Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 03.09.2010; Aktenzeichen 308 O 27/09)

 

Nachgehend

OLG Hamburg (Urteil vom 06.07.2023; Aktenzeichen 5 U 175/10)

BGH (Urteil vom 02.06.2022; Aktenzeichen I ZR 140/15)

BGH (EuGH-Vorlage vom 13.09.2018; Aktenzeichen I ZR 140/15)

 

Tenor

A. Auf die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten zu 1) und 3) wird das Urteil des LG Hamburg vom 03.09.2010, Az.: 308 O 27/09, hinsichtlich der Aussprüche zu I. bis IV. sowie VI. abgeändert, soweit diese Parteien betroffen sind. Das Urteil wird unter Berücksichtigung der zweitinstanzlichen Klagerweiterung in Bezug auf die Beklagten zu 1) und 3) wie folgt neu gefasst:

I. Den Beklagten zu 1) und 3) wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall bis zu EUR 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland

verboten, es Dritten zu ermöglichen, Tonaufnahmen und/oder Teile von Tonaufnahmen und/oder Darbietungen und/oder Teile von Darbietungen aus dem vom Kläger produzierten Studio-Album "A." der Künstlerin S. B., nämlich aus folgenden Musiktiteln,

[...]

in Synchronisations- und/oder sonstigen Umgestaltungs-, Bearbeitungs-, Kürzungs- und/oder Änderungsfassungen und/oder in sonstigen Verbindungen mit fremden Drittinhalten öffentlich zugänglich zu machen, nämlich wie folgt, Fassungen, bei welchen die zuvor in Ziffer 2., 3., 6. und 8. bis 11. bezeichneten Tonaufnahmen und/oder Darbietungen ungenehmigt mit Fotos bzw. Laufbildern verbunden worden sind - seien es "private" Fotos/Laufbilder des "Users" oder Fotos/Laufbilder der Künstlerin oder andere Fotos oder Laufbilder -, wie anlässlich der öffentlichen Zugänglichmachung auf dem Portal "Y. T." geschehen und aus den in der Verbindungsanlage 1 - dort gelistet in den Verbindungsanlagen 1b (2) und (3), 1c (8) bis (12), 1f (6), 1h (2), 1i (2) bis (6), 1j (3) und (4) sowie 1k (7) und (8) betreffend die zuvor in Ziffer 2., 3., 6. und 8. bis 11. bezeichneten Tonaufnahmen und/oder Darbietungen - vorgelegten Screenshots ersichtlich.

II. Die Klage wird als unzulässig zurückgewiesen,

1. soweit der Kläger von den Beklagten zu 1) und 3) - wie vom LG tenoriert und mit der Berufung nicht angegriffen - Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung entsprechend den erstinstanzlich gestellten Klaganträgen zu I. 2., II. und III. hinsichtlich folgender Werke der Künstlerin S. B. begehrt:

Tonaufnahmen und/oder Bildtonaufnahmen und/oder Ausschnitte aus der vom Kläger zur anschließenden Tonträgerverwendung produzierten "S. Tour" der Künstlerin S. B. mit folgenden Titeln:

"Symphony" (engl. Version)

"What A Wonderful World"

"Dust In The Wind"

"Nella Fantasia"

"Hijo De La Luna"

"Canto Della Terra"

"The Phantom of the Opera"

"I've Been This Way Before"

"First Of May"

"I Believe In Father Christmas"

"Arrival"

2. soweit der Kläger

a. die Klage zweitinstanzlich mit dem Klagantrag zu I. 2. (Haupt- und Hilfsantrag) und den hierauf Bezug nehmenden Klaganträgen zu II. bis IV. dahingehend erweitert hat, dass nicht nur Musikwerke des Klägers und/oder Darbietungen der Künstlerin S. B. aus Konzertauftritten der "S. Tour", sondern solche Musikwerke und/oder Darbietungen allgemein aus Konzertauftritten der Künstlerin S. B. erfasst werden,

b. die Klage zweitinstanzlich mit dem Klagantrag zu I. 2. (Haupt- und Hilfsantrag) und den hierauf Bezug nehmenden Klaganträgen zu II. bis IV. dahingehend erweitert hat, dass er wegen der Titel 9. "La Luna" und 11. "Anytime Anywhere" eigene Rechte als Bearbeiter ("Adaption") verfolgt,

c. von den Beklagten zu 1) und 3) Unterlassung, Auskunft und Rechungslegung sowie Feststellung der Verpflichtung zur Schadensersatzleistung oder Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß den gestellten Klaganträgen zu I. bis IV. betreffend folgende Musiktitel der Künstlerin S. B. begehrt; soweit im Zusammenhang mit einem Titel nachfolgend Verbindungsanlagen genannt sind, bezieht sich die Zurückweisung nur auf die genannten Verbindungsanlagen, anderenfalls auf den Titel insgesamt:

aa. Klagantrag zu I.1. a. (Haupt- und Hilfsantrag) und Folgeanträge zu II. bis IV.:

"Ave Maria" (duet), Verbindungsanlage 1k (9) und (10)

"I've Been This Way Before", Verbindungsanlage 1f (1) bis (4)

"Ave Maria", Verbindungsanlage 1c (2) bis (7)

"I Believe in Father Christmas", Verbindungsanlage 1l (2) bis (5)

bb. Klagantrag zu I.1. b. (Haupt- und Hilfsantrag) und Folgeanträge zu II. bis IV.:

ohne Bezugnahme auf einen bestimmten Musiktitel: Verbindungsanlage 2l (2)

cc. Klagantrag zu I.1. c. (Haupt- und Hilfsantrag) und Folgeanträge zu II. bis IV.:

"Ave Maria" (duet)

"In The Bleak Midwinter"

"Jesu, Joy Of Man's Desiring"

"Child In A Manger"

"Ave Maria"

dd. Klagantrag zu I.1. d. (Haupt- und Hilfsantrag) und Folgeanträge zu II. bis IV.:

"I've Been This Way Before"

ee. Klagantrag zu I.1. e. (Haupt- und H...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge