäß eine einstweilige Unterlassungsverfügung erlassen. In der Berufungsverhandlung hat die hiesige Klägerin ihren Verfügungsantrag zurückgenommen. Sie verfolgt ihr Unterlassungsbegehren und die zugehörigen Annexansprüche nunmehr im vorliegenden Hauptsacheverfahren weiter.
Der Beklagte macht widerklagend Schadensersatzansprüche wegen der ihm durch die Vollstreckung der einstweiligen Verfügung und erfolgten Grenzbeschlagnahmen entstandenen Schäden geltend.
Wegen des Vortrags der Parteien in erster Instanz und der dortigen tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteils des Landgerichts verwiesen.
Dort hat die Klägerin beantragt,
I. den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu
unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union die Zeichen
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und / oder
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und / oder
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und / oder
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ohne Zustimmung der Klägerin für Spielzeugbagger zu benutzen, insbesondere die vorstehenden Zeichen auf Spielzeugbaggern oder deren Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter den vorstehenden Zeichen Spielzeugbagger anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, einzuführen oder auszuführen oder die vorstehenden Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung für Spielzeugbagger zu benutzen, insbesondere, wenn dies wie nachfolgend dargestellt und / oder auch auf den Internetseiten www.j....com und / oder www.j.....de und / oder www.j...-modelltechnik.de sowie in den Filialen der Firma LIDL und / oder auf der ...