Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 30.09.2022; Aktenzeichen 416 HKO 37/22) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Antragsgegnerinnen wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30.09.2022, Az. 416 HKO 37/22, abgeändert und die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 14.01.2022, Az. 312 O 4/22, unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags aufgehoben.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 100.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin ist ein Teppichunternehmen. Sie ist Inhaberin der deutschen Wortmarken "Kibek", 39510591 (angemeldet am 09.03.1995) und 302012032381 (angemeldet am 30.05.2012), sowie "Teppich-Kibek", DE 739172 (angemeldet am 09.04.1960). Die genannten Marken sind u.a. für Teppiche eingetragen.
Die Antragsgegnerinnen gehören zum US-amerikanischen Konzern Amazon.com Inc. Die Antragsgegnerin zu 1) ist für den technischen Betrieb der Website www.amazon.de zuständig, die Antragsgegnerin zu 2) betreibt den sog. "Amazon Marketplace", der Dritten im Rahmen des Online-Handels zur Verfügung gestellt wird.
Die Antragstellerin wendet sich dagegen, dass bei der Eingabe u.a. des Suchbegriffs "Kibek" Suchergebnisse bei Google angezeigt werden, die auf die Seite www.amazon.de verweisen, obwohl dort keine Produkte der Antragstellerin vertrieben werden.
Die Antragstellerin hat vorgetragen, der Antrag sei gegen die Antragsgegnerin zu 1) aus §§ 4, 14 Abs. 2, Abs. 5 MarkenG und gegen die Antragsgegnerin zu 2) aus § 14 Abs. 7 i.V.m. § 14 Abs. 2, Abs. 5 MarkenG begründet.
Auf den Antrag der Antragstellerin hat die Zivilkammer 12 des Landgerichts Hamburg mit Beschluss vom 14.01.2022 den Antragsgegnerinnen bei Androhung näher bestimmter Ordnungsmittel verboten,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen die Bezeichnungen "Kibek" und/oder "Teppich Kibek"
1. im Quelltext der sog. Landingpages https://www.amazon.de/Teppich-Kibek/s?k=Teppich+Kibek und/oder https://www.amazon.de/Teppich-Kibek-Teppiche-D%C3%A4mm-Schutzmatten/s?k=Teppich+Kibek&rh=n%3A11055271 zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, solange auf der jeweiligen Landingpage keine Teppiche angeboten werden, die
- von der Teppich-Kibek GmbH stammen,
- von der Teppich-Kibek GmbH angeboten wurden oder werden und/oder
- nicht mit einer Marke der Teppich-Kibek GmbH gekennzeichnet sind
und/oder
2. in Seiten-URLs der sog. Landingpages https://www.amazon.de/Teppich-Kibek/s?k=Teppich+Kibek und/oder https://www.amazon.de/Teppich-Kibek-Teppiche-D%C3%A4mm-Schutzmatten/s?k=Teppich+Kibek&rh=n%3A11055271 zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, solange auf der jeweiligen Landingpage keine Teppiche angeboten werden, die
- von der Teppich-Kibek GmbH stammen,
- von der Teppich-Kibek GmbH angeboten wurden oder werden
und/oder
- nicht mit einer Marke der Teppich-Kibek GmbH gekennzeichnet sind.
Die Antragsgegnerinnen haben gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt. Sie haben vorgetragen, dass es an einem Verfügungsgrund fehle. Die Antragstellerin habe die Angelegenheit nicht hinreichend dringlich behandelt. Jedenfalls beruhe die erst in jüngster Zeit erfolgte Kenntniserlangung auf grober Fahrlässigkeit, da sich - unstreitig - die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 1) bereits seit Dezember 2020 in einer kennzeichenrechtlichen Auseinandersetzung über die Verwendung des Zeichens "Kibek" auf www.amazon.de befänden. Es liege auch kein Verfügungsanspruch vor. Es fehle an der markenmäßigen Nutzung der angegriffenen Kibek-Zeichen.
Die Antragsgegnerinnen haben beantragt,
die einstweilige Verfügung der ZK 12 des Landgerichts Hamburg vom 14. Januar 2022 - Az.: 312 O 4/22 - unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags aufzuheben.
Die Antragstellerin hat beantragt,
die einstweilige Verfügung der Zivilkammer 12 zu bestätigen,
hilfsweise,
die einstweilige Verfügung vom 14. Januar 2022 mit der Maßgabe zu bestätigen, dass es auf Seite 2 des Beschlusses unter I.2. am Ende nach "gekennzeichnet sind", wobei der Punkt in ein Komma umgewandelt wird, heißen muss: wenn dies jeweils zu Suchergebnissen wie aus Anlage AST. 9 ersichtlich führt."
Die Antragsgegnerseite hat konkludent Zurückweisung des Hilfsantrages beantragt (S. 7 des landgerichtlichen Urteils).
Die Antragstellerin hat die angefochtene einstweilige Verfügung verteidigt.
Im angegriffenen Urteil hat das Landgericht Hamburg wie folgt tenoriert:
I. Die einstweilige Verfügung der Zivilkammer 12 des Landgerichts Hamburg, Az.: 312 O 4/22, wird mit der Maßgabe bestätigt, dass den Antragsgegnerinnen bei Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel verboten wird,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen die Bezeichnungen "Kibek" und/oder "Teppich Kibek"
1. im Quelltext der sog. Landingpages https://www.amazon.de/Teppich-Kibek/s?k=Teppich+Kibek und/oder https://www.amazon.de/Teppich-Kibek-Teppiche-D%C3%A4mm-Schutzmatten/s?k=Teppich+Kibek&rh=n%3A11055271 zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, solange auf der jeweiligen Landingpage...