Normenkette

EGRL 29/2001 Art. 3 Abs. 1, 2 Buchst. a, b; EURL 2019/790 Art. 17 Abs. 4; UrhDaG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 3, § 11; UrhG § 10 Abs. 1, §§ 12, 15 Abs. 2 Sätze 1, 2 Nr. 2, Abs. 3, §§ 19a, 70, 72-73, 74 Abs. 3, § 78 Abs. 1 Nr. 1, § 85 Abs. 1, § 97 Abs. 1

 

Verfahrensgang

BGH (Urteil vom 02.06.2022; Aktenzeichen I ZR 140/15)

EuGH (Urteil vom 22.06.2021; Aktenzeichen C-683/18)

EuGH (Urteil vom 22.06.2021; Aktenzeichen C-682/18)

OLG Hamburg (Urteil vom 01.07.2015; Aktenzeichen 5 U 175/10)

LG Hamburg (Urteil vom 03.09.2010; Aktenzeichen 308 O 27/09)

BGH (Aktenzeichen EuGH-Vorl. 13.9.2018, I ZR 140/15)

 

Tenor

A. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 3) wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 03.09.2010, Az.: 308 O 27/09, hinsichtlich des Ausspruchs zu I. betreffend die Beklagten zu 1) und 3) sowie hinsichtlich der Aussprüche zu zu II. und III.1. betreffend die Beklagte zu 3) abgeändert und die Klage insoweit jeweils abgewiesen.

B. Die Berufung des Klägers wird in dem noch zur Entscheidung stehenden Umfang zurückgewiesen, die zweitinstanzlich gestellten Hilfsanträge werden abgewiesen.

C. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz sowie die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

D. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung wegen des Kostenausspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten zu 1) und 3) vor der Vollstreckung ihrerseits jeweils Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

E. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die öffentliche Zugänglichmachung verschiedener Tonaufnahmen und/oder Darbietungen der Künstlerin S... B... bzw. zum Teil auch zugrundeliegender Musikwerke über die Videoplattform "Y..." in jeweils näher bestimmter Weise. Er begehrt derzeit in der Sache noch von den Beklagten zu 1) und 3) Unterlassung sowie von der Beklagten zu 3) Auskunft unter anderem über den Umfang der angeblich rechtsverletzenden Nutzung sowie Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach.

Der Kläger, mit bürgerlichem Namen F... P..., ist Musikproduzent und als Inhaber des Musikverlages "o... Music Publishing F... P..." bei der GEMA registriert (Anlage K 41). Darüber hinaus war er im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg als Komplementär und Mitinhaber des Musikverlages "P... Musikverlag KG" erfasst (Handelsregisterauszug HRA ... Anlage K 42). Diesen Musikverlag hat er an seinen früheren Co-Verlagspartner H... veräußert und übertragen. Er behauptet, Inhaber der N... Studios zu sein.

Am 20.05.1996 schloss das "N... Studio F... P..." mit der Künstlerin S... B... einen weltweit gültigen Künstlerexklusivvertrag zur Auswertung von Ton- und Bildtonaufnahmen ihrer Darbietungen, der im Jahr 2005 durch eine Zusatzvereinbarung ergänzt wurde (Anlage K 4, Auszüge Vertrag und Zusatzvereinbarung in deutschsprachiger Übersetzung Anlagen KBK 123, KBK 124). Am 01.09.2000 schloss der Kläger für sich und die N... Studios mit der seinerzeit zur E... Music Group gehörenden C...R..., Inc. bezüglich des exklusiven Vertriebs der klägerischen Aufnahmen von Darbietungen der Künstlerin S... B... eine Lizenzvereinbarung ("Bandübernahmevertrag" Anlage K 43, Auszug in deutschsprachiger Übersetzung Anlage KBK 125). Gemäß Ziffer 6A dieser Vereinbarung hat sich der Kläger vorbehalten, dass bestimmte Verbindungen seiner Master mit anderen Medien und Produktionen nur mit seiner Einwilligung lizensiert werden dürfen:

"Provided you and Artist have complied with all your respective material obligations under this Agreement, Company shall obtain your consent before:

a. licensing (or authorizing Company's affiliates or licensees to license) Masters hereunder for synchronization use in television and film productions during the Exclusivity Term; or

b. otherwise synchronizing (or authorizing Company's affiliates or licensees to synchronize) Masters hereunder with media other than records; ..."

Im November 2008 erschien das Album "A Winter Symphony" mit von der Künstlerin S... B... interpretierten Musikwerken. Es enthielt den Hinweis "Produced by F... P..." (Booklet Anlage K 1). Der sogenannte P-Vermerk lautet: "P: 2008 N... STUDIOS UNDER EXCLUSIVE LICENSE TO THE B...N... LABEL GROUP". Die B...N... Label Group gehörte zu E... Music N.Y. Jetzt gehört diese Gruppe von Musiklabels der U... Music Group (UMG). Am 04.11.2008 begann die "Symphony Tour" der Künstlerin S... B... in Mexiko (Tourdaten Anlage K 3). Streitgegenstand sind im Berufungsverfahren nach erfolgter Zurückverweisung noch zwölf Tonaufnahmen aus dem Album "A Winter Symphony" sowie neun auf Konzerten der "Symphony-Tour" aufgeführte Musikwerke bzw. Darbietungen.

Die Beklagte zu 3) betrieb die Internetplattform "Y...". Sie ist eine US-amerikanische Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung (Limited Liability Company). Unter der Adr...

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