Leitsatz (amtlich)
1. Zwischen der Unternehmensbezeichnung "Das Klett-Shirt" mit noch hinreichender Unterscheidungskraft für ein Textilvertriebsunternehmen (§ 5 MarkenG) und der Verwendung eines Logos "klettSHIRTS" z.B. auf Hemdeneinnäher besteht Verwechslungsgefahr (§ 15 MarkenG).
2. Ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch, der sich allgemein gegen die Verwendung eines Bestandteils (hier: "Klett-Shirt") in einer Domain richtet, ist unbegründet, denn eine Verwechslungsgefahr lässt sich jeweils nur im Hinblick auf eine Bezeichnung insgesamt, nicht aber bezüglich einzelner Elemente feststellen, bei Domains ist zudem im Regelfall zusätzlich auf den konkreten Inhalt der Internetseiten abzustellen (kein Schlechthin-Verbot).
3. Wird eine ordnungsgemäß vollzogene Beschlussverfügung durch Urteil bestätigt, und zwar im Verbot zu lit. a) unverändert und zu lit. b) nur eingeschränkt bestätigt, so bedarf es keiner erneuten Vollziehung. Eine klar abgrenzbare Beschränkung des Verbots ggü. der Beschlussverfügung ist z.B. gegeben, wenn das Beschlussverbot (hier: "die Bezeichnung KlettShirt als Bestandteil der Domain zu benutzen") durch einen Einschub (hier: "im geschäftlichen Verkehr mit Bekleidungsstücken") auf einen Teilbereich zurückgeschnitten wird.
Normenkette
MarkenG §§ 5, 15; ZPO § 929
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 29.11.2005; Aktenzeichen 407 O 70/04) |
Tenor
Die Berufung des Antragsgegners gegen das Urteil des LG Hamburg, Kammer 7 für Handelssachen vom 29.11.2005 wird, soweit die Parteien das Verfügungsverfahren nicht übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben und soweit die Antragstellerin ihren Verfügungsantrag zu lit. a) nicht zurückgenommen hat, zurückgewiesen.
Zur Klarstellung wird der Urteilsausspruch des LG insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die einstweilige Verfügung des LG Hamburg vom 10.3.2004 wird zum Verbot zu lit. a) mit der Maßgabe bestätigt, dass dem Antragsgegner unter Androhung der vom LG in der Beschlussverfügung genannten Ordnungsmittel verboten wird, im geschäftlichen Verkehr Bekleidungsstücke, insbesondere T-Shirts mit der Bezeichnung "Klett-Shirts" (einerlei in welcher Schreibweise) zu kennzeichnen und/oder so gekennzeichnet in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten und/oder derartige Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, soweit dies geschieht wie in der konkreten Ausgestaltung des Labels und des Internet-Auftritts gemäß der nachstehend abgebildeten Anlage ASt 5:
(es folgt die Abbildung - hier nicht eingefügt)
Von den Kosten erster Instanz (des Erlassverfahrens und des Widerspruchsverfahrens) tragen die Antragstellerin 2/3 und der Antragsgegner 1/3.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Antragstellerin 63/100 und der Antragsgegner 37/100.
und beschlossen:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren zunächst auf 13.500 EUR festgesetzt. Nach der teilweisen Erledigungserklärung und nach der teilweisen Zurücknahme des Verfügungsantrages ermäßigt sich der Streitwert auf 5.000 EUR.
Gründe
A. Die Antragstellerin handelt u.a. mit Bekleidungsstücken, insbesondere mit T-Shirts mit aufgenähtem Klettband nebst dazu passenden Klett-Buchstaben (Anlage ASt 7), und zwar vornehmlich im Internet. Jedenfalls seit März 2002 firmiert sie unter: "Das Klett-Shirt" (Anlagen ASt 1-3). Sie verfügte über die ebenfalls seit März 2002 eingerichtete Internetadresse "www.klett-shirt.de".
Der Antragsgegner, der u.a. unter der Agenturbezeichnung "e.-land" geschäftlich tätig ist, bietet T-Shirts ebenfalls mit aufgenähtem Klettband nebst dazu passenden Klett-Buchstaben an. Er unterhält seit Mitte September 2003 hierfür eine Website unter der Internet-Domain "www.klettshirt.de" (Anlagen ASt 6; wegen der Aufmachung der Internetseiten: Anlage ASt 5 = Anlage zum Urteilsausspruch des Senats). Die T-Shirts haben einen Einnäher mit dem Label: "klett?SHIRTS by e.-land" (Anlage ASt 8).
Die Antragstellerin beanstandet das als Verletzung ihrer Kennzeichenrechte und nimmt deswegen den Antragsgegner im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung in Anspruch.
Der Ausdruck der Internetseite des Antragsgegners (unter: "www.klettshirt.de") weist oben die Seitenbezeichnung "Klettshirt by e.-land" auf. Darunter steht nach Art einer Überschriftszeile:
"emmiland PRESENTS klett?SHIRTS Create your individual shirt!"
Hierbei ist (wie aus der Anlage ASt 5 ersichtlich, vgl. diese auch im Urteilsausspruch) die Bezeichnung "klett?SHIRTS" wie ein Label blockartig eingerahmt und von den übrigen Angaben der Überschrift drucktechnisch abgesetzt. Innerhalb der Einrahmung ist "klett" auf hellem Grund geschrieben, während das Dreieckssymbol und "SHIRTS" (in Umkehrung) hell auf dunklem Grund angegeben sind.
Auf der Internetseite sind unterhalb der Überschriftszeile verschiedene Hemden mit Links zum Bestellen abgebildet (Anlage ASt 5).
Das Label auf dem T-Shirt-Einnäher des Antragsgegners weist die Bezeichnung: "klett?SHIRTS by e.-land" auf, wobei "klett?SHIRTS" wiederum blockartig eingerahmt ...