Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 21.11.2000; Aktenzeichen 403 O 95/00) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 3 für Handelssachen, vom 21.11.2000 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 14.000 DM abwenden, sofern nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beschwer des Klägers beträgt 229.402,74 DM.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten nach der Kündigung eines Tankstellenverwaltungsvertrages Schadensersatz und Handelsvertreterausgleich. Zwischen den Parteien bestand für die Zeit ab 1.6.92 ein Tankstellenverwaltungsvertrag, wonach die Beklagte dem Kläger eine in Rottweil, T… Strasse 67 belegene neu errichtete Tankstelle u.a. zur Lagerung und zum Verkauf ihrer Kraftund Schmierstoffe überließ. Lagerung und Verkauf der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Kraftstoffe sollte der Kläger als selbstständiger Handelsvertreter übernehmen. Die hieraus eingenommenen Gelder, an denen die Beklagte unmittelbar Eigentum erwerben sollte, waren gem. § 3 Abs. 5 des Vertrages getrennt aufzubewahren und täglich während der Kassenstunden auf ein auf den Namen des Klägers lautendes Treuhandkonto bei der Kreissparkasse Rottweil einzuzahlen. Die Beklagte war ermächtigt, die sich aus den Tagesverkaufsberichten des Klägers ergebenden Beträge per Lastschrift einzuziehen. Für den Fall nicht termingerechter Abführung von Verkaufserlösen sieht § 7 Abs. 2 b) des Vertrages ein Kündigungsrecht der Beklagten vor. Zu den Einzelheiten der Vereinbarungen im übrigen wird auf den Inhalt des Vertrages vom 25.2.92/9.3.92 (Anl. K 1) verwiesen.
In der Nacht vom 13./14.6.99 wurde in die Tankstelle eingebrochen und Gelder aus den Tresoren entfernt. In den Tresoren hatten sich die Tageseinnahmen aus der Zeit vom 7. bis 9. 6., sowie vom 13. und vom 14.6.99 befunden, die der Kläger nicht auf das Treuhandkonto eingezahlt hatte. Anlässlich einer daraufhin am 23.6.99 durchgeführten Überprüfung des Treuhandkontos stellte die Beklagte eine Unterdeckung in Höhe von mindestens 81.425,39 DM fest und erklärte im Hinblick darauf mit Schreiben vom 23.6.1999 (K 2) die fristlose, hilfsweise die fristgerechte Kündigung. Noch an demselben Tag wurde die Tankstelle geschlossen. Bereits zuvor hatte auf dem Treuhandkonto mehrfach Unterdeckung bestanden. Bei einer solchen Unterdeckung im Jahre 1994 in Höhe von 93.369,43 DM hatte der Schwiegervater gegenüber der Beklagten die Haftung übernommen. Ob der Kläger zu dieser Zeit mündlich abgemahnt worden ist, ist streitig. Am 3.11.98 hatte das Konto ein Soll von 45.610,95 DM. Eine Überprüfung des Kontos durch den Mitarbeiter der Beklagten M. vom 17.12.98 führte zu keiner Beanstandung oder Abmahnung. Eine weitere Unterdeckung in Höhe von 87.960 DM am 1.6.99 war am 7.6.99 wieder ausgeglichen. Am 11.6.99 bestand eine Unterdeckung von 111.327,69 DM. Hierbei handelte es sich um die Einnahmen vom 7. bis 9.6.99, die später entwendet wurden.
Bei der Überprüfung anlässlich des Diebstahls wurde ferner festgestellt, dass eine Gehaltszahlung für die Angestellte S. in Höhe von 2.000 DM über das Treuhandkonto gelaufen war. Der Kläger hält die fristlose Kündigung für unwirksam. Er meint, die Regelung der fristlosen Kündigung in § 7 Abs.2 des Vertrages verstoße gegen § 9 AGBG und § 89 Abs.2 HGB, weil damit allein für die Beklagte ein Recht zur fristlosen Kündigung bestimmt werde, während für den Kläger kein solches vorgesehen sei. Er meint ferner, die Bestimmung des § 3 Abs.5 des Vertrages sei nicht praktikabel und unzumutbar. Allein die Tatsache, dass Gelder nicht termingerecht abgeführt worden seien, berechtige nicht zur Kündigung, da der Kläger der Beklagten nicht etwa bewusst vereinnahmte Gelder verheimlicht oder vorenthalten habe und die Beklagte durch das Eintreten der von ihm abgeschlossenen Diebstahlsversicherung sowie durch eine von dem Kläger erbrachte selbstschuldnerische Bürgschaft auf erstes Anfordern über 130.000 DM hinreichend abgesichert gewesen sei. Der Kläger behauptet, in der Vergangenheit habe die Beklagte stets geduldet, dass mehrere Tageseinzahlungen zusammen zu einem späteren Zeitpunkt eingezahlt worden seien, so insbesondere nach Überprüfung des Mitarbeiters M. am 17.12.98. Die Kraftstofferlöse, die aus den Tresoren entwendet worden seien, seien deshalb nicht auf das Konto eingezahlt worden, weil die neue Mitarbeiterin des Klägers, Frau S., Fehler bei der Abrechnung gemacht habe, zu deren Korrektur er selbst keine Zeit gehabt habe. Deshalb habe zunächst nicht die Höhe des tatsächlichen Anspruchs der Beklagten festgestanden, so dass eine korrekte Einzahlung nicht möglich gewesen sei. Der Kläger begehrt entgangenen Gewinn als Schadensersatz in Höhe von 52.708,14 DM wegen der nach seiner Auffassung unberechtigten fristlosen Kündigung und Schließung der Tankstelle. Er macht ferner einen Ausgleichsanspruch gem. § 89b HGB in Höhe vo...